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   VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19   

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VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19 (https://dejure.org/2019,18663)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.07.2019 - 10 S 1059/19 (https://dejure.org/2019,18663)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - 10 S 1059/19 (https://dejure.org/2019,18663)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • doev.de PDF

    Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V; Sichtbarkeitsgrundsatz im Straßenverkehrsrecht; Verwendung von Zusatzzeichen zum Verkehrszeichen 270.1

  • Justiz Baden-Württemberg

    EGRL 50/2008, § 40 Abs 1 S 1 BImSchG, § 40 Abs 3 BImSchG, § 47 Abs 1 BImSchG, § 47 Abs 4a S 1 BImSchG
    Rechtmäßigkeit eines Dieselfahrverbots

  • der-rechtsberater.de

    Fahrverbot für Diesel-Pkw in Stuttgart

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V; Sichtbarkeitsgrundsatz im Straßenverkehrsrecht; Verwendung von Zusatzzeichen zum Verkehrszeichen 270.1; Einwendungen gegen Probenahmestellen in Stuttgart; Anwendungsvorrang des Unionsrechts

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit eines ganzjährigen Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V; Anwandbarkeit des Sichtbarkeitsgrundsatzes im Straßenverkehrsrecht; Erfassbarkeit eines Verkehrszeichens mit einem raschen und beiläufigen Blick; Ergänzbarkeit des ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit eines ganzjährigen Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V; Anwandbarkeit des Sichtbarkeitsgrundsatzes im Straßenverkehrsrecht; Erfassbarkeit eines Verkehrszeichens mit einem raschen und beiläufigen Blick; Ergänzbarkeit des ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in Stuttgart ohne Erfolg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in Stuttgart ohne Erfolg

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fahrverbot für Diesel-Pkw in Stuttgart

  • datev.de (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in Stuttgart ohne Erfolg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1459 (Ls.)
  • VBlBW 2020, 205
  • DÖV 2019, 842 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19
    Der Katalog der Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung ist nicht abschließend, sondern kann um geeignete Zusatzzeichen ergänzt werden (wie BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 = juris Rn. 55).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - (BVerwGE 161, 201) überzeugend entschieden hat, folgt für den Fall von Fahrverboten in Umweltzonen auch nichts Gegenteiliges aus § 40 Abs. 3 BImSchG (vgl. im Einzelnen a. a. O. Rn. 22 ff.).

    Der Katalog der Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung ist nicht abschließend, sondern kann um geeignete Zusatzzeichen ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 55; zudem etwa Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383 = juris Rn. 14; ebenso BGH, Beschluss vom 20.12.1977 - 4 StR 560/77 - BGHSt 27, 318 = juris Rn. 7; Wern in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, StVO § 39 Rn. 16).

    Wie im Einzelnen den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (a. a. O. Rn. 38 ff.) zu entnehmen ist, denen sich der Senat anschließt, ist bei Einführung eines ganzjährigen zonalen Fahrverbots für Dieselfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 BImSchG im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wesentlichen einerseits nach Verursachungsanteilen sowie andererseits nach den Abgasnormen der betroffenen Fahrzeuge zu differenzieren.

    Denn trotz des höheren Schadstoffausstoßes unterliegen Fahrverbote von Euro-5-Dieselfahrzeugen im Hinblick auf das Vertrauen ihrer Nutzer in eine "uneingeschränkte Mindestnutzungsdauer" ihres Fahrzeugs besonders strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 42), sodass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich geboten ist, Fahrverbote zunächst für Euro-4-Dieselfahrzeuge auszusprechen.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19

    Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO; zulässige Einwendungen im Hinblick auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19
    Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht bereits nichts dafür, dass bei weiterer Fortgeltung des hier angefochtenen Fahrverbots, aber ohne ein zusätzliches Fahrverbot für Euro-5/V-Dieselfahrzeuge die Grenzwerte in Stuttgart eingehalten werden können (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28.06.2019 - 10 S 1429/19 - juris mit Wiedergabe der aktuellsten Prognosen für die Jahre 2019 und 2020).

    Abgesehen davon, dass bereits nichts dafür ersichtlich ist, dass es in Stuttgart ohne ein zonales Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V trotz der bereits ergriffenen sowie geplanten Maßnahmen (Busspur am Neckartor, VVS-Tarifreform, Filtersäulen an den Messstellen und photokatalytisch wirkende Gebäudeanstriche und Straßenbeläge) gelingen wird, im Stuttgarter Stadtgebiet in den Jahren 2019 und 2020 einen Wert von 50 µg/m³ nicht zu überschreiten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O., wonach nach Angaben des Landes Baden-Württemberg im Jahr 2020 im Stadtgebiet von Stuttgart ohne ein zusätzliches Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge an sechs Streckenabschnitten der NO 2 -Jahresmittelwert über 50 µg/m³ liegen wird), ist § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG nach der Rechtsprechung des Senats je nach Auslegung der Wendung "in der Regel" entweder redundant oder aber offenkundig unionsrechtswidrig (vgl. ebenfalls Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O. m. w. N.).

    Hinzu kommt, dass das Land Baden-Württemberg rechtlich dazu verpflichtet ist, in der Umweltzone Stuttgart auch Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5 einzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O.).

  • BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19
    Ob ein Verkehrszeichen sich dem im Straßenverkehrsrecht geltenden Sichtbarkeitsgrundsatz entsprechend mit einem "raschen und beiläufigen Blick" erfassen lässt, bemisst sich aus der Warte eines objektiven Empfängerhorizontes in Gestalt eines durchschnittlichen Kraftfahrers (wie BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 - 3 C 7.17 - juris Rn. 36).

