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| OLG Hamm, 24.06.2004 - 1 Ws 191/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 19.12.2001 - 14 (5) StVK 40/04
- OLG Hamm, 24.06.2004 - 1 Ws 191/04
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- KG, 30.03.2000 - 5 Ws 146/00
Anspruch eines Strafgefangenen auf Zulassung eines Langzeitbesuchs; Ermessen der …
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2004 - 1 Ws 191/04
Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm handschriftlich gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt, denn die Unterschrift unter ein solches "Blankett" - um nichts anderes handelt es sich dabei der Sache nach, wenn es der Richter so aus der Hand gibt - deckt nicht die spätere Einfügung von in Bezug genommenen Textstellen durch Geschäftsstellenbeamte bzw. Kanzleibedienstete (vgl. zum Haftbefehl OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2000 - 5 Ws 146/00 -). - OLG Karlsruhe, 28.05.2003 - 1 Ss 49/03
Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2004 - 1 Ws 191/04
So kann ein Eröffnungsbeschluss nach herrschender Meinung trotz fehlender Unterschrift gültig sein, wenn er tatsächlich gefasst worden ist und nicht lediglich einen Entwurf darstellte (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 332; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 114; BayObLG … - OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 2 Ws 358/99
Eröffnungsbeschluß; Wirksamkeit; Gericht; Eröffnung; Hauptverfahren; …
Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2004 - 1 Ws 191/04
So kann ein Eröffnungsbeschluss nach herrschender Meinung trotz fehlender Unterschrift gültig sein, wenn er tatsächlich gefasst worden ist und nicht lediglich einen Entwurf darstellte (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 332; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 114; BayObLG …
- LG Arnsberg, 25.11.2009 - 2 Qs 84/09
Beschluss
Rn. 16 Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung (§§ 33 ff StPO) wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2004, Az 1 Ws 191/04). - LG Münster, 15.12.2021 - 11 Qs 68/21
Durchsuchung, Anforderungen an die Begründung, eigenverantwortliche Prüfung, …
Dabei wird den gesetzlichen Anforderungen einer außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen richterlichen Entscheidung (§§ 33 ff. StPO) nicht dadurch Genüge getan, dass die Richterin in ein Formular oder ein von ihr gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen sie auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2004, Az: 1 Ws 191/04). - OLG Hamm, 10.04.2008 - 1 Ws 223/08
Beschluss; Schriftform; Anforderungen
Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung wird nicht dadurch genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm handschriftlich gefertigtes unvollständiges Schriftstück etwa Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt oder anstelle einer erforderlichen Begründung einen Hinweis auf eine mit einem Datum und einer Zahlenkombination versehene "Datei" einfügt, denn die Unterschrift unter ein solches "Blankett" - um nichts anderes handelt es sich dabei der Sache nach, wenn es der Richter so aus der Hand gibt - deckt nicht die spätere Einfügung von in Bezug genommenen Textstellen oder Dateien durch Geschäftsstellenbeamte bzw. Kanzleibedienstete (vgl. zum Bewährungswiderruf OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 Ws 191/04 - und zum Haftbefehl OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2000 - 5 Ws 146/00 -).
- LG Limburg, 11.03.2015 - 1 Qs 27/15 Dabei wird den gesetzlichen Anforderungen einer außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen richterlichen Entscheidung gemäß § 33 StPO nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 Ws 191/04; LG Siegen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 10 Qs 104/09, jeweils juris).
- LG Siegen, 25.10.2010 - 10 Qs 104/09
Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen …
Dabei wird den gesetzlichen Anforderungen einer außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen richterlichen Entscheidung (§§ 33 ff. StPO) nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2004, Az: 1 Ws 191/04). - LG Essen, 05.07.2024 - 64 Qs 21/24
Durchsuchung, Durchsuchungsbeschluss, Begründung, Bezugnahme
Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung (§§ 33 ff. StPO) wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2004, Az 1 Ws 191/04).
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