Rechtsprechung
   BAG, 12.05.2010 - 10 AZR 390/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2118
BAG, 12.05.2010 - 10 AZR 390/09 (https://dejure.org/2010,2118)
BAG, Entscheidung vom 12.05.2010 - 10 AZR 390/09 (https://dejure.org/2010,2118)
BAG, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - 10 AZR 390/09 (https://dejure.org/2010,2118)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2118) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Schadensersatzanspruch - unterbliebene Zielvereinbarung

  • openjur.de

    Schadensersatzanspruch wegen entgangener erfolgsabhängiger Vergütung; unterbliebene Zielvereinbarung; Verhandlungspflicht des Arbeitgebers

  • Bundesarbeitsgericht

    Schadensersatzanspruch wegen entgangener erfolgsabhängiger Vergütung - unterbliebene Zielvereinbarung - Verhandlungspflicht des Arbeitgebers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 283 S 1 BGB, § 252 BGB, § 611 Abs 1 BGB
    Schadensersatzanspruch wegen entgangener erfolgsabhängiger Vergütung - unterbliebene Zielvereinbarung - Verhandlungspflicht des Arbeitgebers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortgeltung einer befristeten Zielvereinbarung; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterbreitung eines neuen Angebots

  • bag-urteil.com

    Schadensersatzanspruch wegen entgangener erfolgsabhängiger Vergütung - unterbliebene Zielvereinbarung - Verhandlungspflicht des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    Schadenersatzanspruch bei unterbliebener Zielvereinbarung

  • hensche.de

    Zielvereinbarung

  • rewis.io

    Schadensersatzanspruch wegen entgangener erfolgsabhängiger Vergütung - unterbliebene Zielvereinbarung - Verhandlungspflicht des Arbeitgebers

  • ra.de
  • rewis.io

    Schadensersatzanspruch wegen entgangener erfolgsabhängiger Vergütung - unterbliebene Zielvereinbarung - Verhandlungspflicht des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 252; BGB § 280; BGB § 283
    Fortgeltung einer befristeten Zielvereinbarung; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterbreitung eines neuen Angebots

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch bei unterbliebener Zielvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch bei unterbliebener Zielvereinbarung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bonusansprüche - was darf der Arbeitgeber?

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzpflicht bei unterbliebener Zielvereinbarung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 134, 242
  • MDR 2011, 110
  • NZA 2010, 1009
  • BB 2010, 2108
  • DB 2010, 1944
  • JR 2011, 229
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 889/07

    Sonderzahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus BAG, 12.05.2010 - 10 AZR 390/09
    Hat der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil, der von der Erreichung zu vereinbarender Ziele abhängig ist, und kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 Satz 1, § 252 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (Senat 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 12 ff., AP BGB § 280 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 23; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 44 ff., BAGE 125, 147).

    Diese kann auch verletzt sein, wenn der Arbeitgeber einer Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen (Senat 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - aaO).

    Mit einem Angebot auf Fortschreibung der Zielvereinbarung des Jahres 2004 in das Jahr 2005 hätte die Beklagte ihrer Verhandlungspflicht offenbar nicht genügen können, weil sich die Rahmenbedingungen geändert hatten und die für das Jahr 2004 vereinbarten Ziele im Hinblick auf die Inbetriebnahme neuer Netzelemente im Jahr 2005 nicht erreicht werden konnten und nicht mehr realistisch waren (vgl. Senat 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 15 f., AP BGB § 280 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 23).

    e) Vereinbaren die Parteien, dass eine getroffene Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode nachwirken soll, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird, ist dieser Wille der Arbeitsvertragsparteien zu achten (Senat 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 16, AP BGB § 280 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 23).

    Ergibt die erneute Auslegung der Zielvereinbarung für das Jahr 2004, dass die Pflichten zur Verhandlung über nachfolgende Zielvereinbarungen nicht erloschen waren, wird zu prüfen sein, ob die Beklagte, insbesondere im Hinblick auf die angebotene Neukunden- und Projektakquise, in dem Angebot auf Abschluss der Zielvereinbarung für das Jahr 2005 Ziele benannt hat, die der Kläger hätte erreichen können (vgl. Senat 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 15, AP BGB § 280 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 23).

