Rechtsprechung
| OLG Braunschweig, 08.02.2005 - 1 WF 41/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Prozesskostenhilfeverfahren für eine Klage auf erhöhten Kindesunterhalt: Verneinung einer Kostenentscheidung nach Erledigung durch Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrags
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrags im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen; Prozessrechtsverhältnis als Voraussetzung von § 269 Abs. 3 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 118 Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 3
Kostenentscheidung nach Erledigung eines Prozesskostenhilfeverfahrens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrags im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen; Prozessrechtsverhältnis als Voraussetzung von § 269 Abs. 3 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Helmstedt, 03.01.2005 - 5 F 418/04
- OLG Braunschweig, 08.02.2005 - 1 WF 41/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 1263
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Koblenz, 26.03.2009 - 11 WF 260/09
Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers bei Zurücknahme des beabsichtigten …
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nach einhelliger Ansicht, der sich der Senat anschließt, jedoch auf den Prozesskostenhilfeantrag nicht entsprechend anzuwenden (so auch OLG Braunschweig FamRZ 2005, 1263 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1661 ;… Musielak/Fischer, ZPO , 6. Aufl., § 118 Rdn. 17). - OLG Celle, 05.05.2011 - 13 W 42/11
Bei fehlender Anhängigkeit einer Klage ist eine Kostenentscheidung nach § 269 …
(vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 1 WF 41/05, zitiert nach juris, Tz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2010 - 4 W 30/10, zitiert nach juris, Tz. 5).Rn. 8 Mangels Vorliegens eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist für eine Anwendung von § 269 ZPO daher kein Raum, weshalb es für eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 1 WF 41/05, zitiert nach juris, Tz. 5).
- OLG Celle, 02.03.2010 - 4 W 30/10
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme im Prozesskostenhilfeverfahren
Entscheidend ist somit darauf abzustellen, ob der Kläger bereits eine Klageschrift eingereicht hatte, eine Klageerhebung also beabsichtigt war und nicht nur ein Entwurf vorlag (Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22.Aufl., § 269 Rn 15, 52, vgl. a. OLG Braunschweig FamRZ 2005, 1263). - OLG Brandenburg, 30.09.2008 - 10 WF 183/08
Unbedingte Klageerhebung bei Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe …
Zum anderen folgt dies aus dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, nach dem die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei nicht besser behandelt werden darf als der Gegner, dem nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren entstandene Kosten nicht erstattet werden (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1185; vgl. auch OLG Braunschweig, FamRZ 2005, 1263 sowie OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2002, 136).
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