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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22, 1 WB 49.22 (1 WB 5.22)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31725
BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22, 1 WB 49.22 (1 WB 5.22) (https://dejure.org/2023,31725)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2023 - 1 WB 49.22, 1 WB 49.22 (1 WB 5.22) (https://dejure.org/2023,31725)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2023 - 1 WB 49.22, 1 WB 49.22 (1 WB 5.22) (https://dejure.org/2023,31725)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; unzulässige und unbegründete Anhörungsrügen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23a Abs 3 WBO, § 152a Abs 4 VwGO, Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO
    Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; unzulässige und unbegründete Anhörungsrügen

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Oberstleutnants auf Aufhebung der Anweisung der Bundesverteidigungsministerin zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr "Allgemeine Regelung Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen" ; Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag eines Oberstleutnants auf Aufhebung der Anweisung der Bundesverteidigungsministerin zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr 'Allgemeine Regelung Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen'; Verletzung eines Anspruchs auf ...

  • rechtsportal.de

    Antrag eines Oberstleutnants auf Aufhebung der Anweisung der Bundesverteidigungsministerin zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr 'Allgemeine Regelung Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen'; Verletzung eines Anspruchs auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; unzulässige und unbegründete Anhörungsrügen

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22
    Rn. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinen Anhörungsrügen gegen den Beschluss vom 7. Juli 2022 - BVerwG 1 WB 5.22 -, mit dem der Senat seinen Antrag zurückgewiesen hat, die Anweisung der Bundesverteidigungsministerin vom 24. November 2021 zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr "Allgemeine Regelung Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil - A 1-840/8-4000" aufzuheben.

    Rn. 22 (1) Mit seiner Anhörungsrüge macht der Antragsteller geltend, die Annahme des Senats, den "COVID-Injektionen" sei zumindest bis zu einem gewissen Grad die Fähigkeit beizulegen, die Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 101 ff.), stehe im Widerspruch zum dramatischen Anstieg der Corona-Fallzahlen bei der Bundeswehr, die das Bundesministerium der Verteidigung habe einräumen müssen und die von der früheren Bevollmächtigten B. in ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2022 im Einzelnen analysiert worden seien; auf diesen Anstieg gehe der Senat mit keinem Wort ein.

    Es sei auch angenommen worden, dass dann, wenn sich Geimpfte infizierten, sie weniger und nur für einen kürzeren Zeitraum als nicht Geimpfte infektiös seien und eine Covid-19-Schutzimpfung zum Schutz anderer beitrage (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 101).

    Eine davon abweichende Eignungsprognose sei auch nicht mit dem Auftreten der im November 2021 noch neuartigen Omikron-Variante angezeigt gewesen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 102).

    Das Robert-Koch-Institut gehe davon aus, dass die verfügbaren Impfstoffe auch unter der Dominanz der Omikron-Variante für vollständig geimpfte Personen aller Altersgruppen - insbesondere nach einer Auffrischimpfung - weiterhin einen sehr guten Schutz gegenüber einer schweren Covid-19-Erkrankung vermittelten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 103).

    Rn. 25 (2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers erschließt sich ein Gehörsverstoß auch nicht aus seinem Einwand, der Senat übergehe mit seiner auf eine dänische Haushaltsstudie und deren Heranziehung durch den Sachverständigen Dr. Wichmann gestützten Einschätzung, die "COVID-Injektionen" böten einen relevanten Übertragungsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 107), den Vortrag zu den methodischen Schwächen dieser Studie auf Seite 19 des Schreibens seines Bevollmächtigten zu 2. vom 1. Juli 2022.

    Rn. 29 (3) Gleichermaßen erfolglos bleibt der Antragsteller mit seinen Rügen gegen die Erwägungen des Senats zu der Frage, ob der Impfung zwingende arzneimittelrechtliche Vorschriften entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 200 ff.).

    Rn. 31 Der Senat hat in seinem Beschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen er sich nicht verpflichtet sieht, das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 208 ff.).

    Rn. 33 (b) Soweit sich der Antragsteller gegen die Annahme des Senats wendet, dass die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission - als Grundlage für die Beurteilung des Maßes der Nebenwirkungen von mRNA-Impfstoffen durch den Senat - den medizinischen Standard abbildeten und zu der Annahme berechtigten, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiege (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 220 i. V. m. 91), und mit Blick darauf eine Verletzung der Hinweispflicht als gegeben erachtet, wird damit ebenfalls kein Gehörsverstoß aufgezeigt.

    Das Robert-Koch-Institut verfüge über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen; in seiner Beurteilung sei es unabhängig und international vernetzt (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 90).

    Dabei habe die Ständige Impfkommission nicht nur den Nutzwert einer Impfung für die Einzelnen, sondern auch für die Gesamtbevölkerung im Blick (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 91).