    Eine Verletzung der Verhandlungspflicht kann auch darin liegen, dass der Arbeitgeber der Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen (Senat 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 13, AP BGB § 280 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 23; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 44, BAGE 125, 147).

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus BAG, 12.05.2010 - 10 AZR 390/09
    Hat der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil, der von der Erreichung zu vereinbarender Ziele abhängig ist, und kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 Satz 1, § 252 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (Senat 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 12 ff., AP BGB § 280 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 23; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 44 ff., BAGE 125, 147).

    Eine Verletzung der Verhandlungspflicht kann auch darin liegen, dass der Arbeitgeber der Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen (Senat 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 13, AP BGB § 280 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 23; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 44, BAGE 125, 147).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bildet der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus zwar die Grundlage für die Schadensermittlung (12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 50, BAGE 125, 147).

  • LAG Düsseldorf, 30.04.2009 - 11 Sa 1504/08

    Entlastungsnachweis bei Zielvereinbarun

    Auszug aus BAG, 12.05.2010 - 10 AZR 390/09
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2009 - 11 Sa 1504/08 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 18.02.2014 - 14 Sa 806/13

    Klageänderung durch Klagehäufung in Berufung

    Werden entgegen einer arbeitsvertraglichen Abrede keine Verhandlungen über eine Zielvereinbarung geführt und wird deshalb für eine Zielperiode keine Zielvereinbarung getroffen, hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zielperiode grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (vgl. BAG, 12. Dezember 2007, 10 AZR 97/07, NZA 2008, 409 , Rn. 14, 44; 10. Dezember 2008, 10 AZR 889/07, NZA 2009, 256 , Rn. 12 ff.; 12. Mai 2010, 10 AZR 390/09, NZA 2010, 1009 , Rn. 11).
  • LAG Köln, 21.09.2020 - 3 Sa 599/19

    Arbeitsvertrag vom Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess aufgelöst

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitgeber bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten variablen Gehaltsbestandteil, der von der Erreichung zu vereinbarender Ziele abhängig ist, im Fall einer nicht zustande gekommenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 252 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadenersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (BAG, Urteil vom 12.05.2010 - 10 AZR 390/09, NZA 2010, 1009; BAG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 AZR 8/12, NZA 2013, 970 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19

    Schadensersatzanspruch wegen fehlender Zielvorgabe durch Arbeitgeber Pflicht zur

    Anders als in den Fällen der vereinbarten Nachwirkung der zuletzt geschlossenen Zielvereinbarung (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 390/09 - BAGE 134, 242 ) erlischt nämlich mit der einseitigen Vorgabe der Ziele durch den Arbeitgeber die Verhandlungspflicht der Parteien.

    Zu solchen Umständen, die der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen hat ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris ), gehört es insbesondere, wenn der Arbeitnehmer auch in den Vorjahren die für ihn geltenden Ziele nicht erreicht hat ( BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 390/09 - BAGE 134, 242 ) .

  • LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23

    Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe; Motivations- und Anreizfunktion;

    Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände - etwa, dass der Arbeitnehmer die vorgegebenen Ziele auch in den Vorjahren nicht erreicht hat (vgl. BAG 12.05.2010 - 10 AZR 390/09 - Rn. 24, BAGE 134, 242) - diese Annahme ausschließen.
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2021 - 6 U 115/20
    Der Arbeitgeber ist aber nur dann nach Ablauf der Zielperiode verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (zuletzt BAG, Urt. v. 12.05.2010 - 10 AZR 390/09, DB 2010, 1944 ff./juris Tz.11 m.N.).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 68/14

    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstands einer

    Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil, der von der Erreichung zu vereinbarender Ziele abhängig ist, und kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 252 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (zuletzt BAG, Urt. v. 12.05.2010 - 10 AZR 390/09, DB 2010, 1944 ff./juris Tz.11 m.N.).

    Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil, der von der Erreichung zu vereinbarender Ziele abhängig ist, und kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 252 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (zuletzt BAG, Urt. v. 12.05.2010 - 10 AZR 390/09, DB 2010, 1944 ff./juris Tz.11 m.N.).

