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   FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 4102/09   

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https://dejure.org/2010,17138
FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 4102/09 (https://dejure.org/2010,17138)
FG Köln, Entscheidung vom 06.05.2010 - 10 K 4102/09 (https://dejure.org/2010,17138)
FG Köln, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 10 K 4102/09 (https://dejure.org/2010,17138)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung eines Einspruchsführers durch die Familienkasse bei der Kindergeldfestsetzung; Erforderlichkeit einer anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung in Bezug auf die Kostenerstattung der Erledigungsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 1002; EStG § 77
    Kostenerstattung nach § 77 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Kostenerstattung nach § 77 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1446
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04

    Entstehung der Erledigungsgebühr wegen "Mitwirkens" des Rechtsanwalts an der

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 4102/09
    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).

    Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung wird eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Begehrens angenommen, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wurde (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642).

  • BFH, 12.02.2007 - III B 140/06

    Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 4102/09
    c) Ebenso wie § 24 BRAGO erfordert Nr. 1002 VV RVG eine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung, die über die überzeugende Begründung sowie die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht und auf eine Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109).
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 1 Ko 2/95
    Auszug aus FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 4102/09
    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - 13 KO 13326/10

    Erledigungs- bzw. Terminsgebühr bei telefonischen Besprechungen im AdV-Verfahren

    Zwar kann eine besondere Mitwirkung auch dann in Betracht kommen, wenn der Bevollmächtigte im Anschluss an einen Vorschlag zur außergerichtlichen Einigung auf seinen Mandanten einwirkt, damit dieser sein ursprüngliches Klagebegehren dem Vorschlag entsprechend einschränkt (Finanzgericht Köln, Urteil vom 6. Mai 2010 10 K 4102/09, EFG 2010, 1446).

    Zwar kann eine besondere Mitwirkung auch dann in Betracht kommen, wenn der Bevollmächtigte im Anschluss an einen Vorschlag zur außergerichtlichen Einigung auf seinen Mandanten einwirkt, damit dieser sein ursprüngliches Klagebegehren dem Vorschlag entsprechend einschränkt (Finanzgericht Köln, Urteil vom 6. Mai 2010 10 K 4102/09, EFG 2010, 1446).

  • FG Köln, 28.02.2011 - 10 Ko 1119/10

    Kläger und Finanzamt sparen bei Einigung im Klageverfahren

    Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung wird eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Begehrens angenommen, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wurde (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; zum Ganzen: FG Köln 06.05.2010 10 K 4102/09, EFG 2010, 1446).
  • FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13

    Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer

    Eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht, kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Einigungsvorschlages bestehen oder in einem Einwirken auf die Behörde, welches die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach sich zieht, oder auch in der mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbunden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreites nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 6.5.2010 - 10 K 4102/09, EFG 2010, 1446).
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