    Der Senat hat lediglich ausgeführt, der unvermeidliche Umstand, dass es bei Impfungen in seltenen Fällen zu tödlich verlaufenden Komplikationen kommen könne, ändere am Charakter der Impfungen als medizinische Heileingriffe und am grundrechtlichen Prüfungsmaßstab des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 49).

    Die hier angestellten Erwägungen gelten gleichermaßen für die Kritik des Bevollmächtigten zu 2. gegen die Annahme des Senats, durch die Begründung einer gesetzlichen Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten werde auch hinsichtlich der körperlichen Integrität der Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 73 i. V. m. 72).

    Rn. 45 (bb) Auf einen Gehörsverstoß weisen auch nicht die Bedenken des Bevollmächtigten zu 2. gegen die Ausführungen des Senats zur materiell-rechtlichen Verfassungsgemäßheit der soldatenrechtlichen Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen (s. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 61 ff.).

    Rn. 46 (cc) Einen Gehörsverstoß im Hinblick auf die Annahme des Senats, der Gesetzgeber habe die Begründung einer berufsbezogenen Duldungspflicht für Schutzimpfungen als erforderlich ansehen können (dazu s. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 67), sucht der Bevollmächtigte vergeblich aus der Begründung des Senats für die Feststellung abzuleiten, es wäre auch keine gleich effektive Option, die Impfung von einer vorherigen Bestimmung der im Blut der Soldatinnen und Soldaten vorhandenen Antikörper abhängig zu machen.

    Außerdem würde eine laufende Überprüfung der Antikörper-Titer bei ca. 180 000 Soldatinnen und Soldaten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 114).

    Rn. 55 (7) Der Bevollmächtigte zu 2. erblickt eine Gehörsverletzung durch den Senat darüber hinaus zu Unrecht in der Feststellung, von dem Antragsteller werde nur die Eingehung eines Impfrisikos verlangt, das eine Mehrheit freiwillig einzugehen bereit sei (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 129).

    Rn. 59 (8) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge gegen die Erwägung des Senats, Erfolg versprechende alternativ-medizinische Medikamente präventiver Art lägen derzeit nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 112).

    Rn. 60 Der Senat hat die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beantwortende Frage, ob der Dienstherr die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen auch als erforderliche Maßnahme ansehen konnte, dahingehend beantwortet, dass dem Dienstherrn keine gleich wirksamen und weniger belastenden Mittel zur Verfügung gestanden hätten und stünden (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 108).

    Die unter Anlegung dieses Maßstabs getroffene Einschätzung des Senats, Erfolg versprechende alternativ-medizinische Medikamente präventiver Art lägen derzeit nicht vor, beruht auf der entsprechenden Bekundung des Sachverständigen Dr. Wichmann, der gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass die Ständige Impfkommission alternative Präventionsmaßnahmen durchaus prüfe (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 112).

    Rn. 62 (9) Der Annahme des Senats, das Einnehmen von Vitamin D sei (im Verhältnis zur Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus) kein gleich geeignetes Mittel (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 112), begegnet der Antragsteller erfolglos mit dem Einwand, damit übergehe der Senat die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten zu 2. vom 14. April 2022 vorgelegten Metastudien, die eindeutig das Gegenteil bewiesen.

    Auf diese fachlichen Einschätzungen konnte sich der Dienstherr - worauf der Senat in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen hat - verlassen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 137).

    Dies ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung des hier zu würdigenden Vortrages nicht erforderlich, weil die Anhörungsrüge des Bevollmächtigten zu 2. keinen substantiierten Vortrag enthält, der das Beweisergebnis zu erschüttern vermag (zu diesem Maßstab s. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 139 m. w. N.).

    Deren statistische Richtigkeit wird durch Einzelfallberichte und nicht-wissenschaftliche Meinungsäußerungen nicht erschüttert (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 169 f.).

    Auf diese Erwägungen, die auch für die Rüge des Antragstellers gegen die vom Senat aufgezeigte Möglichkeit einer Impfung mit Nuvaxovid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 131) in den Blick zu nehmen ist, geht die Anhörungsrüge nicht ein.

    Rn. 70 (a) Die unter Hinweis auf den bereits erwähnten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - VIII ZR 344/18 - (MDR 2020, 114) vorgetragene Kritik des Bevollmächtigten zu 2., aus den Entscheidungsgründen gehe nicht hervor, aus welchen Gründen der Senat dem Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel und nicht dem Sachverständigen Prof. Dr. Bhakdi folge und woher er seine Sachkunde nehme, ignoriert die eingehende Befassung des Senats mit den Thesen von Prof. Dr. Bhakdi (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 155 f.).

