Rechtsprechung
| BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 6.15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit; Frist
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 7 Abs 1 WBO, § 17 Abs 4 S 1 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 21 Abs 1 S 2 WBO
Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit; Frist - Wolters Kluwer
Untätigkeitsbeschwerde sowie Nachteile bei einem Versetzungsantrag zum Zwecke der Familienzusammenführung einer Berufssoldatin
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WBO § 7; WBO § 17 Abs. 1
Untätigkeitsbeschwerde sowie Nachteile bei einem Versetzungsantrag zum Zwecke der Familienzusammenführung einer Berufssoldatin - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 26.02.2015 - 1 WB 1.15
Versetzungsantrag eines Berufssoldaten zum Zwecke der Familienzusammenführung; …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 6.15
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 WB 1.15 - als unzulässig verworfen.Rn. 13 Mit einem im Rahmen des Verfahrens BVerwG 1 WB 1.15 an den Senat gerichteten Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Februar 2015 hat die Antragstellerin beantragt,.
Rn. 14 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -, bei dem der Schriftsatz vom 12. Februar 2015 nach Weiterleitung durch das Gericht am 17. Februar 2015 einging, hat diesen als eigenständigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen vom Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 zu unterscheidenden Gegenstand betreffe, gewertet und diesen mit seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2015 dem Senat vorgelegt.
Rn. 15 Die Bevollmächtigten der Antragstellerin (in den Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 ) haben mit Schriftsätzen vom 12. Mai und 20. Mai 2015 erklärt, dass sie in dem vorliegenden Verfahren nicht bevollmächtigt seien.
Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 193/15 -, die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 7.15 und der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Unschädlich ist, dass die Bevollmächtigten der Antragstellerin (im Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 ), die den Schriftsatz vom 12. Februar 2015 verfasst hatten, mit Schriftsätzen vom 12. Mai und 20. Mai 2015 erklärt haben, insoweit nicht bevollmächtigt gewesen zu sein; denn die Antragstellerin hat die Stellung des hier gegenständlichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wie aus ihrer späteren Prozessführung ersichtlich ist, jedenfalls nachträglich genehmigt.
Rn. 31 Im vorliegenden Fall ging der Schriftsatz vom 12. Februar 2015 per Telefax am Donnerstag, den 12. Februar 2015, 16:47 Uhr, und im Original am Freitag, den 13. Februar 2015 im Rahmen eines anderen anhängigen Wehrbeschwerdeverfahrens und unter dessen Aktenzeichen (BVerwG 1 WB 1.15 ) beim Senat ein.
Was die Bearbeitungsdauer ihres Versetzungsantrags betrifft, um die es der Antragstellerin vor allem geht, ist wie bereits in dem Beschluss vom 26. Februar 2015 (- 1 WB 1.15 - Rn. 22 m.w.N.) darauf hinzuweisen, dass eine gerichtliche Überprüfung der Gründe für Verzögerungen im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht stattfindet.
- BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 7.15
Weitere Beschwerde wegen Untätigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 6.15
Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 7.15 anhängig.Rn. 17 Mit (undatiertem) Schreiben zu den Verfahren BVerwG 1 WB 6.15 und BVerwG 1 WB 7.15 , eingegangen am 21. September 2015, beantragt die Antragstellerin,.
Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 193/15 -, die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 7.15 und der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war vorliegend (nur) der Versetzungsantrag vom 7. April 2014; der Antrag vom 2. Juni 2014, auf den Dienstposten eines ... Feldwebel versetzt zu werden, ist bzw. war Gegenstand der Parallelverfahren BVerwG 1 WB 7.15 und BVerwG 1 WB 12.15 .
Rn. 35 Der Erledigung steht nicht entgegen, dass der ...feldwebel-Dienstposten nur bis Hauptfeldwebel dotiert ist, während der Dienstposten eines ... Feldwebels (Verfahren BVerwG 1 WB 7.15 ) über eine Dotierung bis Stabsfeldwebel verfügt; denn der Versetzungsantrag vom 7. April 2014 zielte ausdrücklich (nur) auf eine Familienzusammenführung am Standort A., nicht auf eine förderliche Verwendung der Antragstellerin.
