Rechtsprechung
| BVerwG, 25.02.1992 - 1 WB 94.91 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrags auf Übernahme als Berufssoldat - Beschwerde gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten - Aufhebung der Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.08.1985 - 1 WB 12.85
Anfechtung einer Beurteilung - Dienstaufsicht - Gerichtliche Nachprüfung - Ablauf …
Auszug aus BVerwG, 25.02.1992 - 1 WB 94.91
Denn daß in Ausnahmefällen einem Soldaten die später erlangte Kenntnis von einem die Maßnahme - hier die Beurteilung - selbst wesentlich betreffenden Umstand, ohne den ihm die Maßnahme als rechtmäßig erscheinen mußte, Anlaß zur Beschwerde geben kann, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (Beschlüsse vom 25. März 1969 - BVerwG 1 WB 100/68 -und vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 -<NZWehrr 1986, 123 [f.]>). Der das Ergebnis derartiger Überprüfung eröffnende Bescheid enthält demgemäß als solcher dem Soldaten gegenüber keine anfechtbare "dienstliche Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 WBO (ständige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189> und vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123>).
- BVerwG, 06.02.1979 - 1 WB 44.78
Auszug aus BVerwG, 25.02.1992 - 1 WB 94.91
Der das Ergebnis derartiger Überprüfung eröffnende Bescheid enthält demgemäß als solcher dem Soldaten gegenüber keine anfechtbare "dienstliche Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 WBO (ständige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189> und vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123>). - BVerwG, 25.04.1974 - I WB 66.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.02.1992 - 1 WB 94.91
Eine Berufung auf die Bestandskraft einer Beurteilung kann demgegenüber dann in Betracht kommen, wenn der Soldat auf Grund besonderer Umstände (vgl. § 51 VwGO) ein "Wiederaufgreifen" der Beurteilung selbst bzw. des Beurteilungsverfahrens bei dem hierfür zuständigen Vorgesetzten beantragt und dieser ohne Sachprüfung einen "Zweitbescheid" ablehnt (vgl. hierzu Beschluß vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 66.73 - <BVerwGE 46, 252>).
- BVerwG, 14.12.2000 - 1 WB 107.00
Prozessrechtliche Ausgestaltung der Verbindung zweier wehrrechtlicher Verfahren - …
Der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung eröffnende Bescheid stellt deshalb dem Soldaten gegenüber keine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 WBO dar (stRspr, Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123>, vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 94.91 -, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 52.00 und BVerwG 1 WB 70.00 - m.w.N.). - BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 52.00
Abhilfe der Teilnahmepflicht - Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung - …
Der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung eröffnende Bescheid stellt deshalb dem Soldaten gegenüber keine anfechtbare dienstliche Maßnahme gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 WBO dar (stRspr.: Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123>, vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 94.91 -, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 70.00 - m.w.N.). - BVerwG, 02.03.1994 - 1 WB 25.93
Gerichtliche Überprüfung der Beurteilung eines Soldaten - Beurteilung der …
Der das Ergebnis derartiger Überprüfungen eröffnende Bescheid enthält demgemäß als solcher dem Soldaten gegenüber keine anfechtbare "dienstliche Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 WBO (ständige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123> und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 94.91 -). - BVerwG, 10.11.1993 - 1 WB 47.93
Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines Soldaten gegen den Schlusssatz im …
Bei diesem Bescheid handelt es sich daher um keine Maßnahme, die einer gerichtlichen Kontrolle nach der Wehrbeschwerdeordnung unterliegt (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO; vgl. auch Beschlüsse vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 94.91 - und vom 18. August 1992 - BVerwG 1 WB 43.92 -).
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