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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23380
OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 (https://dejure.org/2011,23380)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 (https://dejure.org/2011,23380)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - 1 Ws 615/11 (https://dejure.org/2011,23380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Haftentscheidung, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr. Wiederholungsgefahr, Beschleunigungsgrundsatz

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 112a Abs 1 Nr 2 StPO, § 263 StGB
    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem Betrug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
    Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung drei Monate nach Eingang der Anklage in einer Haftsache bzgl. eines geständigen Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • kuczyfu.de PDF (Leitsatz)

    StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2, StGB § 263
    Haftgrund der Wiederholungsgefahr

  • kuczyfu.de PDF (Auszüge)

    StPO § 112
    Schadenshöhe gewerbsm. Betrug Wiederholungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung drei Monate nach Eingang der Anklage in einer Haftsache bzgl. eines geständigen Angeklagten

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    Haftentscheidung des LG Dessau-Roßlau - da passte aber gar nichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 49
  • StV 2012, 353
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10

    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von …

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11
    Vermögensschäden im Einzelfall zwischen 500, - und 2.000, - Euro begründen jedoch nicht den erforderlichen Schweregrad für eine Anlaßtat i. S. d. Bestimmung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 Ws 161/10 -).
  • OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16

    Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl durch Wachestehen: Voraussetzungen für den Erlass …

    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16

    Katalogtaten des § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StPO als Haftgrund

    Der Senat geht daher auch in diesen Fällen unter Beachtung der Umstände, dass der Beschuldigte allenfalls einen Teil des Stehlgutes angekauft hat und einer durch den Tat- und Haftrichter vorzunehmenden Wertschätzung nur dieser Stücke in den Fällen 1 bis 3 von Schäden deutlich unter der Grenze der Erheblichkeit im Sinne des Haftgrundes aus (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2000, 1 Ws 161/99, OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011, 1 Ws 615/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10, juris).
  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen Betrugstaten

    Diese Bewertung richtet sich insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat (…BVerfG aaO.), der sich im Falle des § 263 StGB auch nach Art und Umfang des angerichteten Schadens bestimmt (vgl. OLG Hamm, StV 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 124; OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Frankfurt, StV 2010, 141; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 in NStZ-RR 2013, 49).

    Rn. 22 Sofern vertreten wird, dass Betrugstaten als mögliche Anlasstaten im Sinne von § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO jedenfalls dann ausscheiden, wenn der im Einzelfall entstandene Vermögensschaden eine Wertgrenze von ca. 2.000,00 EUR nicht überschreitet (…vgl. OLG Hamm, aaO., für Vermögensschäden in Höhe von 1.000,00 EUR bis 1.905,00 EUR; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49 für Vermögensschäden in Höhe von 500, 00 EUR bis 2.000,00 EUR), vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen.

  • OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20

    Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben …

    Rn. 21 Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von 2.000,- EUR (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17 - OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- EUR (…vgl. OLG Hamm, a.a.O.) sowie zwischen 100,- und 330,- EUR je Tat (…vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) gelten nach dieser Rechtsprechung in aller Regel als ungeeignet, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen.
  • LG Wiesbaden, 15.05.2024 - 1 Qs 37/24

    Zu den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 112 StPO

    Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen des konkreten Erscheinungsbildes der Tat sind insbesondere Art und Umfang des jeweils angerichteten Einzelschadens, wobei bei der jeweiligen Einzeltat ein Schaden von mindestens 2000 EUR erreicht sein muss (…MüKo, a.a.O., Rn. 26;… KK zur StPO, 9. Aufl. 2023, zu § 112a, Rn. 14a; für gewerbsmäßigen Betrug: OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011 - 1 Ws 615/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017- 2 Ws 110/17; vgl. a. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 Ws 161/10).
  • LG Flensburg, 30.12.2021 - II Qs 63/21

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Voraussetzungen einer schwerwiegenden …

    Sofern vertreten wird, dass Betrugstaten als mögliche Anlasstaten iSv. § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO jedenfalls dann in aller Regel als ungeeignet gelten, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen, wenn der im Einzelfall entstandene Vermögensschaden eine Wertgrenze von ca. 2.000 EUR nicht überschreitet (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- EUR (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 Ws 161/10) sowie zwischen 100,- und 330,- EUR je Tat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2009 - 1 Ws 126/09 ), ist dem - jedenfalls in diesem Fall - nicht zu folgen.
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