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VGH Hessen, 26.09.1985 - 10 TH 1646/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 22 Abs 9 S 2 AsylVfG, § 22 Abs 9 S 3 AsylVfG, § 22 Abs 5 AsylVfG, § 22 Abs 1 AsylVfG, § 22 Abs 2 AsylVfG
Landesinterne Verteilung von Asylbewerbern und Verpflichtung der kommunalen Gebietskörperschaften zu deren Aufnahme - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zuweisungsentscheidung; Verzicht auf vorgängige länderübergreifende Zuweisung bei Aufenthalt des Asylbewerbers in dem im Verteilungsverfahren für ihn ausgewählten Land; Ausreichende Regelung durch Verordnung anstelle von Gesetz; Fehlende ...
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 18.07.1985 - III/V H 20488/85
- VGH Hessen, 26.09.1985 - 10 TH 1646/85
Papierfundstellen
- ESVGH 36, 43
- NVwZ 1986, 149
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 9.84
Statthaftigkeit - Sprungrevision - Asylrechtsstreitigkeiten
Auszug aus VGH Hessen, 26.09.1985 - 10 TH 1646/85
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Ermächtigung in § 22 Abs. 9 Satz 2 AsylVfG solle in erster Linie ermöglichen, einen Verteilungsschlüssel innerhalb der Länder zu bilden und die Gebietskörperschaften zur Aufnahme der Asylbewerber zu verpflichten (BVerwGE 69, 295 = EZAR 222 Nr. 2;… a. A. auch Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Anm. 14 zu § 22 AsylVfG); denn in § 22 Abs. 9 Satz 3 AsylVfG sind gerade die Vorschriften über der: Verteilungsschlüssel und die Aufnahmeverpflichtung der Gebietskörperschaften in § 22 Abs. 2 und Abs. 9 Satz 1 AsylVfG nicht für entsprechend anwendbar erklärt, und im übrigen bedurfte es nach .hessische! Kommunalrecht zur Begründung eine: derartigen kommunalen Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung eines Gesetzes (§§ 3 Satz 1, 4 Satz 1 HGO; §§ 3 Satz 1, 4 Satz 1 LKO; anders: Art. 137 Abs. 4 HV durch Gesetz oder Verordnung). - VGH Hessen, 18.04.1985 - 10 TH 573/85
Asylrecht - Mangelnde Bestimmtheit der Zuweisungsentscheidung
Auszug aus VGH Hessen, 26.09.1985 - 10 TH 1646/85
Es genügt zwar für die Bestimmtheit der Zuweisungsentscheidung (vgl. § 37 Abs. 1 HVwVfG), wenn sich aus ihr entnehmen läßt, daß der Antragsteller dem Landkreis Fulda zugewiesen wird (betreffend länderübergreifende Verteilung und Zuweisung vgl. Beschluß des Senats v. 18. August 1985 - 10 TH 573/85 -). - VGH Hessen, 25.09.1984 - 10 TH 1832/84
Fehlende Ermächtigungsgrundlage für die zentrale Verteilung von Asylbewerbern in …
Auszug aus VGH Hessen, 26.09.1985 - 10 TH 1646/85
Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 25. September 1984 -10 TH 1832/84 - (EZAR 228 Nr. 2) betont hat, bietet das Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384) - Landesaufnahmegesetz in Hessen nach wie vor die Rechtsgrundlage für die Verteilung der Asylbewerber auf Landkreise und Gemeinden und für deren Verpflichtung zur Aufnahme der Flüchtlinge und brauchte die Hessische Landesregierung den ihr in § 22 Abs. 9 Satz 2 AsylVfG gewährten Ermächtigungsrahmen nicht in vollem Umfang auszuschöpfen.
- VGH Hessen, 14.01.1988 - 12 TH 671/87
Rechtsanspruch eines Asylbewerbers auf Zuweisung zu einer bestimmten Kommune
Zunächst bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des landesinternen Verteilungsverfahrens, die der angegriffenen Zuweisungsentscheidung zugrunde liegt (vgl. im einzelnen Hess. VGH, B. v. 26.09.1985, EZAR 228 Nr. 6 = NVwZ 1986, 149, sowie die Verordnung über die zuständigen Behörden über die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz vom 07.02.1985, GVBl. I S. 45).Auch ist dem Antragsteller nicht in unzulässiger Weise vorgeschrieben worden, wie und wann genau er seiner Verpflichtung nachzukommen habe, sich unverzüglich in den Lahn-Dill-Kreis zu begeben (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.09.1985, EZAR 228 Nr. 6 = NVwZ 1986, 149).
- VGH Hessen, 28.08.1986 - 10 TH 2242/86
Behördenzuständigkeit zum Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber …
Es kann hier auch offenbleiben, ob überhaupt eine Ausländerbehörde dazu befugt ist, einen Ausländer zu verpflichten, seinen Wohnsitz im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde zu nehmen, wie dies der Antragstellerin in der Duldungsbescheinigung auferlegt worden ist (so zwar BVerwGE 69, 295 = EZAR 222 Nr. 2; anderer Ansicht aber z.B.: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28. März 1985, EZAR 221 Nr. 26; Hess. VGH, Beschluß vom 26. September 1985 - 10 TH 1646/85 -, EZAR 228 Nr. 6;… Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 566;… GK-AsylVfG, Rdnr. 83, 85 zu § 22 AsylVfG). - VGH Hessen, 08.01.1986 - 10 TH 2393/85
Zuweisungsentscheidung gemäß AsylVfG § 22 Abs 8
Zwar hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vorn 26.09.1985 - 10 TH 1646/85 - zur Frage des Zeitraums eines angeordneten Aufenthaltswechsels eines Asylbewerbers ausgeführt, es sei von den Umständen des Einzelfalles abhängig, in welchem Zeitraum ein Asylbewerber, der nach § 22 Abs. 1 AsylVfG keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Land oder an einen bestimmten Ort habe, seinen Aufenthalt wechseln müsse.