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   FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15   

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https://dejure.org/2016,13537
FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15 (https://dejure.org/2016,13537)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.04.2016 - 10 K 57/15 (https://dejure.org/2016,13537)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. April 2016 - 10 K 57/15 (https://dejure.org/2016,13537)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer 2009 - 2012

  • rechtsportal.de

    EStG § 33a Abs. 1 S. 3
    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an nicht ehelichen Partner gem. § 33a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer 2009 - 2012

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsaufwendungen an den nichtehelichen Partner - und die Verletzung der Erwerbsobliegenheit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsleistungen an nichtehelichen Partner

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an nichtehelichen Partner

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1262
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.04.2015 - VI R 5/14

    Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen: Erwerbsobliegenheit bei im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist in den Fällen des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG die konkrete Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers zu überprüfen und insbesondere zu beachten, dass für volljährige Personen sowohl im Inland als auch im Ausland eine generelle Erwerbsobliegenheit besteht (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2015, VI R 5/14, BFH/NV 2015, 1614).

    Liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, sind die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte, die ggf. im Schätzungswege zu ermitteln sind, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des § 33a EStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2015, VI R 5/14, BFH/NV 2015, 1614).

    Die Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance setzt indes die substantiierte Darlegung voraus, dass und wie sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat (BFH-Urteil vom 15. April 2015, VI R 5/14, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund hält es der Senat im Sinne der Gleichstellung für sachgerecht, an die Unterhaltsbedürftigkeit als allgemeine Voraussetzung anzuknüpfen und bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit entsprechend den Ausführungen im BFH-Urteil vom 15. April 2015 (VI R 5/14, a.a.O.) ein fiktives Einkommen zu berücksichtigen, jedenfalls in den Fällen, in denen Zeitpunkt und Umfang des Leistungswegfalls aus anderen Gründen nicht eindeutig feststehen.

  • BFH, 29.05.2008 - III R 23/07

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin - Gleichstellung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15
    (1) Der gesetzgeberische Grund der Gleichstellung mit den gesetzlich Unterhaltsberechtigten Personen liegt darin, dass der Unterhalt leistende sich in einer vergleichbaren - sittlichen, nicht rechtlichen- Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet, wenn der Unterhaltsbedürftige durch Versagung von Sozialleistungen praktisch auf das Einkommen des Lebenspartners verwiesen wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07 BStBl II 2009, 363).

    Bei Unterhaltsleistungen an den in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Partner ist die Opfergrenze nicht anzuwenden, indes wird die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel als Erfahrungssatz angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07 BStBl II 2009, 363).

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15
    Das generelle Bestehen einer Erwerbsobliegenheit ohne Beschränkung auf Auslandsfälle ergibt sich auch bereits aus der Entscheidung des BFH vom 5. Mai 2010 (VI R 29/09, BStBl II 2011, 116).

    cc) Der Kläger kann sich bezogen auf die Überprüfung der konkreten Bedürftigkeit und damit verbunden der Erwerbsobliegenheit auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO berufen, weil das die Rechtsprechung ändernde Urteil des BFH vom 5. Mai 2010 (VI R 29/09, a.a.O.) bereits am 1. September 2010 in juris und damit vor der erstmaligen Veranlagung für 2009 (Bescheid vom 24. Februar 2011) veröffentlicht worden war.

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 5/09

    Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15
    Eine Ausnahme hat der BFH mit Urteil vom selben Tag (VI R 5/09, BStBl II 2011, 115) für Unterhaltszahlungen zwischen Ehegatten aufgestellt.
  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15
    Bei inländischen Angehörigen, die dem Grunde nach unterhaltsberechtigt sind, sei nach dem BFH-Urteil vom 18. Mai 2006, III R 26/05, die Erwerbsobliegenheit nicht (mehr) zu prüfen, sondern sei die Bedürftigkeit typisierend zu unterstellen.
  • BFH, 09.03.2017 - VI R 16/16

    Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15
    Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 16/16.
  • BFH, 09.03.2017 - VI R 16/16

    Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. April 2016  10 K 57/15 aufgehoben.

    Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1262 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. April 2016  10 K 57/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.

    Der Kläger tritt der Revision des FA entgegen und beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. April 2016  10 K 57/15 insoweit aufzuheben, als die erklärten Unterhaltsaufwendungen nicht in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG berücksichtigt wurden.

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