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Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1989

Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 2045/86   

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https://dejure.org/1992,3961
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 2045/86 (https://dejure.org/1992,3961)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.03.1992 - 10 A 2045/86 (https://dejure.org/1992,3961)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. März 1992 - 10 A 2045/86 (https://dejure.org/1992,3961)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1616

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Änderung der Familiennamens; Deutsches Recht; Österreichischer Staatsangehöriger; Wichtiger Grund; Geschiedene Ehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2500
  • NVwZ 1992, 1008 (Ls.)
  • FamRZ 1992, 1339
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 2045/86
    Auch in Ansehung der Erwägungen des BVerfG in seinem Beschluß vom 5.3.1991 - 1 BvL 83/86, 24/88 -, NJW 1991, 1602, (vgl BVerwG, Urteil vom 25.4.1991 - 7 C 11/90 -, NJW 1992, 254) verbleibt es dabei, daß in den Fällen, in denen es um die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe geht, ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund nur dann vorliegt, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (aA VGH Mannheim, Urteil vom 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, NJW 1991, 3297 und OVG Schleswig, Urteil vom 26.11.1991 - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91] ).
  • BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90

    Recht der Namensänderung - Wichtiger Grund - Beschlüsse im Umlaufverfahren - …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 2045/86
    Auch in Ansehung der Erwägungen des BVerfG in seinem Beschluß vom 5.3.1991 - 1 BvL 83/86, 24/88 -, NJW 1991, 1602, (vgl BVerwG, Urteil vom 25.4.1991 - 7 C 11/90 -, NJW 1992, 254) verbleibt es dabei, daß in den Fällen, in denen es um die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe geht, ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund nur dann vorliegt, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (aA VGH Mannheim, Urteil vom 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, NJW 1991, 3297 und OVG Schleswig, Urteil vom 26.11.1991 - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91] ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 2045/86
    Auch in Ansehung der Erwägungen des BVerfG in seinem Beschluß vom 5.3.1991 - 1 BvL 83/86, 24/88 -, NJW 1991, 1602, (vgl BVerwG, Urteil vom 25.4.1991 - 7 C 11/90 -, NJW 1992, 254) verbleibt es dabei, daß in den Fällen, in denen es um die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe geht, ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund nur dann vorliegt, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (aA VGH Mannheim, Urteil vom 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, NJW 1991, 3297 und OVG Schleswig, Urteil vom 26.11.1991 - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91] ).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 2045/86
    Auch in Ansehung der Erwägungen des BVerfG in seinem Beschluß vom 5.3.1991 - 1 BvL 83/86, 24/88 -, NJW 1991, 1602, (vgl BVerwG, Urteil vom 25.4.1991 - 7 C 11/90 -, NJW 1992, 254) verbleibt es dabei, daß in den Fällen, in denen es um die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe geht, ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund nur dann vorliegt, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (aA VGH Mannheim, Urteil vom 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, NJW 1991, 3297 und OVG Schleswig, Urteil vom 26.11.1991 - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91] ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens; Annahme des Vorliegens eines …

    Rn. 70 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 - 7 B 197.84 -, NJW 1986, 601; OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 2045/86 -, NJW 92, 2500 (2501).

    Rn. 72 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 - 7 B 197.84 -, NJW 1986, 601; OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 2045/86 -, NJW 92, 2500 (2501).

    Rn. 87 Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 2045/86 -, NJW 1992, 2500 ff.; Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 -, NJW 1995, 1231 ff.,.

  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Unabhängig davon hält der jetzt für Entscheidungen in Namensänderungssachen zuständige erkennende Senat im Ergebnis mit dem OVG Lüneburg (NJW 1992, 997) und dem VGH Mannheim (NJW 1991, 3297) schon aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen im Gegensatz zum OVG Münster (NJW 1992, 2500) es für angezeigt, eine nach § 3 NÄG vom sorgeberechtigten Elternteil für die ihm anvertrauten Kinder beantragte Anpassung an dessen Familiennamen im Wege der Namensänderung bereits zu gewähren, wenn sie für das Wohl der Kinder "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2014 - 16 A 2653/13

    Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen bei Vorliegen eines wichtigen …

    Dass die danach vorzunehmende Abwägung, die auch der Kläger mit seinem Hinweis auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 5. März 1992 (- 10 A 2045/86 -, NJW 1992, 2500 = juris) für geboten hält, zu Lasten des Klägers ausgefallen ist, ist auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung nicht zu beanstanden.
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1989 - 10 A 2045/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,31019
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1989 - 10 A 2045/86 (https://dejure.org/1989,31019)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.12.1989 - 10 A 2045/86 (https://dejure.org/1989,31019)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Dezember 1989 - 10 A 2045/86 (https://dejure.org/1989,31019)
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