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   VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347   

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VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 (https://dejure.org/2012,28981)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 (https://dejure.org/2012,28981)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. März 2012 - 10 CS 10.1347 (https://dejure.org/2012,28981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Werbung für Glücksspiele im Fernsehen; Glücksspielangebot über das Internet; Bezahlmodus über Telefonmehrwertdienstleister; Untersagungsverfügung; Glücksspielbegriff; Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV; 50-Cent-Gewinnspiele in Rundfunk und vergleichbaren Telemedien; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
    ..." Schon daraus wird ersichtlich, dass mit der in den Rundfunkstaatsvertrag neu eingefügten Regelung des § 8a gerade keine abweichende Regelung zu den bereits geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder getroffen werden sollte und Rundfunkgewinnspiele, soweit sie nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, daher ebenso erlaubnispflichtig und von denselben Erlaubnisvoraussetzungen abhängig sind wie die übrigen dem Glücksspielstaatsvertrag unterfallenden Spiele (vgl. auch BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 27).

    Die daraus folgende Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen und das oben umschriebene Werbeverbot sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 38 und 39 m.w.N.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 20).

    Sie dienen aber unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Wert (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 23 unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).

    Das Internet- und auch das diesbezügliche Werbeverbot ist nicht "monopolakzessorisch", sondern beansprucht unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwGE vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 12 ff.; BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 40).

    Insbesondere das für Inländer und Ausländer unterschiedslos geltende Internetverbot ist eine durch auch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele - Bekämpfung der Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität - gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und genügt als solche den Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots (vgl. BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 33 f.).

  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
    Das (zweite) Begriffsmerkmal der Zufallsabhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn in § 3 Abs. 1 GlüStV korrespondiert mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff im Sinne des § 284 StGB, wonach in Abgrenzung zum sog. Geschicklichkeitsspiel als Glücksspiel ein Spiel anzusehen ist, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt (herrschende Meinung; vgl. BayVGH vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176 RdNr. 19 m.w.N.).

    Während der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrags als weiteres Begriffsmerkmal jedoch (nur) voraussetzt, dass für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird, ist nach ganz herrschender Auffassung wesentliche (weitere) Voraussetzung für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, dass der Spieler, um an der Gewinnchance teilzuhaben, durch seinen Einsatz ein Vermögensopfer erbringt (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.).

    Dieser am Gesetzeswortlaut orientierte Befund wird auch durch die historische Auslegung des § 3 Abs. 1 GlüStV unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt (vgl. im Einzelnen hierzu BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. m.w.N.).

    Die daraus folgende Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen und das oben umschriebene Werbeverbot sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 38 und 39 m.w.N.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 20).

    Die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Einschränkung der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbeverbote nach § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV begegnen zumindest im hier vorliegenden Fall der Werbung für im Internet veranstaltetes Glücksspiel auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 40 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923

    Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
    Im Übrigen hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass es sich auch beim Pokerspiel um ein Glücksspiel handelt (vgl. BayVGH vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 35), da es die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erfüllt.

    Das Internet- und auch das diesbezügliche Werbeverbot ist nicht "monopolakzessorisch", sondern beansprucht unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwGE vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 12 ff.; BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 40).

    Insbesondere das für Inländer und Ausländer unterschiedslos geltende Internetverbot ist eine durch auch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele - Bekämpfung der Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität - gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und genügt als solche den Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots (vgl. BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 33 f.).

  • VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377

    Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
    Dies werde durch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) bestätigt.

