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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 23.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,47454
BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 23.20 (https://dejure.org/2020,47454)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2020 - 1 WB 23.20 (https://dejure.org/2020,47454)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 (https://dejure.org/2020,47454)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Beurteilung für Reservedienstleistende; Verhalten von Vorgesetzten; Verfahrensgegenstand

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 92 Abs 3 VwGO, § 23a Abs 2 S 1 WBO, § 22 WBO, § 21 Abs 1 WBO
    Beurteilung für Reservedienstleistende; Verhalten von Vorgesetzten; Verfahrensgegenstand

  • Wolters Kluwer

    Wegfall der Beschwer eines Soldaten nach Aufhebung einer Beurteilung und Stellungnahme; Kein Erfordernis der förmlichen Eröffnung der Aufhebungsverfügung; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Art und Weise einer Verfahrensbehandlung durch Vorgesetzte; Bestimmung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall der Beschwer eines Soldaten nach Aufhebung einer Beurteilung und Stellungnahme; Kein Erfordernis der förmlichen Eröffnung der Aufhebungsverfügung; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Art und Weise einer Verfahrensbehandlung durch Vorgesetzte; Bestimmung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.07.2015 - 1 WB 12.15

    Unterlassen einer Stellenausschreibung; Dienstpostenbesetzung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 23.20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) stellt die Art und Weise der Verfahrensbehandlung für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar.
  • BVerwG, 28.06.2018 - 1 WRB 1.18

    Beschwerdegegenstand; Gegenstand der weiteren Beschwerde; Rechtliches Gehör; …

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 23.20
    Zwar ist der für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständige Vorgesetzte im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich befugt, auf Antrag des Beschwerdeführers den Gegenstand des Verfahrens abzuändern oder zu erweitern (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 1 WRB 1.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 101 LS 2 und Rn. 23).
  • BVerwG, 27.08.2026 - 1 WB 33.26
    Dies folgt auch aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die jeweilige Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 22.20

    Vergabe von Gesundheitsziffern im Rahmen einer flugmedizinischen Begutachtung

    Dies folgt auch aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die jeweilige Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 29.09.2022 - 1 WB 30.21

    Versetzungsverfügung; Beschwerde über das Personalentwicklungsgespräch und …

    Weder die Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch einen Sachbearbeiter oder den Personalführer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 111 Rn. 21 m. w. N.) noch der Vermerk über ein Personalentwicklungsgespräch bilden einen zulässigen Antragsgegenstand (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 WB 43.22 - Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 30.01.2025 - 1 WB 46.24

    Nichtbearbeitung von Beschwerden

    Dies folgt auch aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die jeweilige Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 26.02.2026 - 1 WB 50.25
    Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.02.2026 - 1 WB 40.25
    Dies folgt auch aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die jeweilige Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 42.23

    Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes; Fristversäumnis

    Rn. 26 a) Bei der Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch einen Sachbearbeiter handelt es sich nicht um eine selbständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) und damit nicht um einen zulässigen Antragsgegenstand im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 70.22

    Antrag eines Soldaten auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache wegen …

    Dies folgt auch aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die jeweilige Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 111 Rn. 21).
  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 38.21

    Anfechtbarkeit des Beurteilungsbeitrags als reine Vorbereitungsmaßnahme für die …

    Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 111 Rn. 21 m.w.N.).
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