Rechtsprechung
| BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ablehnung der Nachbesetzung eines Dienstpostens mit einem Soldaten - Anspruch auf Dienstpostenwechsel - Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 11.07.1984 - 1 WB 55.83
Herausgehobener Dienstposten - Auswahlentscheidung - Leistungsprinzip - …
Auszug aus BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Beschluß vom 11. Juli 1984 - 1 WB 55/83) bisher die Frage nach der Zulässigkeit einer verbindlichen Altersgrenze von fünf Jahren vor Dienstzeitende des Bewerbers für eine Verwendung auf einem A-9-mA-Dienstposten ausdrücklich offengelassen.Er hat aber klarstellend hervorgehoben, daß auch insoweit Ausnahmen zulässig sein müssen, und zwar nicht nur - wie vom BMVg im einschlägigen Erlaß vorgesehen - dann, wenn sich der Bewerber "aus der zur Auswahl heranstehenden Gruppe deutlich heraushebt" oder wenn seine Versetzung "aus Bedarfsgründen erforderlich ist", sondern auch dann, wenn feststeht, daß er die Aufgaben des neuen Amtes bereits früher erfolgreich wahrgenommen hat und deshalb keine Einarbeitung erforderlich ist (Beschluß vom 11. Juli 1984 - 1 WB 55/83).
Soweit der BMVg für Angehörige einer anderen Dienstgradgruppe, nämlich Stabsoffiziere als Bewerber um einen A-16-Dienstposten, eine Restdienstzeit von vier Jahren vorgesehen hatte, hat der Senat (Beschluß vom 18. Februar 1982 - 1 WB 41/81) dieses Erfordernis ebenfalls für ermessensfehlerfrei erklärt, weil mit einer derartigen Verwendung in der Regel auch eine Beförderung zum Oberst verbunden ist und dadurch die besondere Altersgrenze für Offiziere des Truppendienstes um zwei Jahre hinausgeschoben wird; er hat in dieser Regelung keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus der Erwägung gesehen, daß bei über Beförderungen und Planstelleneinweisungen von Stabsoffizieren die noch verbleibende Restdienstzeit auf Grund unterschiedlicher Personal- und Altersstrukturen und mangels vergleichbarer Dienstposten- und Konkurrenzsituation in beiden Soldatengruppen eine andere Gewichtung erfährt (Beschluß vom 11. Juli 1984 - 1 WB 55/83).
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Beschluß vom 11. Juli 1984 - 1 WB 55/83) bereits klarstellend hervorgehoben, daß es bei der Versetzung eines Soldaten auf einen herausgehobenen Dienstposten sachgerecht ist, auch die Einarbeitungszeit zu berücksichtigen, und daß vor allem dem Bedürfnis nach "Kontinuität" und "Effektivität" bei der Verwendungsauswahl größere Bedeutung als bei der Beförderungsauswahl zukommt, weil die Bundeswehr die gewonnene Erfahrung des neuen Dienstposteninhabers auch über längere Zeit nutzen können soll.
Denn eine Restdienstzeit hat für die "Bestenauslese" grundsätzlich keinen Erkenntniswert; sie kann jedoch, wie der Senat in seiner Rechtsprechung klargestellt hat (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1984 - 1 WB 55/83), für die Verwendungsauswahl drei Jahre vor Dienstzeitende gefordert werden, weil der Soldat den neuen herausgehobenen und deshalb auch in der Regel besonders wichtigen Dienstposten nach entsprechender Einarbeitung noch angemessene Zeit ausfüllen soll und die Beförderung spätestens zwei Jahre vor Dienstzeitende vollzogen werden muß, damit die höheren Dienstbezüge ruhegehaltsfähig werden können.
Die - vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1984 - 1 WB 55/83) offengelassene - Fragestellung, ob die vom BMVg geforderte fünfjährige Restdienstzeit - unbeschadet ihrer Ausnahmen - rechtmäßig ist, braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
- BVerwG, 11.07.1984 - 1 WB 176.82
Verwendung - Dienstpostenwechsel - Leistungsprinzip - Dienstposteninhaber - …
Auszug aus BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88
Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 46, 220, 222 [BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72]; 76, 243 f.) truppendienstlicher Natur und damit den Wehrdienstgerichten zugewiesen.Der Antrag ist als Verpflichtungsbegehren grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]; 76, 243, 245).
