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SG Düsseldorf, 03.08.2011 - 10 R 1634/12 |
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Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 03.08.2011 - 10 R 1634/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2020 - L 8 BA 54/19
Wird zitiert von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2020 - L 8 BA 54/19 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 10 R 1634/12 SG Düsseldorf gegen den Bescheid vom 3.8.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 26.9.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2012 wird als unzulässig verworfen.
Im Klageverfahren S 10 R 1634/12 hat das SG die vorgenannten Bescheide in der Gestalt des zwischenzeitlich am 19.6.2012 erlassenen Widerspruchsbescheides mit Urteil vom 20.11.2017 insoweit aufgehoben, als die Nachforderungssumme 31.187,90 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 7.555,50 Euro) übersteigt.
die Aussetzung der Vollziehung aus dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, Az: S 10 R 1634/12 vom 20.11.2017.
Der Antrag des Antragstellers ist gem. § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage S 10 R 1634/12 gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG begehrt, soweit sie vom SG mit Urteil vom 20.11.2017 abgewiesen worden ist.