Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.01.2013 - 1 ZB 12.24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorbescheid für Doppelhaus; Ortsrandlage; Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich; keine topographische Besonderheiten.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 20.10.2011 - M 11 K 10.3331
- VGH Bayern, 10.01.2013 - 1 ZB 12.24
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 14.12.1973 - IV C 48.72
Begriff der Grundstücksteilung i.S. von § 19 Abs. 3 BBauG; Erledigung des …
Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2013 - 1 ZB 12.24
Rn. 11 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen in dem vom Kläger zitierten Urteil (vom 14.12.1973 - IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250) zwar festgestellt, dass entsprechend der gesetzlichen Systematik, die den Außenbereich negativ von §§ 30, 34 BauGB abgrenzt, zunächst vom unbeplanten Innenbereich auszugehen sei, dies aber nur im Hinblick auf die maßgebliche Ausgangsfrage, "ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt"; nicht zulässig sei hingegen, (zunächst) gegen die Zuordnung zum Außenbereich sprechende Argumente zu suchen und dann daraus den Gegenschluss auf die Stellung als unbeplanter Innenbereich zu ziehen.
- VG München, 12.10.2016 - M 9 K 16.1968
Zum Frage der Zurechnung eines zu bebauenden Bereichs zum Bebauungszusammenhang
... anstehende Bewuchs - eine Hecke aus Bäumen und Sträuchern -, wie wiederholt in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden wurde, keine derartige topographische Besonderheit dar (z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2013 - 1 ZB 12.24 - juris).Ein Hinausschieben des regelmäßig nach dem letzten Gebäude am Ortsrand endenden Bebauungszusammenhangs durch eine linienförmige Verbindung von Gartenbereichen würde ein unzulässiges Ausufern des Bebauungszusammenhangs in den Außenbereich darstellen (BayVGH, B. v. 10.1.2013 - 1 ZB 12.24 - juris).
- VG Ansbach, 17.11.2020 - AN 3 K 19.00043
Bebauungszusammenhang im Gemeindegebiet
Dabei ist nicht wie vom Klägerbevollmächtigten vertreten die an der Ortsrandseite gelegene Gartenfläche westlich der Doppelhaushälfte auf Fl.Nr. 42/12 noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.01.2013 - 1 ZB 12.24 - BeckRS 2013, 46975), wobei auch eine solche Betrachtungsweise jedenfalls zu keinem anderen Schluss in Bezug auf das Klägergrundstück führen würde.Es fehlt an einer markanten und auf Dauer angelegten Trennlinie, einem begrenzenden Geländehindernis, durch das eine Bebauung dieser Teilfläche vorgezeichnet wäre (BayVGH, B.v. 10.01.2013, a.a.O.;… VG Ansbach, U.v. 24.07.2014, a.a.O.).
- VGH Bayern, 01.03.2022 - 9 ZB 21.85
Abgrenzung von Außen- und Innenbereich
Weder die Baumreihe noch der Erdwall, der sich nur an der westlichen Grundstücksgrenze befindet und das Vorhabengrundstück - entgegen dem klägerischen Vortrag - daher nicht umgibt, stellen nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil eine markante und auf Dauer angelegte Trennlinie dar (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2013 - 1 ZB 12.24 - juris Rn. 9). - VGH Bayern, 23.01.2015 - 15 C 14.508
Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid
Rn. 6 Nicht zuletzt angesichts des inzwischen durch Art. 59 Satz 1 BayBO 2008 für das Baugenehmigungsverfahren in einem in der Praxis bedeutsamen, weiten Bereich im Wesentlichen auf das Bauplanungsrecht reduzierten Prüfumfangs ist es im Einzelfall vertretbar, die Streitwertfestsetzung auch in - nur - auf die Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahren an dem für die Verpflichtung auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung desselben Objekts zu orientieren, etwa wenn mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des betroffenen Grundstücks entschieden wird (…so BayVGH, B.v. 7.7.2014 -1 ZB 12.2014 - juris Rn. 9;… vgl. auch BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 2 C 13.2187 - juris Rn. 4: 2/3 des Streitwerts für das Baugenehmigungsverfahren, wenn mit dem Vorbescheid die wesentlichen planungsrechtlichen Fragen positiv beantwortet wurden; ferner BayVGH, B.v. 10.1.2013 - 1 ZB 12.24 - juris: keine Herabsetzung gegenüber dem für die Baugenehmigung für ein Doppelhaus vorgesehenen Streitwert, wenn im Vorbescheidsverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit mittels umfassender Fragestellung abschließend geklärt werden soll).
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