Die von der SDL in ihrem Bescheid vom 9. Dezember 1987 und vom BMVg in seinem Beschwerdebescheid vom 20. April 1988 angeführten Gründe tragen die Ablehnung des vom Antragsteller begehrten Dienstpostenwechsels auf den A-9-mA-Dienstposten beim BMVg - P IV 2 - nicht; insoweit ist hinsichtlich der Ermessensausübung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdebescheids abzustellen (BVerwGE 76, 243, 245 [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82] m.w.N.).
Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der beantragten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 76, 243, 245 f. [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82] m.w.N.).
Wesentlich ist insoweit, daß nach Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat und daß das Leistungsprinzip nach § 3 SG auch für die Personalauslese der Soldaten gilt (vgl. BVerwGE 76, 243, 246 m.w.N.).
Diese Auswirkung wäre jedoch nicht Rechtens, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 76, 243, 245 [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82] m.w.N.) festgestellt hat.
- BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 51.86
Auswahlkriterien - Abgelehnter Bewerber - Beförderungsamt - Schadensersatz - …
Auszug aus BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG NJW 1989, 538 = DÖV 1989, 166 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86]; HessVGH DVBl 1988, 1071 [VGH Hessen 13.06.1988 - 1 TG 2054/88]) dienen die beamtenrechtlichen Vorschriften über Personalauslese und Beförderung zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst, berücksichtigen daneben aber auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen somit einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.Dafür hätten hier, wenngleich mit nachrangiger Bedeutung gegenüber den genannten Auswahlkriterien, auch altersmäßige Erwägungen im Rahmen der Einzelfallprüfung in Betracht gezogen werden können; denn deren Berücksichtigung ist an sich mit dem Leistungsprinzip vereinbar, weil die von einem lebens- und dienstälteren Soldaten typischerweise mitgebrachte, umfassendere praktische Berufserfahrung für die Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens im Rahmen der Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden kann (vgl. für das Beamtenrecht: BVerwG NJW 1989, 538 = DÖV 1989, 166 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86] m.w.N.).
- BVerwG, 23.04.1975 - I WB 189.72
Beschwerde über den Bundesminister der Verteidigung wegen der Entscheidung über …
Auszug aus BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88
Dagegen führt das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg; Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen dadurch, daß ihnen erkennbar ein Wille zur Selbstbindung nicht zugrunde liegt (BVerwGE 53, 23, 27).Daß dies nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG 53, 23, 27 f.).
- BVerwG, 18.02.1982 - 1 WB 41.81
Wehrbeschwerdeverfahren - Materielle Rechtskraft - Zweitbescheid
Auszug aus BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88
Er hat zwar die Aussage getroffen, daß jedenfalls eine Restdienstzeit von drei Jahren grundsätzlich gefordert werden kann, weil der Soldat den neuen herausgehobenen und deshalb in der Regel auch besonders wichtigen Dienstposten nach entsprechender Einarbeitung noch angemessene Zeit ausfüllen soll (Beschluß vom 18. Februar 1982 - 1 WB 41/81).Soweit der BMVg für Angehörige einer anderen Dienstgradgruppe, nämlich Stabsoffiziere als Bewerber um einen A-16-Dienstposten, eine Restdienstzeit von vier Jahren vorgesehen hatte, hat der Senat (Beschluß vom 18. Februar 1982 - 1 WB 41/81) dieses Erfordernis ebenfalls für ermessensfehlerfrei erklärt, weil mit einer derartigen Verwendung in der Regel auch eine Beförderung zum Oberst verbunden ist und dadurch die besondere Altersgrenze für Offiziere des Truppendienstes um zwei Jahre hinausgeschoben wird; er hat in dieser Regelung keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus der Erwägung gesehen, daß bei über Beförderungen und Planstelleneinweisungen von Stabsoffizieren die noch verbleibende Restdienstzeit auf Grund unterschiedlicher Personal- und Altersstrukturen und mangels vergleichbarer Dienstposten- und Konkurrenzsituation in beiden Soldatengruppen eine andere Gewichtung erfährt (Beschluß vom 11. Juli 1984 - 1 WB 55/83).
- BVerwG, 03.09.1987 - 1 WB 147.86
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88
Die Festlegung auf diesen Termin beruht darauf, daß der Senat in seiner Rechtsprechung (Beschluß vom 3. September 1987 - 1 WB 147/86 - m.w.N.) davon ausgeht, daß Verwendungsentscheidungen regelmäßig zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres getroffen werden.Eine bindende Zusage liegt jedoch nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. September 1987 - 1 WB 147/86 - m.w.N.).