    Der für das Medienrecht zuständige 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat zwar in einer Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zur Gültigkeit der Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) in den Entscheidungsgründen unter anderem Folgendes ausgeführt: "Die genannten Anforderungen (in § 8a Abs. 1 Sätze 2 bis 6, Abs. 2 RStV) präzisieren und legitimieren die in § 8a Abs. 1 Satz 1 RStV getroffene Grundsatzentscheidung, wonach die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich wie bei den Call-in-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt ..., keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften (§ 284 StGB, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) keine Anwendung finden können." Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Rechtsauffassung des 7. Senats lediglich um ein die betreffende Normenkontrollentscheidung nicht tragendes obiter dictum ohne eingehendere Beleuchtung und Würdigung der hier maßgeblichen staatsvertraglichen Begründungen, insbesondere zu § 3 GlüStV, handelt, ist diese Entscheidung des 7. Senats nach einem vor dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Streitsache geschlossenen Vergleich der Beteiligten inzwischen wirkungslos geworden (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
    Die Antragstellerin bietet die Glücksspiele auf ihrer Internetseite unerlaubt an, denn sie verfügt lediglich über maltesische Lizenzen, die die für die Tätigkeit der Antragstellerin notwendige Erlaubnis durch bayerische Behörden nicht ersetzen (st. Rspr.; vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Land bei der Ausführung von Landesgesetzen in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt ist, für dieses aber unbeschadet des Verwaltungshandelns anderer Bundesländer auch Maßnahmen ergreifen darf (vgl. BVerwG vom 30.1.2002 BVerwGE 115, 375/384; BVerfG vom 15.3.1960 BVerfGE 11, 6/19).
  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 10 CS 11.1212

    Untersagung einer Hausverlosung; Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
    Damit ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken für Telemedien die Rundfunk- bzw. Fernsehwerbung gerade nicht umfasst (vgl. auch BayVGH vom 7.2.2012 Az. 10 CS 11.1212 RdNr. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2011 - 13 B 1331/11

    Werbung im Internet für öffentliches Glücksspiel

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
    Folgerichtig erweist sich auch das Verbot der Werbung für diese Art des Glücksspiels ( im Internet) als kohärent (a.A. möglicherweise OVG NRW vom 30.11.2011 Az. 13 B 1331/11 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2011 - 13 B 1135/11

    Überprüfung der Vereinbarkeit der Verbotsregelungen in § 5 Abs. 3, Abs. 4 GlüStV

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
    Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang kann somit jedenfalls ein nationales gesetzliches Werbeverbot, soweit dieses (nur) auf Glücksspielangebote im Internet bezogen ist, nicht erfassen; etwas anderes mag möglicherweise für (Internet-) Werbung für Glücksspielangebote außerhalb des Internets gelten (vgl. OVG NRW vom 30.11.2011 Az. 13 B 1135/11 ).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10

    Poker im Internet

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347
    An dieser Auffassung wird auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 28. September 2011 (Az. I ZR 93/10 ) festgehalten, zumal sich diese Entscheidung ebenfalls nicht vertieft mit den hier maßgeblichen staatsvertraglichen Begründungen insbesondere zu § 3 GlüStV auseinandersetzt.
  • VG München, 07.02.2023 - M 27 K 22.3269

    Glückspielrechtliche Untersagung, Verhältnis des Glückspielstaatsvertrages zum

    Zwar hätten in der Vergangenheit - auch damals schon vereinzelte und entgegen der auf § 284 StGB abstellenden Gesetzesbegründung - Auffassungen im Ordnungsrecht und Strafrecht einen unterschiedlichen Glücksspielbegriff angenommen, so etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 7.3.2012 - 10 CS 10.1347 - juris Rn. 20 ff.).

    Insbesondere sei die zitierte Entscheidung des BayVGH (B.v. 7.3.2012 - 10 CS 10.1347 - juris) zu einem eigenständigen, ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff rechtlich überholt, der Beschluss missverstehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und lasse Rechtsprechung des BGH sowie Literaturstimmen unbeachtet.

    Denn sowohl nach Wortlaut als auch nach gesetzgeberischer Intention erfasst die Bereichsausnahme in § 2 Abs. 11 GlüStV nicht § 22 Abs. 3 MStV und § 74 Satz 1 MStV, um Umgehungsversuche zu verhindern (vgl. BayLT-Drs. 16/11995, S. 21; BayVGH, B.v. 7.3.2012 - 10 CS 10.1347 - juris Rn. 28 zu § 8a Rundfunkstaatsvertrag).

