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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 04.07.2011 - 1 ZB 09.1049   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,66071
VGH Bayern, 04.07.2011 - 1 ZB 09.1049 (https://dejure.org/2011,66071)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.07.2011 - 1 ZB 09.1049 (https://dejure.org/2011,66071)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Juli 2011 - 1 ZB 09.1049 (https://dejure.org/2011,66071)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anfechtung einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung; Außenbereichssatzung; Bebaute Bereiche im Außenbereich; Bebauungszusammenhang.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 2.05

    Außenbereichssatzung; bebauter Bereich; Wohnbebauung von einigem Gewicht; …

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2011 - 1 ZB 09.1049
    Rn. 4 Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung unter Hinweis auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache, auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 (Az. 4 C 2/05, BauR 2006, 1558) sowie auf Verfahrensmängel im Hinblick auf die unterbliebene Durchführung eines Augenscheins.

    Rn. 17 3. Das Urteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • BVerwG, 14.11.1991 - 4 C 1.91

    Verwaltungsprozessrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht, …

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2011 - 1 ZB 09.1049
    Der unbebaute, westlich des Klingerbachs liegende und zwischen 80 und 130 m lange Bereich stellt nach den Umständen des Einzelfalles keine reine Baulücke im Außenbereich dar, sondern vermittelt eine eigenständige Freifläche, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit widerlegt (vgl. BVerwG vom 14.11.1991 Az. 4 C 1/91 = NVwZ-RR 1992, 227).

    Es ist nämlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht ausschließlich auf aussagekräftiges Kartenmaterial gestützt hat, denn die geographischen und sonstigen Verhältnisse sind für sich genommen so eindeutig, dass sie der mit der Materie vertrauten Kammer des Verwaltungsgerichts eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage geben konnten (BVerwG vom 14.11.1991 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.08.2003 - 1 BV 02.1727

    Bauplanungsrecht: Wohnbebauung "von einigem Gewicht"

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2011 - 1 ZB 09.1049
    Allein eine bestimmte Anzahl von Wohngebäuden vermittelt noch keinen Bebauungszusammenhang, auch wenn im Einzelfall bereits ein aus vier Wohnhäusern bestehender Bebauungszusammenhang eine "Wohnbebauung von einigem Gewicht" darstellen kann (BayVGH vom 12.8.2003 NVwZ-RR 2004, 13).
  • VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

    Die Gebäude dürfen nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann (…BVerwG vom 13.7.2006 BVerwGE 126, 233 Rn. 13; BayVGH NVwZ-RR 2000, 482/483; vom 12.8.2003 NVwZ-RR 2004, 13; vom 4.7.2011 - 1 ZB 09.1049 - juris Rn. 7 ff.).
  • VGH Bayern, 11.08.2020 - 1 N 17.1389

    Eine Außenbereichssatzung bedarf der städtebaulichen Erforderlichkeit

    Die Gebäude dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann (…vgl. BVerwG, U.v. 13.7.2006 a.a.O.; BayVGH, B.v. 4.7.2011 - 1 ZB 09.1049 - juris Rn. 8).
  • VG München, 15.10.2024 - M 1 K 21.3059

    Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für Wohngebäude (erfolglos), Abgrenzung …

    Rn. 31 Auch wenn nach oben Gesagtem der im Rahmen des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB anzulegende Maßstab großzügiger ist als der des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2011 - 1 ZB 09.1049 - juris Rn. 11), verstößt jedenfalls die Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in den räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung gegen § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB und führt zu ihrer Unwirksamkeit.
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