Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 03.08.2004 - 1 Ws 157/03 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verletzteneigenschaft des Antragstellers bei Umweltstraftaten; Strafbarkeit eines Beamten wegen des unerlaubten Umganges mit radioaktiven Abfällen durch Überschreiten verwaltungsrechtlich eingeräumter Ermessensspielräume
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 04.01.1972 - Zs 71/71
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2004 - 1 Ws 157/03
Es fehlt daher an der Verletzteneigenschaft, weil die Normen nicht rechtliche Positionen des Einzelnen schützen sollen, so dass dieser nur mittelbar als Teil der Allgemeinheit hiervon betroffen ist (OLG Köln NJW 1972 1338 f.;… KK-StPO/Schmid, 5. Aufl. 2003, § 172 Rn. 28;… Löwe/Rosenberg-Wohlers, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 28;… Hefendehl GA 1999, 584 ff, 595).Rn. 9 Ob eine andere Beurteilung der Antragsbefugnis vorzunehmen wäre, wenn der Antragsteller in seiner Gesundheit durch Strahleneinwirkung tatsächlich verletzt (vgl. OLG Köln NJW 1972, 1338, 119) und nicht nur allenfalls abstrakt gefährdet (vgl. OLG Stuttgart NJW 1997, 1320 f.) worden wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn eine solche Beeinträchtigung hat der Antragsteller nicht vorgebracht.
- BGH, 02.03.1994 - 2 StR 604/93
Lokaler Geltungsbereich des Tatbestands der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2004 - 1 Ws 157/03
Rechtsgut der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgeformten Bestimmung des § 326 StGB ist aber die menschlichen Gesundheit und die Reinhaltung der ökologischen Umwelt, insbesondere bei § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB der Schutz von Gewässer, Luft und Boden (BGHSt 40, 79 ff.;… Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 326 Rn. 1), so dass Vermögensinteressen dem Schutzbereich der Norm nicht unterfallen und der Antragsteller sich im Klageerzwingungsverfahren hierauf auch nicht berufen kann (…vgl. Hefendehl, a.a.O., S. 590 ff.;… Löwe/Rosenberg-Wohlers, a.a.O., Rn. 27). - OLG Stuttgart, 20.12.1996 - 1 Ws 189/96
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2004 - 1 Ws 157/03
Rn. 9 Ob eine andere Beurteilung der Antragsbefugnis vorzunehmen wäre, wenn der Antragsteller in seiner Gesundheit durch Strahleneinwirkung tatsächlich verletzt (vgl. OLG Köln NJW 1972, 1338, 119) und nicht nur allenfalls abstrakt gefährdet (vgl. OLG Stuttgart NJW 1997, 1320 f.) worden wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn eine solche Beeinträchtigung hat der Antragsteller nicht vorgebracht. - OLG Frankfurt, 12.10.1995 - 1 Ss 382/93
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2004 - 1 Ws 157/03
Zwar kann grundsätzlich auch ein zuständiger Beamter aufgrund einer Garantenstellung den Tatbestand des § 326 StGB durch Unterlassen verwirklichen, aber - ohne dass die weiteren Voraussetzungen der Norm näher zu prüfen wären - nur dann, wenn er die ihm verwaltungsrechtlich eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielräume überschreitet (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 103 ff.;… Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, Vor § 324 Rn. 13 ff., 18;… LK-Steindorf, 11. Aufl. 1997, Vor § 324 Rn 55).
- OLG Karlsruhe, 30.07.2019 - 1 Ws 110/19
Klageerzwingungsverfahren: Verletzteneigenschaft bei bei Umweltdelikten
Für die Vorschriften des Umweltstrafrechts (§§ 324 ff. StGB), insbesondere für die hier einschlägige Bestimmung des § 326 StGB hat der Senat bereits mit Beschluss vom 03. August 2004 (1 Ws 157/03, juris) entschieden, dass sie nicht unmittelbar dem Schutz des Einzelnen dienen, sondern die überindividuellen Belange der Allgemeinheit, vor umweltschädlichen Einflüssen geschützt zu werden, im Blickfeld haben. - OLG Bamberg, 07.10.2008 - 3 Ws 60/08
Klageerzwingungsverfahren: Antragsbefugnis einer Erbengemeinschaft bei einem in …
In Zweifelsfällen muss auf die Schutzzwecklehre zurückgegriffen werden; danach ist unmittelbar Verletzter nur derjenige, dessen Rechte durch die (angeblich) übertretene Norm - jedenfalls auch - geschützt werden sollen (OLG Celle NJW 2007, 1223; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 Ws 157/03; OLG Stuttgart NJW 2002, 2893 f. und NJW 2001, 840;… Meyer-Goßner § 172 Rn. 9 und KK/Schmid § 172 Rn. 19, jeweils m.w.N.).
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