Rechtsprechung
| OLG Hamm, 28.02.2017 - III-1 Ws 111/17, III-1 Ws 112/17, III-1 Ws 113/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Widerruf der Strafaussetzung; Gelegenheit zur mündlichen Anhörung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StGB § 56 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 453 Abs. 1 S. 4
Widerruf der Strafaussetzung; Gelegenheit zur mündlichen Anhörung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 453 Abs. 1 S. 4
Anforderungen an das Verfahren betreffend den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Widerruf der Strafaussetzung nach Anhörung des Verurteilten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an das Verfahren betreffend den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen
Verfahrensgang
- LG Siegen - 71 StVK 36/15
- OLG Hamm, 28.02.2017 - III-1 Ws 111/17, III-1 Ws 112/17, III-1 Ws 113/17
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OLG Jena, 14.05.2008 - 1 Ws 171/08
Widerruf der Strafaussetzung
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 1 Ws 111/17
Die Ausgestaltung als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht allein die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen von der grundsätzlich zwingend gebotenen mündlichen Anhörung abzusehen (Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2008,1 Ws 171/08, m. w. N., zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
| OLG Bremen, 07.09.2017 - 1 Ws 111/17, 1 Ws 112/17 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20 Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Angeschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen, sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Angeschuldigten (so die st. Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 25.08.2000 - Ws 104/00, juris Rn. 4, NStZ-RR 2001, 220; zuletzt u.a. Beschluss vom 07.09.2017 - 1 Ws 111/17, juris Rn. 11, StV 2019, 113 (Ls.)).
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