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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 05.07.2005 - 1 Ws 367/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,72131
OLG Naumburg, 05.07.2005 - 1 Ws 367/05 (https://dejure.org/2005,72131)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.07.2005 - 1 Ws 367/05 (https://dejure.org/2005,72131)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 (https://dejure.org/2005,72131)
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 22.01.2016 - 4 Ws 9/16

    Umdeutung einer erneuten Haftbeschwerde in Haftprüfungsantrag

    Es ist vielmehr eine inhaltliche, auf die Rechtsmittelbegründung und das Vorliegen eines Anfechtungswillens abstellende sowie das Rechtsmittelziel berücksichtigende Betrachtungsweise maßgeblich (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1992, 399; VRS 92 (1992), 352; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - [juris]; OLG Schleswig SchlHA 2001, 135 und Beschluss vom 23. Juli 1987 - 1 Ws 436/87 - [juris]; Senat, Beschlüsse vom 21. November 2014 - 4 Ws 122/14 - und 18. Januar 2010 - 4 Ws 3/10 - zur verständigen Auslegung des Anfechtungsgegenstands und -zieles s. auch BGHSt 27, 253).

    Rn. 12 2. Eine sofortige Entscheidung des Senats in der Sache, nach einer Umdeutung des Rechtsmittels als gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 8. Januar 2016 gerichtet, kam hier nicht in Betracht, weil es insoweit am Anfechtungswillen des Beschwerdeführers fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis nur OLG Düsseldorf MDR 1992, 399; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - [juris]; Senat, Beschlüsse vom 18. Januar 2010 - 4 Ws 3/10 - und 10. November 2014 - 4 Ws 122/14 - mwN).

  • OLG Hamm, 02.02.2017 - 4 Ws 422/16

    Arrestanordnung; gegenstandslos

    Rn. 17 Für den Bereich der Haftbeschwerde ist anerkannt, dass gültige Grundlage der Untersuchungshaft und als solche anfechtbar grundsätzlich nur die letzte auf Haftfortdauer erkennende gerichtliche Entscheidung ist (OLG Hamm, Beschl. v. 19.06.1991 - 2 Ws 223/91 -juris); OLG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2015 - 2 Ws 664/15 -juris; OLG München, Beschl. v. 21.10.2014 - 1 Ws 498/14 -juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 05.07.2005 - 1 Ws 367/05 -juris, jew. m.w.N.).
  • KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16

    Beschwerde grundsätzlich nur gegen die letzte Haftentscheidung zulässig

    Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit der Senat erst dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der Angeklagte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungswille also gerade auf diese Entscheidung bezöge, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (…vgl. OLG Jena a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 2 Ws 287/91 - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 1987 - 1 Ws 436/87 - juris;… OLG Hamm a.a.O. m.w.N.;… vgl. ferner BGHSt 27, 253 - juris Rdn. 4).
  • OLG Oldenburg, 09.06.2020 - 1 Ws 187/20

    Letzte gerichtliche Entscheidung als alleinige Grundlage für Anfechtung einer …

    Rn. 14 Insoweit ist der bei Haftbeschwerden geltende Grundsatz, dass Grundlage einer Anfechtung immer nur die letzte auf Haftfortdauer erkennende gerichtliche Entscheidung sein kann (vgl. z.B. OLG Koblenz, Beschluss v. 23. Dezember 2015 - 2 Ws 664/15; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05, jeweils zit. n. juris), übertragbar.
  • KG, 28.10.2016 - 4 Ws 180/16

    Untersuchungshaft: Beschwerde gegen die letzte Haftentscheidung

    Rn. 6 Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt der Grundsatz, dass bei Vorliegen mehrerer Entscheidungen, die den Bestand eines Haftbefehls betreffen, jeweils nur die zuletzt ergangene der Anfechtung unterliegt und jede weitere Beschwerdemöglichkeit gegen frühere Haftentscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Ws 47/14 - OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - [juris];… Meyer-Goßner/Schmitt aaO; jeweils mwN).
  • OLG Jena, 04.10.2005 - 1 Ws 371/05

    Widerruf der Strafaussetzung

    Die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führt (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 29.09.2005, 1 Ws 367/05, Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 453 Rn. 15).
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