- BVerwG, 20.02.1985 - 1 WB 37.83
Wehrrecht; Konkurrentenklage; Militärische Verwendungsentscheidung; Zulässigkeit
Auszug aus BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88
Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 76, 336 m.w.N.) ist nämlich eine "Konkurrentenklage" auch dann zulässig, wenn sie sich auf vollzogene militärische Verwendungsentscheidungen bezieht.Nur durch Flexibilität der Personalführung und Mobilität der Soldaten kann sichergestellt werden, daß der richtige Soldat am rechten Platz verwendet wird (BVerwGE 76, 336, 338 f.; BVerwG Beschluß vom 30. November 1988 - 1 WB 6/88).
- BVerwG, 15.07.1964 - V C 23.63
Fürsorgeunterstützung und Ersatzansprüche durch die Bundesversicherungsanstalt …
Auszug aus BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88
Denn sowohl der ablehnende Bescheid der SDL vom 9. Dezember 1987 als auch der Beschwerdebescheid des BMVg vom 20. April 1988 sind schon wegen Ermessensfehlgebrauchs aufzuheben, weil von dem Auswahlermessen in Verkennung der Rechtslage nicht in dem an sich gebotenen Umfang Gebrauch gemacht worden ist und die Tatsache der "Einarbeitung" des Antragstellers als erkennbar wesentlicher Umstand für die Verwendungsauswahl, soweit ersichtlich, überhaupt nicht gewürdigt worden ist (vgl. BVerwGE 19, 149, 152 [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63];… Redeker/von Oertzen, VwGO 9. Aufl. § 114 RdNr. 11). - VGH Hessen, 13.06.1988 - 1 TG 2054/88
Bewerbungsverfahren: Besetzung einer Schulleiterstelle; Bewerber aus dem …
Auszug aus BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG NJW 1989, 538 = DÖV 1989, 166 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86]; HessVGH DVBl 1988, 1071 [VGH Hessen 13.06.1988 - 1 TG 2054/88]) dienen die beamtenrechtlichen Vorschriften über Personalauslese und Beförderung zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst, berücksichtigen daneben aber auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen somit einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. - BVerwG, 03.12.1987 - 1 WB 25.87
Anspruch eines Soldaten auf Berücksichtigung bei einem Auswahlverfahren - …
Auszug aus BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88
Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich insoweit regelmäßig nur darauf, ob in Anwendung der aufgestellten Grundsätze alle Bewerber gleichbehandelt werden (Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - 1 WB 61/86 - und vom 3. Dezember 1987 - 1 WB 25/87). - BVerwG, 26.06.1986 - 1 WB 61.86
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - …
- BVerwG, 10.08.1982 - 1 WB 154.80
Rechtsmittel
- BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77
Studiengangwechsel - Hochschulen der Bundeswehr - Beginn des Trimesters - …
- BVerwG, 17.01.1974 - I WB 89.72
Rechtsmittel
- BVerwG, 30.11.1988 - 1 WB 6.88
Verwendung eines Soldaten als Jugendoffizier - Führung eines Personalgesprächs …
- BVerwG, 22.07.1992 - 1 WB 66.91
Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage bei vollzogener …
Nur durch Flexibilität der Personalführung und Mobilität der Soldaten kann sichergestellt werden, daß der richtige Soldat am rechten Platz verwendet wird (vgl. BVerwGE 76, 336 [338 f.]; Beschlüsse vom 30. November 1988 - BVerwG 1 WB 6.88 - und vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 128.88, 49.88 -).Der Antrag ist ein Verpflichtungsbegehren und demnach gemäß der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. Beschlüsse vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [245]> und vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 128.88, 49.89 -).
- BVerwG, 18.04.1991 - 2 WDB 3.91
Sanitätsoffizier - Vorläufige Dienstenthebung - Dienstpflichtverletzungen - …
Nach der gefestigten Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 76, 243, 245 f. m.w.N.; BVerwG Beschluß vom 30. August 1989 - 1 WB 128/88, 49/88) hat ein Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, sondern darüber entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist. - BVerwG, 26.10.1989 - 1 WB 120.89
Generalstabsdienst - Admiralstabsdienst - Zulassung zum Verwendungslehrgang - …
Dabei hat sie sich am Leistungsprinzip zu orientieren und im übrigen bei im wesentlichen gleicher Eignung im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen Gesichtspunkten für die beabsichtigte Maßnahme Gewicht beigemessen werden kann und soll (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. August 1989 - 1 WB 128/88, 49/89).
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