    Ob und wenn ja wie rasch sich Verkehrszeichen erfassen lassen, bemisst sich nach den auch sonst für die Auslegung von Willenserklärungen und damit auch für Verwaltungsakte geltenden Grundsätzen aus der Warte eines objektiven Empfängerhorizontes in Gestalt eines durchschnittlichen Kraftfahrers (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 - 3 C 7.17 - juris Rn. 36 m. w. N.).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 18.07

    Autobahnmaut; Maut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; erhebliche Auswirkungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19
    Der Katalog der Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung ist nicht abschließend, sondern kann um geeignete Zusatzzeichen ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 55; zudem etwa Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383 = juris Rn. 14; ebenso BGH, Beschluss vom 20.12.1977 - 4 StR 560/77 - BGHSt 27, 318 = juris Rn. 7; Wern in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, StVO § 39 Rn. 16).

    Dies folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin insoweit zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2008 (- 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383), aus welchem sich im Gegenteil ergibt, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Beschilderung unbedenklich sein dürfte.

  • VG Stuttgart, 05.04.2019 - 17 K 2037/19

    Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglos

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. April 2019 - 17 K 2037/19 - wird zurückgewiesen.

    Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den ihren Eilantrag ablehnenden Beschluss des VG Stuttgart vom 05.04.2019 - 17 K 2037/19 - hat die Antragstellerin insbesondere (wie größtenteils bereits im erstinstanzlichen Verfahren) geltend gemacht, es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen 2. Auch habe sie Bedenken, ob die NO 2 -Grenzwerte der Richtlinie 2008/50/EG mit Unionsrecht vereinbar seien.

  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19
    Entscheidend ist vielmehr der an jeder einzelnen Probenahmestelle gemessene Verschmutzungsgrad; die Überschreitung eines Grenzwerts an nur einer Probenahmestelle reicht daher aus, um die Verpflichtung zur Erstellung eines Luftqualitätsplans gemäß Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG auszulösen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 26.06.2019 - C-723/17 - Rn. 66 f.).
  • BVerwG, 11.07.2012 - 3 B 78.11

    Luftreinhalteplan; Luftreinhalte- und Aktionsplan; Luftverunreinigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19
    Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die der Anordnung des Dieselfahrverbots durch die Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin zugrundeliegende - im Rahmen der Prüfung des Dieselfahrverbots inzident zu prüfende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - 3 B 78.11 - NVwZ 2012, 1175 = juris Rn. 10) - 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart (des Regierungspräsidiums Stuttgart) greifen aller Voraussicht nach nicht durch.
  • BGH, 20.12.1977 - 4 StR 560/77

    Schilderverbindungen "km bei Nässe" als wirksame Grundlage für die Verhängung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19
    Der Katalog der Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung ist nicht abschließend, sondern kann um geeignete Zusatzzeichen ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 55; zudem etwa Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383 = juris Rn. 14; ebenso BGH, Beschluss vom 20.12.1977 - 4 StR 560/77 - BGHSt 27, 318 = juris Rn. 7; Wern in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, StVO § 39 Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19
    Da die Straßenverkehrsordnung selbst keine Publikationspflicht für nicht im Katalog der Straßenverkehrsordnung aufgeführte, aber gleichwohl "häufig notwendig" Zusatzzeichen kennt und es sich bei der VwV-StVO lediglich um behördliches Innenrecht handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 - VBlBW 2018, 76 = juris Rn. 53), dürfte selbst im Fall der Bejahung einer Publikationspflicht nach der Regelung des Abschnitts III Nr. 16 Buchst. a Satz 2 zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) der VwV-StVO die Rechtmäßigkeit des Zusatzzeichens im (Außen-)Verhältnis zur Antragstellerin nicht berührt sein.
  • BVerwG, 06.04.2016 - 3 C 10.15

    Verkehrszeichen; Verkehrszeichenplan; Wirksamkeit von Verkehrszeichen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19
    Anders als die Antragstellerin dies annimmt, liegt insbesondere voraussichtlich kein Verstoß gegen den im Straßenverkehrsrecht geltenden Sichtbarkeitsgrundsatz (vgl. hierzu zuletzt ausführlich BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.15 - BVerwGE 154, 365) vor.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 8 A 2851/18

    Vergleichsverhandlungen zu Luftreinhalteplänen in NRW

    Im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Juli 2019 - 10 S 1059/19 -, juris Rn. 28.
  • VG Düsseldorf, 08.05.2023 - 6 L 1154/22

    Tempo 30 auf der Merowingerstraße in Düsseldorf bleibt bestehen

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09, NWVBl 2011, 274 (278), und vom 18. August 2022 - 8 B 661/22, NWVBl 2023, 38 (39); VGH BW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 10 S 1059/19, VBlBW 2020, 205 (= juris Rn. 12); VG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 17 K 99/17, juris Rn. 50, 52; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 40 Rn. 12; Hansmann/Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL.

    vgl. BT-Drucks. 14/8450, S. 16; HambOVG, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 1 Bs 91/19, VRS 135, 311 (= juris Rn. 10); OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09, NWVBl 2011, 274 (278); VGH BW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 10 S 1059/19, VBlBW 2020, 205 (= juris Rn. 12); VG Berlin, Urteil vom 4. Januar 2016 - 11 K 132.15, juris Rn. 17; VG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 17 K 99/17, juris Rn. 54; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 40 Rn. 11.

    vgl. hierzu BT-Drucks 14/8450 S. 14; BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - 3 B 78.11, NVwZ 2012, 1175 Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 10 S 1059/19, VBlBW 2020, 205 (= juris Rn. 26); VG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 17 K 99/17, juris Rn. 54; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 40 Rn. 20.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

    Im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Juli 2019 - 10 S 1059/19 -, juris Rn. 28.
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