    Die aufgeworfenen Zweifel vermögen an den von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel gerügten und mit der Anhörungsrüge bezeichnenderweise auch nicht erörterten Defiziten nichts zu ändern; sie entsprechen auch dem Bild, das der Senat im Übrigen von der Überzeugungskraft des Parteisachverständigen Prof. Dr. Bhakdi gewonnen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 146, 148, 159, 160, 162, 172 bis 174).

    Rn. 76 (12) Zu keinem Erfolg führt die Anhörungsrüge des Antragstellers, soweit sie sich gegen die Erwägungen des Senats zum Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Belege für die wiederholt vorgetragene These des Antragstellers wendet, die mRNA-Impfung bewirke im menschlichen Körper die Produktion toxischer Spikeproteine (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 160).

    Hinzu komme, dass nach der plausiblen Einschätzung von Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel für eine Bewertung der dargestellten Befunde weitere Informationen - insbesondere eine ergänzende Anamnese der untersuchten Todesfälle und eine vollständige Darstellung der Methodik der durchgeführten Untersuchungen - erforderlich wären (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 177).

    Rn. 83 (16) Soweit sich der Bevollmächtigte zu 2. gegen die Ausführungen des Senats zum Meldeverhalten von Soldaten im Falle von Impfkomplikationen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 144), zu Chargenprüfungen und Gefahr von Verunreinigungen der Impfstoffe (s. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 164 ff.), zur Diskussion über die Ausführungen des Parteisachverständigen Prof. Dr. Bhakdi und die Ausführungen des Senats zur Bedeutung wissenschaftlicher Mehrheitsmeinungen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 174), zur Würdigung der Thesen und Befunde des Pathologen Prof. Dr. Burkhardt (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 177), zur Erfassung von Impfkomplikationen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 183, 190), zur Bedeutung der unterbliebenen Datenübermittlung der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Aussagekraft der Berichte des Paul-Ehrlich-Instituts (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 184 ff.), und zur Observed-versus-Expected-Analyse (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 189 ff.) wendet, richtet sich der jeweilige Vortrag allein gegen die inhaltliche Würdigung der angesprochenen Fragen durch den Senat, ohne insoweit konkrete Gehörsverstöße aufzuzeigen.

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22
    Diesem Aspekt habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht Bedeutung beigemessen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 185).

    Der Senat schließt sich hiermit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - BVerfGE 161, 199 Rn. 139).

    Einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten konnte es auch nicht überraschen, dass der Senat - orientiert an der auch dem Bevollmächtigten zu 2. bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - BVerfGE 161, 199 Rn. 110 ff.) - einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit als für Heileingriffe und vorbeugende medizinische Maßnahmen spezielles Grundrecht bejaht.

  • BGH, 05.11.2019 - VIII ZR 344/18

    Pflicht zur Aufklärung eines Widerspruchs zwischen gerichtlichem …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22
    Es würden hier jene Maßstäbe gelten, die der Bundesgerichtshof für den Fall eines Konflikts zwischen Privat- und Gerichtsgutachter aufgestellt habe (BGH, Beschluss vom 5. November 2019 - VIII ZR 344/18 - MDR 2020, 114 m. w. N.).

    Rn. 70 (a) Die unter Hinweis auf den bereits erwähnten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - VIII ZR 344/18 - (MDR 2020, 114) vorgetragene Kritik des Bevollmächtigten zu 2., aus den Entscheidungsgründen gehe nicht hervor, aus welchen Gründen der Senat dem Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel und nicht dem Sachverständigen Prof. Dr. Bhakdi folge und woher er seine Sachkunde nehme, ignoriert die eingehende Befassung des Senats mit den Thesen von Prof. Dr. Bhakdi (BVerwG…, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 155 f.).

  • BVerwG, 02.03.2021 - 1 WB 1.21

    Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Wehrbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22
    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2021 - 1 WB 1.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Die Anhörungsrüge ist jedenfalls kein Instrument, neuen Vortrag in das Verfahren einzubringen und die Nachholung einer Beweiserhebung durchzusetzen, die im vorangegangenen Verfahren nicht beantragt und nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht erforderlich war, weil die zu ermittelnden Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind (s. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2021 - 1 WB 1.21 - juris Rn. 20).

  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 160/07

    Anhörungsrüge: Erhebung in der gesetzlichen Form

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22
    Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - juris Rn. 2;… zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabes vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 2011 - 1 BvR 2553/10 - NJW-RR 2011, 1608 Rn. 39).

    Rn. 85 dd) Der nach Ablauf der Rügefrist des § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO (spätestens) am 19. Dezember 2022 und damit verspätet unterbreitete Vortrag in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten zu 1. vom 3. Januar 2023, 5. Januar 2023, 10. Januar 2023, 20. Januar 2023, 30. Januar 2023, 1. März 2023, 13. März 2023, 17. März 2023, 18. April 2023, 22. April 2023, 10. Mai 2023, 29. Mai 2023, 2. Juni 2023, 5. Juni 2023 und vom 9. Juni 2023 ist, soweit er sich nicht nur auf erläuternde, ergänzende oder vervollständigende Bemerkungen beschränkt, unbeachtlich (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 10; BFH…, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - IX S 7/10 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - juris Rn. 16 f.).

