Rechtsprechung
| BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 25.15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Anfechtung einer Dienstvorschrift; Kosmetik; Gleichbehandlung von Soldatinnen und Soldaten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 3 S 1 WBO, § 24 AGG, § 6 SG, Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 GG
Anfechtung einer Dienstvorschrift; Kosmetik; Gleichbehandlung von Soldatinnen und Soldaten - rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 3 S 1 WBO, § 24 AGG, § 6 SG, Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 GG
Anfechtung einer Dienstvorschrift; Kosmetik; Gleichbehandlung von Soldatinnen und Soldaten - Wolters Kluwer
Regelung des äußeren Erscheinungsbildes eines Soldaten in der zentralen Dienstvorschrift (ZDV)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Regelung des äußeren Erscheinungsbildes eines Soldaten in der zentralen Dienstvorschrift (ZDV)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.02.2015 - 1 WB 31.14
Tätowierung; Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen; Zentrale Dienstvorschrift; …
Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 25.15
Der Antragsteller habe sein Antragsrecht verwirkt, weil er sich bereits in einem früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 WB 31.14 ) gegen die Pflicht zur Abdeckung von Tätowierungen gewandt, damals jedoch die jetzt angefochtenen Regelungen nicht beanstandet habe.Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 606/15 - und die Akte des abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 1 WB 31.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Rn. 12 Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass und inwiefern er von den von ihm beanstandeten Regelungen der ZDv A-2630/1 selbst betroffen ist (vgl. zum gesamten Folgenden bereits BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 , vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43 sowie vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - NZWehrr 2015, 117 ).
Der Antragsteller hat sein Antragsrecht auch nicht deshalb verwirkt, weil er in einem früheren Wehrbeschwerdeverfahren lediglich die Verpflichtung zum Abdecken von Körpermodifikationen (Tätowierungen) (Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1) und nicht zugleich die hier gegenständlichen Regelungen angefochten hat (siehe BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - NZWehrr 2015, 117); ein Antragsteller ist antragsberechtigt, sobald und solange eine Daueranordnung in seine Rechtssphäre hineinwirkt.
- BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 25.01
Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung - …
Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 25.15
Rn. 12 Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass und inwiefern er von den von ihm beanstandeten Regelungen der ZDv A-2630/1 selbst betroffen ist (vgl. zum gesamten Folgenden bereits BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 , vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43 sowie vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - NZWehrr 2015, 117 ). - BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte in Fragen der Einhaltung der Vorschriften …
Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 25.15
Rn. 12 Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass und inwiefern er von den von ihm beanstandeten Regelungen der ZDv A-2630/1 selbst betroffen ist (vgl. zum gesamten Folgenden bereits BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 , vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43 sowie vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - NZWehrr 2015, 117 ).
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …
Rn. 28 b) Da unmittelbar geltende Erlasse und Befehle häufig Ausnahmen oder Beschränkungen des Anwendungsbereichs enthalten, muss der Antragsteller hinreichend substantiiert darlegen, dass und inwiefern er von der beanstandeten Regelung unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 25.15 - NZWehrr 2015, 255 f.). - BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17
Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung
Rn. 14 Hiernach ist der Antrag statthaft, weil die in Nr. 202 ZDv A-2630/1 enthaltene Pflicht männlicher Soldaten, ihre Haare kurz geschnitten zu tragen, eine unmittelbar anfechtbare Anordnung darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - 1 WB 24.99 - Buchholz 236.1 § 6 SG Nr. 1 S. 1, vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42…, vom 19. Juni 2002 - 1 WB 26.02 -, vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 92 Rn. 13 und vom 27. August 2015 - 1 WB 25.15 - juris Rn. 14). - BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …
Rn. 28 b) Da unmittelbar geltende Erlasse und Befehle häufig Ausnahmen oder Beschränkungen des Anwendungsbereichs enthalten, muss der Antragsteller hinreichend substantiiert darlegen, dass und inwiefern er von der beanstandeten Regelung unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 25.15 - NZWehrr 2015, 255 f.).
- BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 16.18
Antragsbefugnis; geschlechtergerechte Sprache
Ein solches Recht würde die Wehrbeschwerde zu einem abstrakten Kontrollverfahren über die Rechtmäßigkeit innerdienstlicher Weisungen umformen und damit seinen Zweck als Rechtsinstitut des Individualrechtsschutzes verfehlen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 25.15 - juris Rn. 23). - BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 21.22
Unzulässiger Antrag gegen neue Beurteilungsbestimmungen
Zwar kann in Ausnahmefällen auch eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, nach dem eben Gesagten jedoch nur dann, wenn die Vorschrift selbst eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf (…bejaht z.B. für einzelne Vorschriften über das äußere Erscheinungsbild von Soldaten, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 92 Rn. 13, vom 27. August 2015 - 1 WB 25.15 - NZWehrr 2015, 255 Rn. 14 …und vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 14). - BVerwG, 14.12.2023 - 1 WB 31.23
Unzulässige Beschwerde gegen Arbeitszeitregelungen
In Ausnahmefällen kann auch eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, wenn sie eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl oder durch eine andere dienstliche Maßnahme mehr bedarf (wie zum Beispiel bei einzelnen Anordnungen der Zentralen Dienstvorschrift A-2630/1 über "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 25.15 - NZWehrr 2015, 255 ).
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