Rechtsprechung
| OLG Dresden, 03.04.2006 - 1 Ws 56/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafprozessrecht: Haftgrund der Wiederholungsgefahr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Chemnitz, 22.12.2005 - 1 Gs 1125/05
- LG Chemnitz, 23.03.2006 - 1 Qs 87/06
- OLG Dresden, 03.04.2006 - 1 Ws 56/06
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 137
- StV 2006, 534
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität
Auszug aus OLG Dresden, 03.04.2006 - 1 Ws 56/06
Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung dar, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten, sie ist somit präventiv-polizeilicher Natur (vgl. BVerfG NJW 1966, 243 ).
- KG, 28.02.2012 - 4 Ws 18/12
Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr
Rn. 7 a. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76). - AG Flensburg, 27.05.2021 - 485 Gs 527/21
Wiederholungsgefahr bei vielen Taten und Nutzung von Encro-Chat
Fehlt - wie hier - eine Vorstrafe, so darf eine Wiederholungsgefahr - namentlich in den Fällen der Nr. 2 - nur bejaht werden, wenn sonstige schwerwiegende Gründe die Wiederholung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. OLG Dresden, StV 2006, 534-535). - KG, 12.11.2018 - 121 HEs 48/18
Rückstellung bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen
Hierfür ist erforderlich, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat OLGSt StPO § 112a Nr. 4 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534; OLG Frankfurt NStZ 2001, 75). - KG, 27.05.2008 - 4 Ws 49/08
Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Heranwachsenden
Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76).
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Rechtsprechung
| OLG Jena, 06.03.2006 - 1 Ws 56/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG Jena, 03.12.2003 - 1 Ws 373/03
Strafverfahren, Berufung, Berufungseinlegung, Schriftform
Auszug aus OLG Jena, 06.03.2006 - 1 Ws 56/06
Die Berufungseinlegung durch schriftliche Erklärung, wie sie § 314 Abs. 1 StPO fordert, setzt nach dem mit dem Schriftformerfordernis verfolgten Zweck keine eigenhändige Unterschrift des Rechtsmittelführers voraus, sofern dieser aus dem in deutscher Sprache abgefassten Schriftstücks in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Urheber hervorgeht und sicher davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen ¿ zum Eingang bei Gericht nicht bestimmten ¿ Entwurf handelt (Senatsbeschlüsse vom 03.12.2003, 1 Ws 373/03; vom 23.12.2005, 1 Ws 468/05, jeweils m.w.N.). - OLG Jena, 23.12.2005 - 1 Ws 468/05
Auszug aus OLG Jena, 06.03.2006 - 1 Ws 56/06
Die Berufungseinlegung durch schriftliche Erklärung, wie sie § 314 Abs. 1 StPO fordert, setzt nach dem mit dem Schriftformerfordernis verfolgten Zweck keine eigenhändige Unterschrift des Rechtsmittelführers voraus, sofern dieser aus dem in deutscher Sprache abgefassten Schriftstücks in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Urheber hervorgeht und sicher davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen ¿ zum Eingang bei Gericht nicht bestimmten ¿ Entwurf handelt (Senatsbeschlüsse vom 03.12.2003, 1 Ws 373/03; vom 23.12.2005, 1 Ws 468/05, jeweils m.w.N.).
- OLG Jena, 19.03.2008 - 1 Ws 99/08 Der Schriftform ist genügt, wenn aus dem in deutscher Sprache abgefassten Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise sein Urheber hervorgeht und als sicher davon ausgegangen werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, der zur Einreichung bei Gericht nicht bestimmt ist (siehe nur Senatsbeschluss vom 03.12.2003, 1 Ws 373/03; vom 23.12.2005, 1 Ws 480/05; vom 06.03.2006, 1 Ws 56/06, jeweils m.w.N.).
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