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| OLG Zweibrücken, 25.05.1992 - 1 Ws 269/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 302
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Hauptverhandlung; Rechtsmittelverzicht; Erklärung; Wörtlich; Protokollierung; Geschäftsstelle; Wortprotokollierung; Protokollierter ; Beweiskraft; Rechtsgedanke; Wille des Erklärenden; Unwiderruflichkeit; Prozeßhandlungen; Prozeßbeteiligte; Organen der Rechtspflege ; ...
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06
Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher …
Rn. 33 Im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts (…vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. November 1983 - 4 StR 681/83 -, NStZ 1984, S. 181 m.w.N., vom 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98 -, NStZ 1999, S. 364 m.w.N., …und vom 19. Januar 1999 - 4 StR 693/98 -, NStZ 1999, S. 258 ) werden im Strafverfahren hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit dieser Prozesserklärung gestellt (vgl. OLG Köln…, Beschluss vom 25. Juni 1971 - Ss (OWi) 77/71 -, VRS Bd. 41, S. 440 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Mai 1992 - 1 Ws 269/92 -, VRS Bd. 83, S. 358 ;… Ruß, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 302 Rn. 11). - OLG Hamm, 22.05.2003 - 3 Ws 188/03
Rechtsmittelverzicht, Beweiskraft des Protokolls, Kopfnicken als …
Ob das bloße Kopfnicken bereits als eindeutige, vorbehaltlose und ausdrückliche Erklärung angesehen werden kann, ist bereits zweifelhaft (…ablehnend Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Rdnr. 20 zu § 302; OLG Zweibrücken VRS 83, 358; OLG Koblenz MDR 81, 956). - OLG Zweibrücken, 03.11.1993 - 1 Ws 539/93
Wirksamer Rechtsmittelversicht; Staatsanwaltschaft; Sitzungsprotokoll; …
Dieser Vermerk nimmt nicht an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil, da es sich bei der Abgabe derartiger Rechtsmittelerklärungen nicht um eine für die Hauptverhandlung wesentliche Förmlichkeit handelt und im vorliegenden Fall auch nicht die Beurkundungsform nach § 273 Abs. 3 StPO gewählt worden ist (vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NStZ 1984, 181 ; Senatsbeschluß vom 25. Mai 1992 - 1 Ws 269/92 - = OLGSt § 300 StPO Nr. 2).
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