Rechtsprechung
| BVerwG, 20.11.2009 - 1 WB 55.08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 135, 247
- DÖV 2010, 664
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 61.04
Beurteilung, planmäßige; besondere Altersgrenze; Versorgungsreformgesetz (1998); …
Auszug aus BVerwG, 20.11.2009 - 1 WB 55.08
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2005, 212, m.w.N.).Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N. und vom 6. April 2005 a.a.O.).
- BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 23.06
Militärischer Abschirmdienst; Weisungsbefugnis; Vorgesetzter; Rechtsweg.
Auszug aus BVerwG, 20.11.2009 - 1 WB 55.08
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat Bedenken gegen eine Verweisung des Rechtsstreits erhoben und darauf hingewiesen, dass diese im Widerspruch zu Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 23.06 - stünde.Rn. 24 Soweit der Senat in dem Beschluss vom 30. November 2006 (- BVerwG 1 WB 23.06 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 2 = NZWehrr 2007, 217) ausgeführt hat, dass die unmittelbare Datenerhebung beim Betroffenen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i.V.m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG - etwa in Gestalt einer Befragung oder Vernehmung - sich in einem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung vollziehe und deshalb Streitigkeiten, die die Befragung des betroffenen Soldaten zum Gegenstand hätten, in einem wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahren geltend gemacht werden könnten (…dort Rn. 21), hält der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht fest.
- BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme; …
Auszug aus BVerwG, 20.11.2009 - 1 WB 55.08
Rn. 17 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - ).
- BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00
Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines …
Auszug aus BVerwG, 20.11.2009 - 1 WB 55.08
Rn. 17 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - ). - BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94
Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten bei der Feststellung eines …
Auszug aus BVerwG, 20.11.2009 - 1 WB 55.08
Rn. 17 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - ). - BVerwG, 17.03.2009 - 1 WB 77.08
Abgrenzung zwischen dem Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und dem Rechtsweg zu …
Auszug aus BVerwG, 20.11.2009 - 1 WB 55.08
Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. Beschluss vom 17. März 2009 - BVerwG 1 WB 77.08 - NVwZ-RR 2009, 541 m.w.N.). - BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 7.03
Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für truppendienstliche Angelegenheiten - …
Auszug aus BVerwG, 20.11.2009 - 1 WB 55.08
Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N. …und vom 6. April 2005 a.a.O.).
- BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 26.10 Wegen einer vom Antragsteller gegen die Befragung am 29. März 2006 erhobenen Beschwerde hat der Senat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 1 WB 55.08 - an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Akte des Verfahrens BVerwG 1 WB 55.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Rn. 32 Angesichts dieser eindeutigen Formulierungen bestand keine Gefahr der Verwechslung etwa mit dem (durch die Absehensentscheidung vom 7. Januar 2008 beendeten) Disziplinarverfahren oder mit dem vom Antragsteller betriebenen Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Befragung durch MAD-Angehörige am 29. März 2006 (BVerwG 1 WB 55.08 ).
- BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 38.09
Dienstzeitregelung für Soldaten; Gleittag; zusätzlicher Gleittag; Obergrenze; …
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 -und vom 20. November 2009 - BVerwG 1 WB 55.08 - m.w.N.). - BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 56.09
Personalbegriff; Verwendung; Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung; Ausbildungs- …
Rn. 19 Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in § 82 Abs. 1 SG haben die Wehrdienstgerichte nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 3) WBO über Entscheidungen oder Maßnahmen (bzw. deren Unterlassung) zu urteilen, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, d.h. in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 -und vom 20. November 2009 - BVerwG 1 WB 55.08 - m.w.N.).
- BVerwG, 26.06.2012 - 1 WB 18.12
Antrag eines Fluglehrberechtigten und Standardisierungsluftfahrzeugführers auf …
Ebenso ist das Ergebnis der Ermittlungen und der Maßnahmen des Militärischen Abschirmdienstes als der in einem Sicherheitsüberprüfungsverfahren mitwirkenden Behörde (§ 14 Abs. 1 und 2 SÜG) nicht als truppendienstliche Maßnahme isoliert anfechtbar; erst die abschließende Entscheidung des zuständigen Geheimschutzbeauftragten über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, unterliegt als anfechtbare truppendienstliche Maßnahme der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle, in deren Rahmen es - mittelbar bzw. inzident - auch zu einer gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen des Militärischen Abschirmdienstes kommen kann, soweit diese in die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten Eingang gefunden haben (Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 1 WB 55.08 - BVerwGE 135, 247 = Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 76 = NZWehrr 2010, 121). - BVerwG, 24.03.2025 - 1 WB 12.25
Verweisung
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 1 WB 55.08 - BVerwGE 135, 247 Rn. 14 und vom 9. März 2010 - 1 WB 9.09 - NZWehrr 159 ). - VG Ansbach, 30.06.2026 - AN 16 E 26.1831
Beförderung zum Stabsfeldwebel, Freihaltung einer Planstelle, Anordnungsgrund, …
Rn. 41 Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr. BVerwG, vgl. nur BVerwG, B.v. 20.11.2009 - 1 WB 55.08 - BVerwGE 135, 247 Rn. 14, B.v. 9.3.2010 - 1 WB 9.09 - NZWehrr 159 [159]). - VG München, 30.10.2013 - M 15 K 13.3351 Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit richtet sich hier nicht nach dem Standort der Einheit des Klägers, da der Kläger als Reservist keinen dienstlichen Wohnsitz i.S.v. § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 VwGO , § 15 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) , § 9 Abs. 1 BGB besitzt, sondern gem. § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 2 VwGO nach dem Wohnsitz des Klägers in Mintraching/Oberpfalz (BVerwG, B.v. 20.11.2009 - 1 WB 55/08 - BVerwGE 135, 247-252 ; DÖV 2010, 664).
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