Rechtsprechung
| BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Kein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtsprechungsänderung
- Wolters Kluwer
Kein Anspruch auf rückwirkende Zulassung zum Laufbahnaufstieg bei entgegenstehender Bestandskraft; Ablehnung der Zulassung eines Soldaten zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mangels erforderlicher Mindestrestdienstzeit vor Rechtsänderung; Kein ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Anspruch auf rückwirkende Zulassung zum Laufbahnaufstieg bei entgegenstehender Bestandskraft; Ablehnung der Zulassung eines Soldaten zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mangels erforderlicher Mindestrestdienstzeit vor Rechtsänderung; Kein ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 28.03.2018 - 1 WB 8.17
Altersdiskriminierung; Kosten-Nutzen-Analyse; Laufbahn; Offiziere des …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. Januar 2019 führte er aus, er habe erst durch eine Anfrage beim Deutschen Bundeswehrverband e.V. am 13. November 2018 Kenntnis vom Beschluss des Senats vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - erhalten, nach dem die Forderung nach einer Restdienstzeit von 15 Jahren rechtswidrig gewesen sei.Mit der Entscheidung vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung geändert, die zuvor von der Vereinbarkeit von Restdienstzeiten mit dem Vorbehalt des Gesetzes ausgegangen sei (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 WDS-VR 23.13 -).
Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht in der Hauptsache erledigt, weil eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes rechtlich zulässig ist und nach der Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag in der Sache erfolgreich wäre (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 14 m.w.N.).
Rn. 29 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers hat der Beschluss des Senats vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - keine Änderung der Rechtslage bewirkt.
- BVerwG, 16.02.1993 - 9 B 241.92
Rechtsprechungsänderung - Änderung der Rechtslage
Auszug aus BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19
Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert jedenfalls grundsätzlich die Rechtslage nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 89.80 und 93.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 S. 1, vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29 S. 15 sowie Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ).Rn. 31 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich nach Erlass des Erstbescheides und in der Folge der Gerichtsentscheidung Verwaltungspraxis und Verwaltungsvorschriften änderten: Die Änderung einer behördlichen Verwaltungspraxis und der ihr zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG dar (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29 S. 16 m.w.N.).
- BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 22.11
Antrag auf Aufhebung einer bestandskräftigen Beurteilung; Wiederaufgreifen des …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19
Diese Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auf truppendienstliche Maßnahmen entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 1 WB 22.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 82 Rn. 18 m.w.N. …und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 24).Etwas anderes mag in Betracht kommen, wenn eine geänderte Rechtsprechung Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 22.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 82 Rn. 19).
- BVerwG, 23.06.2004 - 1 WB 12.04
Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen; neues Beweismittel.
Auszug aus BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass nach den besonderen Umständen des konkreten Falles die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 WB 12.04 - Buchholz 402.8 § 17 SÜG Nr. 2 m.w.N.). - BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92
Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19
Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert jedenfalls grundsätzlich die Rechtslage nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 89.80 und 93.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 S. 1, vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29 S. 15 sowie Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ). - BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 42.16
Zuordnung zum Zukunftspersonal; Querversetzung
Auszug aus BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19
Diese Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auf truppendienstliche Maßnahmen entsprechend anwendbar (…BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 1 WB 22.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 82 Rn. 18 m.w.N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 24). - BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter; …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19
Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Rn. 39 m.w.N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 22 …und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22). - BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 61.13
Dienstliche Maßnahme; Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz; Perspektivkonferenz; …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19
Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 32 m.w.N.). - BVerwG, 21.11.2019 - 1 WB 16.19
Versäumnis der Antrags- und der Beschwerdefrist
Auszug aus BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19
Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (…BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Rn. 39 m.w.N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22). - BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 40.18
Beschwerde eines Zeitsoldaten gegen die Art und Weise der Durchführung einer …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19
Rn. 25 Ein Fristmangel ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil die Beschwerdestelle dessen ungeachtet in der Sache entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 40.18 - Rn. 12), da das Bundesministerium der Verteidigung sich ausdrücklich auf die Verfristung der Beschwerde beruft und in eine erneute Sachprüfung nicht eingetreten ist.
- BVerwG, 06.05.2026 - 1 W-VR 4.26 Mangelnde Rechtskenntnisse sind keine unabwendbaren Zufälle (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 WB 72.19 - juris Rn. 23 m. w. N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - 1 A 2931/19
Keine Änderung derRechtslage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Änderung der …
Rn. 23 - so (noch) der von dem Kläger angeführte Beschluss des BVerwG vom 28. Mai 2008- 1 WB 11.08 -, juris, Rn. 22; vorsichtiger ("Etwas anderes mag in Betracht kommen") demgegenüber die jüngeren Entscheidungen dieses Senats, vgl. dessen Beschlüsse vom 28. Februar 2012- 1 WB 22.11 -, juris, Rn. 19, und vom 25. Juni 2020 - 1 WB 72.19 -, juris, Rn. 29; ferner noch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, VwVfG § 51 Rn. 30 ("sofern sie nicht Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassungen ist"), der in der aktuellen Kommentierung (…22. Aufl. 2021, VwVfG § 51 Rn. 30) eine Änderung der Rechtslage durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur noch dann annimmt, "sofern sich damit gewissermaßen neues Richterrecht gebildet hat" -,.Rn. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2020- 1 WB 72/19 -, juris, Rn. 30.
- BVerwG, 29.01.2026 - 1 WB 62.25 Die Kenntnis vom Beschwerdeanlass setzt auch nicht voraus, dass die Antragstellerin erkannt hat, dass die ihr bekannt gegebene Maßnahme ihre Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - 1 WB 72.19 - juris Rn. 20 …und vom 25. November 2021 - 1 WB 23.21 - juris Rn. 15).
- BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 23.21
Auslösen des Laufs der Beschwerdefrist gegen die Bildung der Referenzgruppe durch …
Die Kenntnis vom Beschwerdeanlass setzt auch nicht voraus, dass der Antragsteller erkannt hat, dass die ihm bekannt gegebene Maßnahme seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 WB 72.19 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 20).
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