Rechtsprechung
LG Bonn, 16.11.1999 - 10 O 457/99 |
Internet-Chatroom - Virtuelles Hausverbot
§ 1004, § 242 BGB, Unverbindlichkeit der "Netiquette", (hier keine) "Niveauunterschreitung";
§ 32 ZPO, Ort des Servers als Begehungsort
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Telemedicus
Virtuelles Hausrecht bei Chats
- Telemedicus
Virtuelles Hausrecht bei Chats
- webshoprecht.de
Zur Berechtigung eines virtuellen Hausverbots durch den Betreiber eines Internet-Chat-Rooms
- stroemer.de
Virtuelles Hausrecht im Chat
- rabüro.de
Zur Ausübung eines "virtuellen Hausrecht" im Internet durch Ausschluss eines Teilnehmers von Chat-Rooms im Internet
- rewis.io
- anwaltsbuero.com
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- heise.de (Pressebericht, 03.04.2000)
Willkürlicher Ausschluss aus Chat ist rechtswidrig (update)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Untersagung des Zugangs zu einem Internet-Chatroom; Erteilung eines virtuellen Hausverbotes für einen Chatroom; Vergleichbarkeit der Vergabe der Nicknames mit der Funktion eines Türstehers; Möglichkeit der Einwahl unter einem anderen Nickname
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
- IRIS Merlin (Kurzinformation)
Hausrecht im Internet
Besprechungen u.ä.
- ferner-alsdorf.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Hausverbot im Supermarkt?
Verfahrensgang
- LG Bonn, 16.11.1999 - 10 O 457/99
- OLG Köln, 25.08.2000 - 19 U 2/00
Papierfundstellen
- NJW 2000, 961
- NJW 2002, 3128 (Ls.)
- MMR 2000, 109
- K&R 2000, 256
- afp 2000, 213
Wird zitiert von ... (16)
- OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18
Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer …
Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet. - LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 - 3 O 182/18
Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste
Voraussetzung einer solchen Sperre ist daher zunächst, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (in Bezug auf ein "virtuelles Hausrecht" LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99] ; dazu Ladeur, MMR 2001, 787;… vgl. insoweit auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 17 - juris, für die Facebook-Seite eines öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb. Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Verhältnis von Privaten BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, BeckRS 2018, 6483 zu einem bundesweiten Stadionverbot).Diese können zwar als Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte können zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden (vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99] ;… LG Köln Urt. v. 4.5.2005 - 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688;… VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 17 - juris).
Es konnte ferner offenbleiben, ob im Einzelfall eine Sperrung von Nutzern auch bei Äußerungen zulässig sein kann, die für sich genommen zwar noch zulässig sind, aber in Gesamtschau des vorangegangenen Verhaltens des Nutzers - ggf. unter Verstoß gegen die Richtlinien des Plattformbetreibers - wegen einer anhaltenden Störung der Abläufe (vgl. insoweit LG Bonn, MMR 2000, 109, 110 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99] ;… VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 30 - juris;… vgl. wohl auch VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4K 762/17.Mz - noch ohne Begründung) eine Sperre rechtfertigen könnten.
- OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen
Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden (Grund-)Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Beklagte gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (vgl. zu diesem Begriff LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten und dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dienenden Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie nach ihrer subjektiven Wertung einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag bei objektiver Beurteilung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.
- LG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 3 O 310/18
Zur Zulässigkeit von Facebook-Sperren bei Hassrede
Voraussetzung einer solchen Sperre ist daher zunächst, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.05.2018 - 2-03 O 182/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.07.2018 - 2-03 O 265/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.07.2018 - 2-03 O 238/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.08.2018 - 2-03 O 285/18; in Bezug auf ein "virtuelles Hausrecht" LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99] ; dazu Ladeur, MMR 2001, 787;… vgl. insoweit auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 17 - juris, für die Facebook-Seite eines öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb.Diese können zwar als Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte können zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden (OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 - 18 W 1294/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.05.2018 - 2-03 O 182/18; vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99] ;… LG Köln Urt. v. 4.5.2005 - 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688;… VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 17 - juris).
- OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18
Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks
Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren (LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 30 O 11973/05 -, Rn. 108, juris LG Bonn v. 16.11.1999 - 10 O 457/99 , CR 2000, 245). - OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags
Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet. - OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19
Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen
Für die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks (...).com bedeutet dies, dass es mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nicht vereinbar wäre, wenn die Beklagte, gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) den Beitrag eines Nutzers auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag im konkreten Fall die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18). - AG Kerpen, 10.04.2017 - 102 C 297/16
Kündigung eines Forennutzungsvertrags
Auch mit Hinblick auf das sog. "virtuelle Hausrecht" (hierzu: LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99 = CR 2000, 245; LG München I, Urteil vom 25.10.2016 - 30 O 11973/05 = CR 2007, 264 m. Anm. Redeker; LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2008 - 315 O 326/08 = CR 2007, 120; Maume, MMR 2007, 620; Feldmann/Heinrichs, CR 2006, 406) war der Beklagte nicht befugt, das Benutzerkonto des Klägers einzuschränken wie geschehen. - OLG Köln, 25.08.2000 - 19 U 2/00
Virtuelles Hausrecht bei Chats
19 U 2/00 10 0 457/99 LG Bonn.Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.11.1999 - 10 0 457/99 - ist wirkungslos.
- OLG München, 18.02.2020 - 18 U 3465/19
Rechtmäßigkeit der Sperrung eines Social-Media-Accounts
Da die diesbezüglichen Klageansprüche bereits an dem ungenügenden Vortrag des Klägers scheitern, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Beklagte gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (vgl. zu diesem Begriff LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) den Beitrag eines Nutzers auf der von ihr bereitgestellten Plattform schon dann löschen darf, wenn sie darin nach ihrer subjektiven Wertung einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, oder nur dann, wenn der Beitrag bei objektiver Beurteilung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschreitet. - KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
"Messer-Einwanderung": YouTube verliert gegen die AfD und muss entferntes Video …
- BVerwG, 09.04.2019 - 6 B 162.18
Facebook-Seite; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Rechtsweg; korporierte …
- LG Köln, 11.02.2009 - 4 O 312/08
Vereinsrecht - Ausschluss eines Mitglieds umfasst kein Hausverbot
- LG Bielefeld, 18.01.2005 - 20 S 137/04
Anforderungen an das Vorliegen des zivilprozessualen Feststellungsinteresses …
- OLG München, 12.05.2020 - 18 U 2689/19
Multiple Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen einer Social-Media-Plattform
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2001 - 2 O 7159/00