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   LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02   

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https://dejure.org/2019,27140
LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02 (https://dejure.org/2019,27140)
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.08.2019 - 10 O 233/02 (https://dejure.org/2019,27140)
LG Dortmund, Entscheidung vom 26. August 2019 - 10 O 233/02 (https://dejure.org/2019,27140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Für Feststellung ob kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungstitel wegen unzulässiger Werbeaussage mit Wirkversprechen vorliegt ist auf Urteilsgründe abzustellen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11

    Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung

    Auszug aus LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02
    Es kann dahinstehen, ob das beanstandete Verhalten schon deshalb nicht unter den Schutzbereich des Verbotstenors fällt, weil die Auslegung des Verfügungsantrages ggf. bereits ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschluss vom 03.04.2014, I ZB 42/11; Beschluss vom 29.09.2016, I ZB 34/15).

    Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH WRP 2014, 719).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02
    Es kann dahinstehen, ob das beanstandete Verhalten schon deshalb nicht unter den Schutzbereich des Verbotstenors fällt, weil die Auslegung des Verfügungsantrages ggf. bereits ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschluss vom 03.04.2014, I ZB 42/11; Beschluss vom 29.09.2016, I ZB 34/15).

    Erfasst werden über die identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 29.09.2016, Aktenzeichen I ZB 34/15; Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 890, Rn. 4).

  • OLG Hamburg, 06.09.2010 - 3 W 81/10

    Ordnungsmittelantrag nach einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung:

    Auszug aus LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02
    Als im Kern gleich können aber solche Verletzungshandlungen angesehen werden, die sich lediglich als Ergebnis "kosmetische(r) Änderungen" darstellen (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010, Az. 3 W 81/10, zitiert nach juris).
  • BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87

    "Bioäquivalenz-Werbung"; Werbung mit der Bioäquivalenz eines

    Auszug aus LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02
    Eine weitergehende Titelauslegung ist schon aufgrund des strafähnlichen Charakters des Ordnungsmittels des § 890 ZPO unstatthaft (BGH, NJW 1989, 2327).
  • OLG Hamm, 26.03.2015 - 4 W 15/15

    Gegenstandswert eines Ordnungsmittelverfahrens

    Auszug aus LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02
    Der Gleichlauf der Wertbemessung mit dem Hauptsacheverfahren entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 26.3.2015, Az. 4 W 15/15).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.2011 - 20 W 146/10

    Umfang eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels; Feststellung eines

    Auszug aus LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02
    Zweifel gehen dabei zulasten des Titelinhabers, da er durch entsprechende Antragsformulierung die notwendige Verallgemeinerung des Verbotes herbeiführen kann und das Vollstreckungsverfahren nicht mit Ungewissheiten belastet werden soll, die besser im Erkenntnisverfahren geklärt würden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 286; Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn. 6.4).
  • OLG Hamburg, 28.04.2015 - 3 W 32/15

    DDP-4-Hemmer - Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Auszug aus LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02
    Bei der Notwendigkeit einer eigenständigen Untersuchung der abweichenden Begrifflichkeit scheidet eine Bestrafung aus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 3 W 32/15 = PharmR 2015, 412; OLG Stuttgart WRP 1989, 276).
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