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   FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09 E   

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https://dejure.org/2010,4027
FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09 E (https://dejure.org/2010,4027)
FG Münster, Entscheidung vom 16.06.2010 - 10 K 1655/09 E (https://dejure.org/2010,4027)
FG Münster, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - 10 K 1655/09 E (https://dejure.org/2010,4027)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für alternative Heilbehandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastungen in einer Einkommensteuererklärung; Ermäßigung der Einkommensteuer auf Antrag bei Übersteigen der zumutbaren Belastungen; Zur Vorbeugung der Gesundheit allgemein dienende Maßnahmen als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Notwendigkeit von Gutachten bei alternativen Heilbehandlungsmethoden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Notwendigkeit von Gutachten bei alternativen Heilbehandlungsmethoden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Alternative Heilbehandlung - Strenge Anforderungen für steuerliche Berücksichtigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alternative Heilbehandlung nicht ohne Amtsarzt

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit alternativer Heilbehandlungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Absetzbarkeit alternativer Heilbehandlungsmethoden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung alternativer Heilbehandlungen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit der Kosten für energetische Heilbehandlungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Alternative Heilbehandlung - Strenge Anforderungen für steuerliche Berücksichtigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alternative Heilbehandlung: Steuerabzug nur mit amtsärztlichem Attest

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerabzug für alternative Heilbehandlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Alternative Heilbehandlung - Strenge Anforderungen für steuerliche Berücksichtigung - Bei umstrittenen wissenschaftlichen Behandlungsmethoden ist vorab ausgestelltes amts- bzw. vertrauensärztliches Gutachten über medizinische Notwendigkeit erforderlich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 03.03.2005 - III R 64/03

    Außergewöhnliche Belastung: Behandlungskosten für "Lese-Rechtsschreibschwäche";

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09
    Ist in einer Vielzahl von Verfahren über gleichartige Sachverhalte zu entscheiden, geht es bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis im Rahmen des Zumutbaren geführt werden kann, auch um rechtliche Wertungen, die einer Verallgemeinerung zugänglich sind (BFH-Urteile vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; vom 08.07.1994, III R 48/93, BFH/NV 1995, 24).

    Aufgrund ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erforschung des Sachverhalts gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO ist es den Steuerpflichtigen zumutbar, vor Behandlungsbeginn ein amtsärztliches Gutachten einzuholen (BFH-Urteil vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286).

    Eine Krankheit liegt nur vor, wenn die Schwäche auf einer isolierten Störung der für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktion beruht, also eine Hirnfunktionsstörung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; Hessisches FG, Urteil vom 06.08.2009, 12 K 1536/05, Juris-Datenbank; FG München, Urteil vom 20.03.2009, 10 K 1565/08, Juris-Datenbank; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2008, 3 K 159/07, Juris-Datenbank; Arndt, a.a.O., Rz. C 44).

    Ob eine Hirnfunktionsstörung und nicht nur eine vorübergehende Lese- und Rechtschreibschwäche vorliegt, kann - ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen des BFH - allein anhand einer vor Behandlungsbeginn durchgeführten amtsärztlichen Begutachtung ermittelt werden (BFH-Urteil vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; Loschelder in: Schmidt, EStG, Kommentar, 29. Aufl. 2010, § 33 Rz. 35 (Legasthenie)).

  • BFH, 15.03.2007 - III R 28/06

    Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09
    Um - insbesondere bei umstrittenen wissenschaftlichen Methoden (BFH-Beschluss vom 15.11.2007, III B 205/06, BFH/NV 2008; Urteil vom 01.02.2001, III R 22/00, BStBl. II 2001, 543) - die Aufwendungen für die Behandlung echter Krankheiten von Aufwendungen für allgemeine, der Gesundheit förderliche Maßnahmen abzugrenzen, verlangt die ständige Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, bei Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Erforderlichkeit daher schwer abzuschätzen ist, grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches medizinisches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt (BFH-Beschlüsse vom 16.04.2008, III B 168/06, Juris-Datenbank; vom 29.05.2007, III B 37/06, BFH/NV 2007, 1865; Urteile vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; vom 21.04.2005, III R 45/03, BStBl. II 2005, 602).