  • BVerwG, 18.05.2022 - 1 WB 27.22

    Erfolglose Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22
    Rn. 3 Die Anhörungsrügen, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 WB 27.22 - NVwZ 2022, 1139 Rn. 4 m. w. N.), bleiben erfolglos.

    Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 WB 27.22 - NVwZ 2022, 1139 Rn. 5).

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22
    Die Durchführung der Impfung entspreche damit dem in der Bundesrepublik Deutschland ganz allgemein anerkannten medizinischen Standard (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22
    Die Durchführung der Impfung entspreche damit dem in der Bundesrepublik Deutschland ganz allgemein anerkannten medizinischen Standard (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 ; BVerfG…, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136).
  • EuG, 09.11.2021 - T-96/21

    Amort u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Bedingte …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22
    Rn. 30 (a) Der Vorwurf des Antragstellers, der Senat habe die "arzneimittelrechtlichen Fragen" unter Missachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG, Beschluss vom 9. November 2021 - T-96/21 - Rn. 67) und damit gehörsverletzend für unerheblich erklärt, ist nicht berechtigt.
  • BVerwG, 02.09.2019 - 8 B 19.19

    Restitution; Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22
    Rn. 85 dd) Der nach Ablauf der Rügefrist des § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO (spätestens) am 19. Dezember 2022 und damit verspätet unterbreitete Vortrag in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten zu 1. vom 3. Januar 2023, 5. Januar 2023, 10. Januar 2023, 20. Januar 2023, 30. Januar 2023, 1. März 2023, 13. März 2023, 17. März 2023, 18. April 2023, 22. April 2023, 10. Mai 2023, 29. Mai 2023, 2. Juni 2023, 5. Juni 2023 und vom 9. Juni 2023 ist, soweit er sich nicht nur auf erläuternde, ergänzende oder vervollständigende Bemerkungen beschränkt, unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 10; BFH…, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - IX S 7/10 - juris Rn. 6; BGH…, Beschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - juris Rn. 16 f.).
  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 482/07

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach …

  • BFH, 05.10.2010 - IX S 7/10

    Anhörungsrüge: Sitzungsprotokoll, Inhalt und Beweiskraft - Verspätetes Vorbringen …

  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess …

  • BVerfG, 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09

    Übernahme von im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten; …

  • BVerfG, 22.06.2011 - 1 BvR 2553/10

    Nichtannahmebeschluss: Urheberrechtliche Verantwortlichkeit für Weitersendung von …

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 1.13

    Laufbahnwechsel; Auswahlverfahren; Vorbehalt des Gesetzes; Laufbahn der Offiziere …

  • BSG, 29.10.2015 - B 12 KR 11/15 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer bereits vor dem Vorliegen …

  • BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14

    Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit; rechtliches Gehör.

  • BVerwG, 28.03.2014 - 1 WB 10.14

    Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit einem Streit über die …

  • BVerwG, 16.07.2025 - 2 B 20.25
    Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte damit rechnen, dass sich das Gericht - unabhängig vom genauen Inhalt des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung - in den Entscheidungsgründen mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten, das sich ebenfalls in dem pauschalen Hinweis auf eine nachträgliche Veränderung des Facebook-Kommentars erschöpfte, auseinandersetzen und dies würdigen würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 2023 - 1 WB 49.22 - juris Rn. 48 …und vom 13. Februar 2025 - 3 B 16.24 - NVwZ 2025, 765 Rn. 33).
  • BVerwG, 26.06.2026 - 2 WB 1.26

    Zurückweisung der Anhörungsrüge eines Soldaten hinsichtlich Verstoßes gegen die …

    Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 1 WB 49.22 (1 WB 5.22 ) - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 11.09.2024 - 20 F 3.24

    Gesetzlicher Ausschluss eines Closed Circuit-Verfahrens

    Rn. 18 b) Im Übrigen zielen die Rügen des Klägers nicht darauf ab, dass das Gericht seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2022 - 2 WRB 1.22 - NZWehrr 2023, 230 und vom 3. Juli 2023 - 1 WB 49.22 - Rn. 9).
  • VGH Bayern, 16.10.2025 - 8 ZB 25.1732

    Anhörungsrüge nur wegen Gehörsverletzung in aktueller Instanz

    Darzulegen ist, womit das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung (vgl. BVerwG, B.v. 3.7.2023 - 1 WB 49.22 - juris Rn. 5).
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