    Die Kammer folgt grundsätzlich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 7.3.2012 - 10 CS 10.1347 - juris Rn. 20 ff.) und des Verwaltungsgerichts Köln (vgl. B.v. 31.8.2022 - 24 L 1095/22 - n.v., S. 16 ff.), das ausführt:.

    Kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist somit nur dann gegeben, wenn ausschließlich für die Übermittlung der Erklärung des Spielteilnehmers Beförderungskosten, aber nicht darüber hinaus Kosten für den Telefonmehrwertdienst anfallen, oder eine unentgeltliche Alternative im oben beschriebenen Sinne angeboten wird, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2012 - 10 CS 10.1347 -, juris Rn. 23. Eine solche Konstellation ist hier indes nicht gegeben, da das Entgelt von 0, 50 EUR für die Teilnahme an einem auf der Internetseite angebotenen Spiel der Antragstellerin als Veranstalterin zufließt.

    Die Kammer folgt somit den noch immer überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 7.3.2012 - 10 CS 10.1347 - juris Rn. 20 ff.) zur Unterschiedlichkeit der Glückspielbegriffe jedenfalls hinsichtlich der Erheblichkeitsschwelle.

  • VG Karlsruhe, 27.08.2012 - 3 K 882/12

    Vereinbarkeit von Glücksspielverboten mit Verfassungs- und Europarecht

    Das in § 4 Abs. 4 Erster GlüÄndStV begründete Internetverbot begegnet voraussichtlich auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (so auch BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 -, juris; a. A. möglicherweise OVG NRW v 30.11.2011 - 13 B 1331/11 -, juris).

    Als solche beansprucht es Gültigkeit unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols (zu der im Wesentlichen identischen Vorschrift des GlüStV vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 -, juris; allgemein auch BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 20.01.2011, - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris).

    37 3) Das durch § 5 Abs. 5 begründete Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 -, juris).

    Nicht entscheidend kommt es nach alledem auf die Frage an, ob § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV auch insoweit mit Unionsrecht in Einklang steht, als danach Werbung für unerlaubtes Glücksspiel außerhalb des Internets verboten ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 -, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2015 - 2 MB 1/15

    Glücksspiel (Untersagung von Sportwetten)

    Mit vergleichbarer Begründung auch zum Beispiel des Poker-Spiels BVerwG, Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, NJW 2012, 2299, 2300; BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 - ).
  • VG Regensburg, 12.06.2012 - RO 5 K 11.902
    Danach ist die per Fax versandte und der Klägerin laut Faxbestätigung zugegangene Untersagungsverfügung wirksam bekannt gegeben worden (so auch VGH vom 7.3.2012 Az. 10 CS 10.1347).

    Der Streitwert des Verfahrens wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BayVGH vom 7.3.2012 Az. 10 CS 10.1347).

  • VG Köln, 31.08.2022 - 24 L 1095/22
    Kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist somit nur dann gegeben, wenn ausschließlich für die Übermittlung der Erklärung des Spielteilnehmers Beförderungskosten, aber nicht darüber hinaus Kosten für den Telefonmehrwertdienst anfallen, oder eine unentgeltliche Alternative im oben beschriebenen Sinne angeboten wird, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2012 - 10 CS 10.1347 -, juris Rn. 23.
  • VG Wiesbaden, 04.12.2012 - 5 K 1267/09

    50-Cent-Gewinnspiele

    Unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 23.02.2012, Az.: 10 CS 10.1682, und vom 07.03.2012, Az.: 10 CS 10.1347) trägt der Beklagte weiter vor, dass auch der Bundesgerichtshof zufallsabhängige 0, 50 EUR-Spiele nur dann als harmlose Unterhaltungsspiele einstufe, wenn nicht zur Mehrfachteilnahme aufgefordert werde und wenn die Spiele Teil eines Unterhaltungsangebots seien, das auch redaktionelle Inhalte habe.
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