  • LAG Köln, 20.08.2015 - 7 Sa 1165/14

    Überstundenvergütung; Leistungsprämie; Besserverdienende; Beitrags-

    In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer unter Schadensersatzgesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung einer von Zielvorgaben abhängigen variablen Vergütung haben kann, wenn eine Zielvorgabe nicht getroffen wurde und das Nichtzustandekommen der Zielvorgabe in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt (BAG vom 12.05.2010, NZA 2010, 1009; BAG vom 10.12.2008, NZA 2009, 256; BAG vom 12.12.2007, NZA 2008, 409).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.12.2016 - 7 Sa 69/16
    Der Kläger kann von der Beklagten gemäß $8 280 Abs. 1, Abs, 3, 283 Satz 1, 252 BGB eine Bonuszahlung für 2014 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Höhe von EUR 15 600, 00 brutto beanspruchen, a) Hat der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil, der von der Erreichung zu vereinbarender Ziele abhängig ist, und kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber nach Ablauf der Zielperiode verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 390/09 - ASP Nr. 9 zu 8280 BGB zu der Gründe = Rn. 11); aus einer solchen Vereinbarung folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer über die in der jeweiligen Periode zu erreichenden Ziele zu verhandeln.

    Im Rahmen des jedoch auszuübenden Ermessens kann allerdings berücksichtigt werden, dass _ der Arbeitnehmer in den vergangenen Jahren die vereinbarten Ziele nicht in vollem Umfang erreicht hat (BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 390/09 - aaO zu IV der Gründe =Rn. 24),.

  • LAG Köln, 17.07.2014 - 7 Sa 83/14

    Erfolgsabhängige Vergütung; Zielvereinbarung; Schadensersatzanspruch; entgangener

    In einem solchen Fall kann der Kläger die ihm zugesagte erfolgsabhängige Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1 und 3 BGB i. V. m. 283 Satz 1, 252 BGB beanspruchen (BAG vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07, NJW 2008, 872 ff.; BAG vom 12.05.2010, 10 AZR 390/09, NZA 2010, 1009 ff.).
  • LAG Hamm, 30.08.2011 - 9 Sa 259/11

    Verbindlichkeit und Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Zielvereinbarung bei

    a) Hat der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil, der von der Erreichung zu vereinbarender Ziele abhängig ist, und kommt eine Zielvereinbarung nicht zu Stande, ist der Arbeitgeber nach Ablauf der Zielperiode gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1, 252 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (BAG 12.05.2010 - 10 AZR 390/09 - NZA 2010, 1009 Rn. 11; BAG 10.12.2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256 Rn. 12).

    Diese kann auch verletzt sein, wenn der Arbeitgeber einer Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen (BAG 12.05.2010 - 10 AZR 390/09 - NZA 2010, 1009 Rn. 11).

  • LAG Hamm, 30.08.2011 - 9 Sa 856/11

    Verbindlichkeit und Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Zielvereinbarung bei

  • LAG Hamm, 30.08.2011 - 9 Sa 282/11

    Verbindlichkeit und Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Zielvereinbarung bei

  • LAG München, 30.06.2011 - 3 Sa 85/11

    Incentive-Bonus in der Insolvenz

  • ArbG Köln, 09.10.2019 - 18 Ca 3535/19

    Unterlassene Zielvereinbarung, Bonus, Primäranspruch und Schadensersatz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - 5 Sa 238/20

    Ordentliche Kündigung - Eignungsmangel - strafrechtliche Verurteilung

  • LAG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 6 Sa 49/14

    Elternzeitantrag - ist Schriftform notwendig?

  • LAG München, 11.11.2010 - 11 Sa 7/10

    Schadensersatz wegen Provisionsminderung

  • LAG Düsseldorf, 09.11.2010 - 17 Sa 278/10

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Bonusanspruchs; unangemessene Benachteiligung

  • LAG München, 03.08.2011 - 10 Sa 183/11

    Insolvenz - Masseverbindlichkeit - Retention - Payment - Incentive-Bonus

  • LAG München, 07.10.2010 - 2 Sa 1208/09

    Schadensersatz wegen Provisionsminderung

  • LAG München, 07.10.2010 - 2 Sa 1206/09

    Schadenersatz wegen Provisionsminderung

  • LAG München, 18.08.2011 - 4 Sa 97/11

    Masseschuld, Bonus

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht