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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 42.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,44733
BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 42.23 (https://dejure.org/2024,44733)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2024 - 1 WB 42.23 (https://dejure.org/2024,44733)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2024 - 1 WB 42.23 (https://dejure.org/2024,44733)
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Volltextveröffentlichungen (8)

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 42.23
    Etwas anderes gilt nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine gesetzliche Regelung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17

    Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter; …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 42.23
    Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 22 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 40.18

    Beschwerde eines Zeitsoldaten gegen die Art und Weise der Durchführung einer …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 42.23
    Die "Verengung" auf dienstliche Maßnahmen gilt jedoch nicht für das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 40.18 - juris Rn. 11); vielmehr kann sich der Beschwerdeführer gegen jede (von ihm so empfundene) unrichtige Behandlung durch Vorgesetzte oder Dienststellen und gegen jedes pflichtwidrige Verhalten von Kameraden wenden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBO).
  • BVerwG, 13.07.2023 - 1 WB 36.22

    Teilweise Verweisung an das Verwaltungsgericht; Schadensersatzanspruch wegen …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 42.23
    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2023 - 1 WB 36.22 - juris Rn. 18 m. w. N.).
  • BVerwG, 29.09.2022 - 1 WB 30.21

    Versetzungsverfügung; Beschwerde über das Personalentwicklungsgespräch und …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 42.23
    Der Antragsteller hat deshalb im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ordnungsgemäße Bescheidung auch derjenigen Gesichtspunkte, die er im gerichtlichen Verfahren mangels Maßnahmecharakter nicht weiterverfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 WB 30.21 - juris Rn. 16 ff.).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 23.20

    Beurteilung für Reservedienstleistende; Verhalten von Vorgesetzten; …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 42.23
    Rn. 26 a) Bei der Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch einen Sachbearbeiter handelt es sich nicht um eine selbständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) und damit nicht um einen zulässigen Antragsgegenstand im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 42.21

    Versagung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung für einen …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 42.23
    Dass die letzteren Ausführungen, weil die Beschwerde bereits wegen Verfristung zurückgewiesen wurde, erst im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids erfolgten, ist unschädlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 42.21 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 30.04.2025 - 1 WB 62.24

    Nachträgliche Änderung der Regelbeurteilung und der Personalentwicklungsbewertung

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine gesetzliche Regelung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 30 und vom 28. November 2024 - 1 WB 42.23 - juris Rn. 19).
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