Rechtsprechung
| BVerwG, 28.04.2015 - 1 WB 35.14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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SG § 20
Nebentätigkeit; Ausübung während der Dienstzeit; Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn; Bundeswehrkrankenhaus; Fachsanitätszentrum. - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
SG § 20
Ausübung während der Dienstzeit; Bundeswehrkrankenhaus; Fachsanitätszentrum; Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn; Nebentätigkeit - rechtsinformationen.bund.de
Nebentätigkeit während der Dienstzeit; Inanspruchnahme von dienstlichen Einrichtungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 Abs 1 S 1 SG, § 20 Abs 3 S 1 SG, § 20 Abs 4 SG
Nebentätigkeit während der Dienstzeit; Inanspruchnahme von dienstlichen Einrichtungen - rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 Abs 1 S 1 SG, § 20 Abs 3 S 1 SG, § 20 Abs 4 SG
Nebentätigkeit während der Dienstzeit; Inanspruchnahme von dienstlichen Einrichtungen - Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit für einen Sanitätsoffizier der Bundeswehr
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SG § 20 Abs. 3
Voraussetzungen für die Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit für einen Sanitätsoffizier der Bundeswehr - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Sanitätsoffizier am Bundeswehrkrankenhaus - und seine Privatpatienten
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.10.2012 - 1 WDS-VR 6.12
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; dienstliche Verwendung eines Soldaten
Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 WB 35.14
Rn. 16 Für Rechtsstreitigkeiten von Soldaten um die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, weil der Antragsteller die Verletzung eines Rechts, das im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 - nämlich in § 20 SG - geregelt ist, geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 7.12 - BVerwGE 145, 24 Rn. 27; ebenso zuvor z.B. Beschlüsse vom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139.79 - BVerwGE 73, 87 und vom 3. Mai 1984 - 1 WB 10.83 - NZWehrr 1985, 25 ). - BVerwG, 28.10.1980 - 1 WB 139.79
Anforderungen an die Zustellung von Schriftstücken an einen Soldaten der …
Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 WB 35.14
Rn. 16 Für Rechtsstreitigkeiten von Soldaten um die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, weil der Antragsteller die Verletzung eines Rechts, das im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 - nämlich in § 20 SG - geregelt ist, geltend machen kann (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 7.12 - BVerwGE 145, 24 Rn. 27; ebenso zuvor z.B. Beschlüsse vom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139.79 - BVerwGE 73, 87 und vom 3. Mai 1984 - 1 WB 10.83 - NZWehrr 1985, 25 ). - BVerwG, 03.05.1984 - 1 WB 10.83
Privatärztliche Nebentätigkeit - Ärztliche Tätigkeit - Medizinisches Institut der …
Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 WB 35.14
Rn. 16 Für Rechtsstreitigkeiten von Soldaten um die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, weil der Antragsteller die Verletzung eines Rechts, das im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 - nämlich in § 20 SG - geregelt ist, geltend machen kann (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 7.12 - BVerwGE 145, 24 Rn. 27; ebenso zuvor z.B. Beschlüsse vom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139.79 - BVerwGE 73, 87 und vom 3. Mai 1984 - 1 WB 10.83 - NZWehrr 1985, 25 ).
- BVerwG, 11.03.2021 - 1 WB 27.20
Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im Antragsverfahren vor den …
Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 und 3 WDO abschließende Ausschließungsregelungen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 73 Rn. 10 und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - Rn. 7). - BVerwG, 16.09.2025 - 1 WB 15.25 Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 79 WDO abschließende Ausschließungs-Regelungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - Rn. 7).
- BVerwG, 17.09.2024 - 1 WB 8.24
Unbegründete Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters
Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 und 3 WDO abschließende Ausschließungs-Regelungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehr 2010, 162 und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - Rn. 7).
- BVerwG, 15.01.2026 - 1 WB 33.25 Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 79 WDO abschließende Ausschließungs-Regelungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - Rn. 7).
- BVerwG, 08.11.2022 - 1 WB 6.22
Unbegründete Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters
Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 und 3 WDO abschließende Ausschließungsregelungen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 73 Rn. 10 und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - BA Rn. 7). - BVerwG, 16.11.2021 - 1 WB 23.21
Begründete Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters für die Entscheidung in …
Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 und 3 WDO abschließende Ausschließungs-Regelungen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 73 Rn. 10 und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - Rn. 7).
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