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   OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10926/13.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3785
OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10926/13.OVG (https://dejure.org/2014,3785)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.02.2014 - 10 A 10926/13.OVG (https://dejure.org/2014,3785)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Februar 2014 - 10 A 10926/13.OVG (https://dejure.org/2014,3785)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 73 Abs 1 GG, Art 87a Abs 1 GG, § 3 Abs 1 SG, § 44 Abs 3 S 1 SG, § 55 Abs 2 S 1 SG
    Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dienstunfähigkeit eines Stabsarztes bei einer Unfähigkeit zur kurativer Behandlung aus gesundheitlichen Gründen; Zumutbarkeit der Vewendung eines Stabarztes im administrativen Bereich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 55 Abs. 2 S. 1; GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 1
    Dienstunfähigkeit eines Stabsarztes bei einer Unfähigkeit zur kurativer Behandlung aus gesundheitlichen Gründen; Zumutbarkeit der Vewendung eines Stabarztes im administrativen Bereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allergie und die Dienstfähigkeit eines Stabsarztes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Dienstfähigkeit eines Stabsarztes, der keine ABC-Schutzausrüstung tragen kann

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Stabsarzt bleibt bei Gummiallergie dienstfähig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Allergie gegen ABC-Schutzausrüstung: Bundeswehr-Arzt nicht dienstunfähig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stabsarzt ist wegen einer Allergie gegen ABC-Schutzausrüstung nicht als dienstunfähig einzustufen - Verwendung im administrativen Bereich für Stabsarzt zumutbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 584
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11

    Soldat auf Zeit; Stabsarzt; Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; kein

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10926/13
    Eine Verwendung im administrativen Bereich ist dem Kläger wie jedem anderen Stabsarzt zumutbar (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen das auf die Revision der Beklagten ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -).

    Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er ansonsten in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - 5 LB 156/15

    Abdienquote; Ausbildungsgeld; Ausbildungskosten; besondere Härte; Bundeswehr;

    Administrative Stellen haben auch bei der Bundeswehr zur Verfügung gestanden, denn wie aus anderen Entscheidungen gerichtsbekannt ist, hat die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.2.2014 - 10 A 10926/13 -, juris Rn. 26).

    Außerdem hätte die Möglichkeit bestanden, der Klägerin eine Befreiung von bestimmten Anforderungen zu erteilen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.2.2014, a. a. O., Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2014 - 9 S 2073/14

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Arztes gegen die Anordnung seiner fachärztlichen

    Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, NVwZ-RR 2013, 1007 m.w.N.; dem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10926/13 -, DÖD 2014, 186).
  • VG Trier, 17.03.2020 - 7 K 5000/19

    Versetzung eines Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand wegen

    Es reicht insofern nicht aus, dass er den dienstlichen Anforderungen gewachsen ist, sofern im dienstlichen Alltag keine besonderen Vorkommnisse auftreten, sondern die Polizeidienstunfähigkeit setzt gerade auch die Sicherheit voraus, dass er mit unerwarteten schwierigen Situationen jederzeit umgehen kann (vgl. entsprechend zur Dienstfähigkeit von Soldaten: OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10926/13.OVG -, juris).
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