Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 06.03.2012 - 1 WF 58/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 7 S 3 RVG, § 15a RVG, 33 Abs 3 RVG, § 55 Abs 5 S 2 RVG, § 55 Abs 5 S 3 RVG
Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung einer zwar angefallenen, aber nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsanwaltsvergütung - Anrechnung einer zwar angefallenen, aber nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Voraussetzungen eines Anspruchs des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr aus der Staatskasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dillenburg, 20.02.2012 - 2 F 69/11
- OLG Frankfurt, 06.03.2012 - 1 WF 58/12
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 16.02.2012 - 4 WF 224/11
Verfahrenskostenhilfe: Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2012 - 1 WF 58/12
Auf die jüngst ergangene, ausführliche Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Abgrenzung zur Rechtsprechung des 18. Zivilsenats zur Frage der Anrechnung einer zwar angefallenen, jedoch nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und die dortigen umfangreichen Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweise wird ausdrücklich verwiesen (4 WF 224/11).
- OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 18 W 68/13
Zur Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Gerichtsgebühr auf die dem gemäß § …
Rn. 15 Der erkennende Senat gibt deshalb seine - seit dem oben zitierten Beschluss vom 12.02.2010, Az.: 18 W 3/10 ständige - Rechtsprechung (vgl. auch Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 18 W 214/11, RVGreport, 104-105), der zufolge der Anfall der Geschäftsgebühr wegen der in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG normierten Anrechnung stets zu einer Reduzierung der von der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr führt, auf und schließt sich der Auffassung des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 1 WF 58/12) und des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.03.2012, Az.: 4 WF 204/11, FamRZ 2013, 323-324) an, nach der sich die von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung nur dann auf die gemäß § 45 Abs. 1 RVG von der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr auswirkt, wenn die Geschäftsgebühr gezahlt worden ist.
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