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| BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21 |
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Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten; Änderung des Anforderungsprofils im laufenden Auswahlverfahren
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Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG
Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten; Änderung des Anforderungsprofils im laufenden Auswahlverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 33 Abs. 2 ; SG § 3 Abs. 1
Anerkennung eines dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruchs auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse; Dokumentation der vorgenommenen Änderungen im Anforderungsprofil in den Auswahlunterlagen - datenbank.nwb.de
Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten; Änderung des Anforderungsprofils im laufenden Auswahlverfahren
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (20)
- BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09
Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber; …
Auszug aus BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21
Dies muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19).Denn damit wird das Auswahlverfahren bei fortbestehender Stellenbesetzungsabsicht gleichsam "auf Null" zurückgesetzt (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 29).
Diese Form des Abbruches des Auswahlverfahrens bedarf aber eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27 …und vom 3. Dezember 2014 - BVerwG 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 19 m. w. N.).
Rn. 32 Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 28 …und vom 3. Dezember 2014 - BVerwG 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 20 jeweils m. w. N.).
Diese Informations- und Dokumentationspflicht gilt unabhängig davon, ob im Auswahlverfahren eine Ausschreibungspflicht besteht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 2).
Rn. 43 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des BVerwG vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - (BVerwGE 141, 361 Rn. 28) sowie seinem wörtlichen Zitat aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - (…juris Rn. 21 f.).
- BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
Antrag eines Dienstsoldaten auf Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens in …
Auszug aus BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21
Rn. 5 Der Beschluss des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - hob die Auswahlentscheidung vom 23. Januar 2020 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2020 auf und verpflichtete das Bundesministerium der Verteidigung, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.Rn. 12 Der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - ist mit Beschluss vom 12. September 2022 abgelehnt worden (BVerwG 1 WB 37.22 ).
Sie beruhe auf einer unzulässigen Verengung des Kandidatenfeldes durch das geänderte Anforderungsprofil und missachte bindende Vorgaben aus der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 -.
Rn. 17 Es kündigte unter dem 1. Februar 2023 an, die Auswahlentscheidung vom 14. Juli 2022 und die Versetzung der Beigeladenen auf den Dienstposten aufzuheben und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu einer Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in den Beschlüssen vom 6. November 2020 - 1 WDS-VR 10.20 -, vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 - und vom 21. Dezember 2022 - 1 W-VR 18.22 - anzuweisen.
Rn. 34 aa) Die Änderungen des Anforderungsprofils durch die Aufnahme des zuvor nur wünschenswerten Kriteriums der ATN Pressestabsoffizier in den Kreis der zwingenden Kriterien, die Forderung nach einer hauptamtlichen Verwendung in der Presse- oder Informationsarbeit sowie die Forderung nach einem Leitungsbezug für die verlangte Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung stellen inhaltliche Änderungen der zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils dar, die den Kreis der in den Leistungsvergleich einzubeziehenden Kandidaten verkleinern, insbesondere den Antragsteller aus dem Leistungsvergleich ausschließen, während ihm dies aus den im Beschluss vom 15. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - ausgeführten Gründen, für das ursprüngliche Anforderungsprofil nicht entgegengehalten werden durfte.
- BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13
Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren; …
Auszug aus BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21
Rn. 31 Ein Auswahlverfahren kann zwar auch dann durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - BVerwG 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 17).Diese Form des Abbruches des Auswahlverfahrens bedarf aber eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (…BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27 und vom 3. Dezember 2014 - BVerwG 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 19 m. w. N.).
Rn. 32 Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (…BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 28 und vom 3. Dezember 2014 - BVerwG 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 20 jeweils m. w. N.).
- BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art …
Auszug aus BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21
Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 22).Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 23).
Rn. 43 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des BVerwG vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - (…BVerwGE 141, 361 Rn. 28) sowie seinem wörtlichen Zitat aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - (…juris Rn. 21 f.).
- BVerwG, 29.04.2016 - 1 WB 27.15
Auswahlverfahren; Fortsetzung nach Fehlerbehebung; Bewerberkreis.
Auszug aus BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21
Maßgeblich nach der Wiederaufnahme des Auswahlverfahrens ist nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten (aufgehobenen), sondern der zweiten, noch zu treffenden Auswahlentscheidung (…vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 27 und vom 29. April 2016 - 1 WB 27.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 84 Rn. 18 m. w. N.).Das bedeutet auch, dass gegebenenfalls ein neues Bewerberfeld und das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen sind (…BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS VR 1.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 80 Rn. 33 und vom 29. April 2016 - 1 WB 27.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 84 Rn. 18).