    Zum anderen ist eine vorherige Begutachtung grundsätzlich deshalb erforderlich, weil sich frühere Gegebenheiten - z.B. die Umweltbelastung nach der Beseitigung emittierender Gegenstände oder der Gesundheitszustand vor der streitigen Behandlung - im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht zuverlässig feststellen lassen (BFH-Urteil vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841).

    Nur ausnahmsweise kann hiernach auf ein im Voraus erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten verzichtet werden, etwa wenn der Steuerpflichtige die Notwendigkeit einer vorherigen Begutachtung objektiv nicht erkennen konnte (BFH-Urteil vom 21.04.2005, III R 45/03, BStBl. II 2005, 602) oder wenn der Amtsarzt anhand erstellter und nachprüfbarer medizinischer Untersuchungen die Notwendigkeit der Behandlungen nachträglich noch zuverlässig beurteilen kann (BFH-Urteil vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; Beschluss vom 16.04.2008, III B 168/06, Juris-Datenbank).

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09
    Um - insbesondere bei umstrittenen wissenschaftlichen Methoden (BFH-Beschluss vom 15.11.2007, III B 205/06, BFH/NV 2008; Urteil vom 01.02.2001, III R 22/00, BStBl. II 2001, 543) - die Aufwendungen für die Behandlung echter Krankheiten von Aufwendungen für allgemeine, der Gesundheit förderliche Maßnahmen abzugrenzen, verlangt die ständige Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, bei Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Erforderlichkeit daher schwer abzuschätzen ist, grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches medizinisches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt (BFH-Beschlüsse vom 16.04.2008, III B 168/06, Juris-Datenbank; vom 29.05.2007, III B 37/06, BFH/NV 2007, 1865; Urteile vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; vom 21.04.2005, III R 45/03, BStBl. II 2005, 602).

    Diese sind zu befürchten, weil auch Maßnahmen der Lebensführung die physische oder psychische Gesundheit bessern können und ein langjährig behandelnder Arzt wie auch ein die außergewöhnliche Methode anwendender Heiler die therapeutische Zwangsläufigkeit weniger streng beurteilen könnte, um das Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht zu gefährden (BFH-Urteile vom 01.02.2001, III R 22/00, BStBl. II 2001, 543; vom 14.08.1997, III R 67/96, BStBl. II 1997, 732).

  • BFH, 21.04.2005 - III R 45/03

    Aufwendungen für Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur bei

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09
    Um - insbesondere bei umstrittenen wissenschaftlichen Methoden (BFH-Beschluss vom 15.11.2007, III B 205/06, BFH/NV 2008; Urteil vom 01.02.2001, III R 22/00, BStBl. II 2001, 543) - die Aufwendungen für die Behandlung echter Krankheiten von Aufwendungen für allgemeine, der Gesundheit förderliche Maßnahmen abzugrenzen, verlangt die ständige Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, bei Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Erforderlichkeit daher schwer abzuschätzen ist, grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches medizinisches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt (BFH-Beschlüsse vom 16.04.2008, III B 168/06, Juris-Datenbank; vom 29.05.2007, III B 37/06, BFH/NV 2007, 1865; Urteile vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; vom 21.04.2005, III R 45/03, BStBl. II 2005, 602).

    Nur ausnahmsweise kann hiernach auf ein im Voraus erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten verzichtet werden, etwa wenn der Steuerpflichtige die Notwendigkeit einer vorherigen Begutachtung objektiv nicht erkennen konnte (BFH-Urteil vom 21.04.2005, III R 45/03, BStBl. II 2005, 602) oder wenn der Amtsarzt anhand erstellter und nachprüfbarer medizinischer Untersuchungen die Notwendigkeit der Behandlungen nachträglich noch zuverlässig beurteilen kann (BFH-Urteil vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; Beschluss vom 16.04.2008, III B 168/06, Juris-Datenbank).