- BVerwG, 13.07.2015 - 1 WB 12.15
Unterlassen einer Stellenausschreibung; Dienstpostenbesetzung
Auszug aus BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 6.15
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. März 2015 hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - als unzulässig verworfen.Rn. 15 Die Bevollmächtigten der Antragstellerin (in den Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 ) haben mit Schriftsätzen vom 12. Mai und 20. Mai 2015 erklärt, dass sie in dem vorliegenden Verfahren nicht bevollmächtigt seien.
Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 193/15 -, die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 7.15 und der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war vorliegend (nur) der Versetzungsantrag vom 7. April 2014; der Antrag vom 2. Juni 2014, auf den Dienstposten eines ... Feldwebel versetzt zu werden, ist bzw. war Gegenstand der Parallelverfahren BVerwG 1 WB 7.15 und BVerwG 1 WB 12.15 .
- BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 59.13
Antragsänderung; Klageänderung; Gerichtliches Wehrbeschwerdeverfahren.
- BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 8.08
Beschwerdefrist; Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde; Benachteiligung …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 6.15
Zur Pflicht einer unzuständigen Stelle, einen bei ihr eingelegten Rechtsbehelf an die zuständige Stelle weiterzuleiten, hat der Senat ausgesprochen, dass ein Gericht oder eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.). - BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08
Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts
Auszug aus BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 6.15
Rn. 36 c) Für einen eventuellen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), der auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft ist (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2009 - 1 WB 86.08 - Rn. 20 f. m.w.N.), hat die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung - etwa im Sinne der mit dem Schriftsatz vom 12. Februar 2015 formulierten Sachanträge - dargelegt.
- BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 7.15
Weitere Beschwerde wegen Untätigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen …
Rn. 15 Mit (undatiertem) Schreiben zu den Verfahren BVerwG 1 WB 6.15 und BVerwG 1 WB 7.15 , eingegangen am 21. September 2015, beantragt die Antragstellerin,.Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1262/14 -, die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 6.15 und der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
- BVerwG, 13.07.2015 - 1 WB 12.15
Unterlassen einer Stellenausschreibung; Dienstpostenbesetzung
Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 285/15 -, die Akten des abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 1 WB 1.15 und der weiteren noch anhängigen Verfahren der Antragstellerin BVerwG 1 WB 6.15 und BVerwG 1 WB 7.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin lagen dem Senat bei der Beratung vor. - BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 7.23
Erfolgloser Antrag eines Soldaten gegen die Ablehnung seiner Zulassung zur …
Eine unzuständige Stelle ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 6.15 - juris Rn. 30 m. w. N.).
- BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 36.15
Ablehnung des Versetzungsgesuchs; Erledigung; fehlendes Feststellungsinteresse
Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung einer eventuellen Verzögerung des Verfahrens oder der zeitweisen Nichtbearbeitung des Versetzungsantrages fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (…stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - 1 WB 1.15 - juris Rn. 22 und vom 25. Februar 2016 - 1 WB 6.15 - juris Rn. 36). - BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 10.15
Versetzung eines Berufssoldaten auf einen höherwertigen Dienstposten
Zur Pflicht einer insoweit unzuständigen Stelle, einen bei ihr eingelegten Rechtsbehelf an die zuständige Stelle weiterzuleiten, hat der Senat ausgesprochen, dass eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 25 f. m.w.N. sowie zuletzt Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 6.15 - juris Rn. 30). - TDG Süd, 25.08.2021 - S 2 BLa 4/20
Begutachtungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit
Eine Änderung des Beschwerdegegenstands, insbesondere eine Erweiterung, ist nach Erhebung der Erstbeschwerde rechtlich nicht möglich (Bundesverwaltungsgericht, z.B. Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 6.15 - Rn. 33). - TDG Süd, 25.08.2021 - S 2 BLa 8/20
Aufforderung zur Entgegennahme eines Schriftstücks als Befehl
Eine Änderung des Beschwerdegegenstands, insbesondere eine Erweiterung, ist nach Erhebung der Erstbeschwerde rechtlich nicht möglich (Bundesverwaltungsgericht, z.B. Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 6.15 - Rn. 33).
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