- BVerwG, 12.09.2022 - 1 WB 37.22
Ablehnung eines Zwangsvollstreckungsantrags
Auszug aus BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21
Rn. 12 Der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - ist mit Beschluss vom 12. September 2022 abgelehnt worden (BVerwG 1 WB 37.22 ).Nach einer Aufhebung der Auswahlentscheidung tritt nämlich keine "Festschreibung" auf den der ursprünglichen Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Bewerberkreis ein (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 1 WB 23.17 - juris Rn. 26…, vom 27. Juli 2022 - 1 W-VR 7.22 - juris Rn. 19 und vom 12. September 2022 - 1 WB 37.22 - Rn. 20).
- BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11
Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; …
Auszug aus BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21
Wird dem Dienstherrn im gerichtlichen Verfahren - wie hier - untersagt, den von ihm ausgewählten Bewerber auf dem höherwertigen Dienstposten zu verwenden, kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 20). - BVerwG, 25.09.2012 - 1 WB 44.11
Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; gerichtliche Kontrolle; Statuszuschlag; …
Auszug aus BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21
Maßgeblich nach der Wiederaufnahme des Auswahlverfahrens ist nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten (aufgehobenen), sondern der zweiten, noch zu treffenden Auswahlentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 27 …und vom 29. April 2016 - 1 WB 27.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 84 Rn. 18 m. w. N.). - BVerwG, 27.02.2014 - 1 WB 7.13
Auswahlverfahren; Abbruch des Verfahrens; Bewerbungsverfahrensanspruch; …
Auszug aus BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21
Das Erfordernis eines sachlichen Grundes gilt auch für den Abbruch eines Auswahlverfahrens um eine höherwertige Verwendung bei Soldatinnen und Soldaten, weil dieses Verfahren für die Übertragung eines höherwertigen Amtes im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG vorgreiflich ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 - BVerwGE 149, 153 Rn. 29). - BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 23.17
Leistungsvorsprung im Konkurrentenstreitverfahren
Auszug aus BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21
Nach einer Aufhebung der Auswahlentscheidung tritt nämlich keine "Festschreibung" auf den der ursprünglichen Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Bewerberkreis ein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 1 WB 23.17 - juris Rn. 26…, vom 27. Juli 2022 - 1 W-VR 7.22 - juris Rn. 19 …und vom 12. September 2022 - 1 WB 37.22 - Rn. 20). - BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07
Anforderungen an das Verwaltungsverfahren bei der Besetzung von …
- BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04
Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität; …
- BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06
Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum; …
- BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.
- BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 60.11
Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; "im …
- BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10
Nichtannahmebeschluss: Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der …
- BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 1.13
Laufbahnwechsel; Auswahlverfahren; Vorbehalt des Gesetzes; Laufbahn der Offiziere …
- BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 3.18
Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Bestandskraft; …
- BVerwG, 28.09.2017 - 1 WB 44.16
Konkurrentenstreit; Ausschluss von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren
- BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 8.20
Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Anforderungen an die …
- BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung
Rn. 22 a) Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des Antragstellers hat sich mit der Aufhebung der streitgegenständlichen Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2021 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Verfügung vom 20. Juli 2023 und den zwischenzeitlichen Erlass der neuen Regelbeurteilung zum selben Stichtag erledigt (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1995 - 1 WB 35.95 - juris Rn. 4 und vom 1. März 2023 - 1 WB 45.21 - NVwZ-RR 2023, 772 Rn. 24). - BVerwG, 21.12.2022 - 1 W-VR 18.22
Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten
Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 und vom 5. November 2021 stellte er Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung, der hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 45.21 anhängig ist. - VG Schleswig, 11.04.2025 - 12 B 10/25
Stellenbesetzung
Erst durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen wird der Bewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2023 - 1 WB 45.21 -, juris Rn. 32).Ein "Nachschieben" von Erwägungen erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2023 - 1 WB 45.21 -, juris Rn. 32).
- OVG Bremen, 26.01.2024 - 2 B 198/23
Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; …
Ob etwas Anderes gilt, wenn die Nichteignung des Bewerbers und damit der sachliche Grund für den Verfahrensabbruch evident auf der Hand liegen (…vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11, juris Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 01.03.2023 - 1 WB 45/21, juris Rn. 32), braucht der Senat nicht zu entscheiden. - VGH Bayern, 08.01.2024 - 3 CE 23.1813
Abänderung des Anforderungsprofils
Ein geändertes Anforderungsprofil käme dem Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens und einer Neueinleitung gleich (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2023 - 1 WB 45.21 - juris Rn. 34).
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