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09
    Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (BFH-Urteile vom 18.06.1997, III R 84/96, BStBl. II 1997, 805; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596).

    Steuerrechtlich rechnen sie zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung (BFH-Urteile vom 26.02.1992, III R 8/91, BStBl. II 1993, 278; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596; Arndt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 33 Rz. C 45 (Stand: Januar 2001)).

  • BFH, 16.04.2008 - III B 168/06

    Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung nur bei vorheriger

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09
    Um - insbesondere bei umstrittenen wissenschaftlichen Methoden (BFH-Beschluss vom 15.11.2007, III B 205/06, BFH/NV 2008; Urteil vom 01.02.2001, III R 22/00, BStBl. II 2001, 543) - die Aufwendungen für die Behandlung echter Krankheiten von Aufwendungen für allgemeine, der Gesundheit förderliche Maßnahmen abzugrenzen, verlangt die ständige Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, bei Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Erforderlichkeit daher schwer abzuschätzen ist, grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches medizinisches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt (BFH-Beschlüsse vom 16.04.2008, III B 168/06, Juris-Datenbank; vom 29.05.2007, III B 37/06, BFH/NV 2007, 1865; Urteile vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; vom 21.04.2005, III R 45/03, BStBl. II 2005, 602).

    Nur ausnahmsweise kann hiernach auf ein im Voraus erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten verzichtet werden, etwa wenn der Steuerpflichtige die Notwendigkeit einer vorherigen Begutachtung objektiv nicht erkennen konnte (BFH-Urteil vom 21.04.2005, III R 45/03, BStBl. II 2005, 602) oder wenn der Amtsarzt anhand erstellter und nachprüfbarer medizinischer Untersuchungen die Notwendigkeit der Behandlungen nachträglich noch zuverlässig beurteilen kann (BFH-Urteil vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; Beschluss vom 16.04.2008, III B 168/06, Juris-Datenbank).

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09
    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (BVerfG-Beschluss vom 17.02.2010, 1 BvR 529/09, Juris-Datenbank).
  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09
    Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 02.03.2004, 1 BvR 784/03) ergebe sich aber, dass Heiler und Ärzte gleich zu behandeln seien.
  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09
    Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (BFH-Urteile vom 18.06.1997, III R 84/96, BStBl. II 1997, 805; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596).
  • BFH, 14.08.1997 - III R 67/96

    Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09
    Diese sind zu befürchten, weil auch Maßnahmen der Lebensführung die physische oder psychische Gesundheit bessern können und ein langjährig behandelnder Arzt wie auch ein die außergewöhnliche Methode anwendender Heiler die therapeutische Zwangsläufigkeit weniger streng beurteilen könnte, um das Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht zu gefährden (BFH-Urteile vom 01.02.2001, III R 22/00, BStBl. II 2001, 543; vom 14.08.1997, III R 67/96, BStBl. II 1997, 732).
  • BFH, 26.06.1992 - III R 8/91

    Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33

  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 15.11.2007 - III B 205/06

    Kosten einer Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 14.12.2007 - III B 178/06

    Anschaffung von Allergiebettzeug ohne amtsärztliches Attest - Einholung eines

  • BFH, 29.05.2007 - III B 37/06

    Abmagerungskur ist nur mit Attest eine außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 08.07.1994 - III R 48/93

    Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften -

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 159/07

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Störung

  • FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05

    Kein Abzug einer LRS-Therapie trotz nachträglichem Attest - Keine

  • FG München, 20.03.2009 - 10 K 1565/08

    Kosten einer Legastheniebehandlung als außergewöhnliche Belastung

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