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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.01.1996 - 1 Ws 1027/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3947
OLG Düsseldorf, 16.01.1996 - 1 Ws 1027/95 (https://dejure.org/1996,3947)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.1996 - 1 Ws 1027/95 (https://dejure.org/1996,3947)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Januar 1996 - 1 Ws 1027/95 (https://dejure.org/1996,3947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 553
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 29.09.1994 - 1 Ws 660/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.1996 - 1 Ws 1027/95
    Darüber hinaus setzt der Erlaß eines neuen Haftbefehls nach Aufhebung eines früheren Haftbefehls die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nur dann nicht erneut in Gang, wenn bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des früheren Haftbefehls die Taten, die dem neuen Haftbefehl zugrunde liegen, den Strafverfolgungsbehörden bekannt waren und einen dringenden Tatverdacht begründeten, so daß sie in den ursprünglichen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1994, wistra 1995, 80 = VRS 88, 222 ;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., 1995, Rdnrn. 11 bis 13 zu § 121 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 3 Ws 460/03

    Fristbeginn bei Erlass eines neuen oder erweiterten Haftbefehls; Auslegung des …

    Vielmehr fallen nach überwiegender Ansicht unter "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (OLG Koblenz (1. Senat) NStZ-RR 2001, 152 und StV 2000, 629 sowie Beschluss vom 14. November 2000 - (1) 4420 BL - III - 83/00; KG Beschluss vom 21. Januar 2002 - (4) 1 HEs 15/02 - 17/02 und Beschluss vom 19. Juli 2000 - (4) 1 HEs 131/00 - 78/00 sowie NStZ-RR 1997, 75; OLG Karlsruhe (3. Senat) StV 2000, 513; OLG Stuttgart StV 1999, 101; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 182; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 382 und StV 1998, 555; OLG Brandenburg StV 1997, 536; OLG Düsseldorf (1. Senat) StV 1996, 553 und StV 1996, 557; OLG Düsseldorf (2. Senat) StV 1996, 493; OLG Frankfurt StV 1993, 595 und NJW 1990, 2144; OLG Hamburg StV 1989, 489; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 121 Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 121 Rn. 12 ff.; Boujong, a.a.O. § 121 Rn. 11; Summa NStZ 2002, 69).

    Dies ist regelmäßig der Tag der neuen Haftbefehlsentscheidung, es sei denn, der neue Haftbefehl bzw. die Haftbefehlserweiterung ist verzögerlich ergangen (OLG Koblenz (1. Senat) NStZ-RR 2001, 152 und Beschluss vom 14. November 2000 - (1) 4420 BL - III - 83/00; OLG Düsseldorf (1. Senat) StV 1996, 553).

  • OLG Zweibrücken, 26.01.1998 - 1 BL 4/98

    Auslegung des Begriffs "derselben Tat"; Berechnung der Sechs-Monatsfrist bei …

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  • OLG Karlsruhe, 14.02.2003 - 1 HEs 41/03
    Die vom 1. Strafsenat des OLG Koblenz, (NStZ-RR 2001, 152 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, StV 1996, 553) vertretene gegenteilige Ansicht trägt dem Normzweck des § 121.
  • OLG Düsseldorf, 29.05.1996 - 1 Ws 426/96
    Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt der Erlaß eines neuen Haftbefehls die Frist des § 121 Abs. 1 StPO dann nicht erneut in Gang, wenn bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des früheren Haftbefehls die Taten, die dem neuen Haftbefehl zugrunde liegen, den Strafverfolgungsbehörden bekannt waren und einen dringenden Tatverdacht begründeten, so daß sie in den ursprünglichen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 1994, wistra 1995, 80 = VRS 88, 222 , und vom 16. Januar 1996 - 1 Ws 1027/95;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl. 1995, § 121 Rdnr. 11 ff. m.w.Nw.).
  • OLG Koblenz, 29.05.2000 - 4420 BL-III-23/00

    Haftprüfung; neue Tat; erweiterter Tatbegriff; Sechsmonatsfrist; Beginn der …

    Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO begann daher von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Tatverdacht hinsichtlich der später bekannt gewordenen Tatvorwürfe so dringend geworden ist, dass der zweite Haftbefehl hätte erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl hätte ergänzt werden können (vgl. OLG Düsseldorf, StV 96, 553;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 09.09.1998 - 1 Ws 437/98
    b) Im übrigen setzt der Erlaß eines neuen Haftbefehls nach Aufhebung eines früheren Haftbefehls die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nur dann nicht erneut in Gang, wenn bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des früheren Haftbefehls die Tat(en), die Gegenstand des neuen Haftbefehls ist (sind), den Strafverfolgungsbehörden bekannt war(en) und einen dringenden Tatverdacht begründete(n), so daß sie schon in den ursprünglichen Haftbefehl hätte(n) aufgenommen werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1994, wistra 1995 = VRS 88, 222 ; ferner Senat in StV 1996, 553 und 557 m.w.N.;… Kleinknecht/Meyer - Goßner, StPO , 43. Aufl., Rdnrn. 11 bis 15 zu § 121 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 29.05.2000 - 1 4420 BL-III-23/00

    Haftprüfung, neue Tat, erweiterter Tatbegriff, Sechsmonatsfrist, Beginn der …

    Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO begann daher von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Tatverdacht hinsichtlich der später bekannt gewordenen Tatvorwürfe so dringend geworden ist, dass der zweite Haftbefehl hätte erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl hätte ergänzt werden können (vgl. OLG Düsseldorf, StV 96, 553;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).
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