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   FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11   

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https://dejure.org/2011,8228
FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11 (https://dejure.org/2011,8228)
FG Hessen, Entscheidung vom 03.03.2011 - 10 V 204/11 (https://dejure.org/2011,8228)
FG Hessen, Entscheidung vom 03. März 2011 - 10 V 204/11 (https://dejure.org/2011,8228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 19 Abs 4 DBA Italien, Abschn 16 Buchst d Protokoll zum DBA Italien, Art 23 Abs 3 DBA Italien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Erfassung einer in Italien unversteuerten Rente aus der italienischen Sozialversicherung des Rententrägers Istituto Nazionale delle Previdenza Sociale (INPS) als sog. "weiße Einkünfte" in Deutschland; Steuerliche Erfassung einer in Italien unversteuerten ...

  • hessen.de

    Hessisches Finanzgericht zur Frage der steuerlichen Erfassung einer Sozialversicherungsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA Italien; Rückfallklausel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung der Rückfallklausel bei der Freistellung von Einkünften nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Erfassung einer italienischen Sozialversicherungsrente

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerliche Erfassung einer Sozialversicherungsrente aus Italien

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.10.2007 - I R 96/06

    DBA-Italien 1989: Sog. Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen

    Auszug aus FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
    Abschnitt 16 Buchst. d Protokoll sei als Rückfallklausel zu verstehen, wie der BFH im Urteil vom 17.10.2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 953, bestätigt habe, und zwar unabhängig davon, nach welchem DBA-Artikel Steuerfreiheit bestehe.

     Damit greift die in Abschn. 16 Buchst. d Protokoll in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 DBA Italien geregelte Rückfallklausel (zum Verständnis dieser Regelung als Rückfallklausel BFH, Urteil vom 17.10.2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 953).

    Das hat zur Folge, dass die Einkünftefreistellung für Deutschland entfällt (BFH, BStBl II 2008, 953) und die Renteneinkünfte vom Antragsgegner bei der Einkommensteuerveranlagung zu Recht berücksichtigt wurden.

    Ihrem Sinn und Zweck werden Rückfallklauseln nur gerecht, wenn sie auch Einkünfte erfassen, die nach der jeweiligen DBA-Formulierung wegen eines ausschließ-lichen Besteuerungsrechts für den Quellenstaat im Wohnsitzstaat freigestellt sind, die Freistellung mithin in einer Zuweisungsnorm des jeweiligen DBA vorgesehen ist (ebenso für DBA Kanada 1981 Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.12.2001 12 K 3387/99, EFG 2002, 447; die vom BFH in der dazu ergangenen Revisionsentscheidung vom 17.12.2003 I R 14/02, BStBl II 2004, 260 vertretene gegenteilige Auffassung wurde durch BFH, BStBl II 2008, 953 aufgegeben).

  • BFH, 17.12.2003 - I R 14/02

    Keine Rückfallklausel in Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981

    Auszug aus FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
    Diese Auffassung werde auch durch das Urteil des BFH vom 17.12.2003 I R 14/02, BStBl II 2004, 260, bestätigt.

    Ihrem Sinn und Zweck werden Rückfallklauseln nur gerecht, wenn sie auch Einkünfte erfassen, die nach der jeweiligen DBA-Formulierung wegen eines ausschließ-lichen Besteuerungsrechts für den Quellenstaat im Wohnsitzstaat freigestellt sind, die Freistellung mithin in einer Zuweisungsnorm des jeweiligen DBA vorgesehen ist (ebenso für DBA Kanada 1981 Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.12.2001 12 K 3387/99, EFG 2002, 447; die vom BFH in der dazu ergangenen Revisionsentscheidung vom 17.12.2003 I R 14/02, BStBl II 2004, 260 vertretene gegenteilige Auffassung wurde durch BFH, BStBl II 2008, 953 aufgegeben).

    Auch der BFH hat in seinen bisherigen Entscheidungen zu Rückfallklauseln keine entsprechende Differenzierung vorgenommen (vgl. Grotherr, IWB Gruppe 3 Fach 2, 1145, 1150 f. in Auseinandersetzung mit dem Urteil des BFH, BStBl II 2004, 260).

  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Auszug aus FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
     Ein Eingehen auf Tatbestandsmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG (vgl. BFH, BFHE 229, 332) und die - nachrangige - Frage, ob die italienische Sozialversicherungsrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 14.07.2010 X R 37/08, BFHE 230, 361 zu Art. 18 Abs. 2 DBA Dänemark), erübrigt sich damit.
  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Auszug aus FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
    Auch der Verweis auf das Revisionsverfahren I R 46/10 greife nicht, da dort ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe.
  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
     Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei brauchen die gegen eine Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe nicht zu überwiegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Beschluss vom 01.02.2006 X B 166/05, BStBl II 2006, 420, 421; Beschluss vom 02.08.2007 IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270; Beschluss vom 06.11.2008 IV B 126/07, BStBl II 2009, 156; Beschluss vom 19.02.2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144).
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
    Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung umfasst zudem grundsätzlich auch einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (BFH, Beschluss vom 23.02.1989 V B 60/88, BStBl II 1989, 396; Beschluss vom 03.02.2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351).
  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

    Auszug aus FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
    Im Übrigen bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG, wie der Beschluss des BFH vom 19.05.2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, und Äußerungen in der Literatur belegten.
  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

    Auszug aus FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
     Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei brauchen die gegen eine Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe nicht zu überwiegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Beschluss vom 01.02.2006 X B 166/05, BStBl II 2006, 420, 421; Beschluss vom 02.08.2007 IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270; Beschluss vom 06.11.2008 IV B 126/07, BStBl II 2009, 156; Beschluss vom 19.02.2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144).
  • BFH, 13.10.2009 - VIII B 62/09

    Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. für Freiberufler im Jahr 2007 - Kein

    Auszug aus FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH, Beschluss vom 13.10.2009 VIII B 62/09, BFH/NV 2009, 2037).
  • BFH, 02.08.2007 - IX B 92/07

    AdV; Verlustzuweisungsgesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
     Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei brauchen die gegen eine Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe nicht zu überwiegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Beschluss vom 01.02.2006 X B 166/05, BStBl II 2006, 420, 421; Beschluss vom 02.08.2007 IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270; Beschluss vom 06.11.2008 IV B 126/07, BStBl II 2009, 156; Beschluss vom 19.02.2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144).
  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

  • BFH, 22.07.1977 - III B 34/74

    Die Aufhebung der Vollziehung ist auch bei "freiwilliger" Zahlung der Steuer

  • BFH, 23.02.1989 - V B 60/88

    Rechtsmißbrauch - Gestaltung - Finanzgerichtsverfahren - Vollzugsaussetzung -

  • BFH, 06.08.2007 - VII B 110/06

    Nachsteuer-Verordnung gemäß § 31 Nr. 18 TabakStG; Verfassungsmäßigkeit

  • FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 3387/99

    Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada als Rückfallklausel

  • BFH, 25.07.2011 - I B 37/11

    Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989

    Auch dieser Antrag blieb erfolglos; das Hessische Finanzgericht (FG) lehnte ihn mit Beschluss vom 3. März 2011  10 V 204/11 ab.
  • FG Münster, 28.10.2021 - 8 K 939/19

    Einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung einer Abfindung

    Für eine Anwendung spricht sich das FG Hessen aus (Hessisches FG, Beschluss vom 03.03.2011, 10 V 204/11 m.w.N. auch zur Gegenansicht).
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