Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - 10 A 985/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3211
OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - 10 A 985/14 (https://dejure.org/2016,3211)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.02.2016 - 10 A 985/14 (https://dejure.org/2016,3211)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 10 A 985/14 (https://dejure.org/2016,3211)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,3211) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BauNVO §§ 3, 14; BauO NRW § 61.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauaufsichtliche Ordnungsverfügung betreffend die dauerhafte Verhinderung der Haltung von mehr als zwei Papageienvögeln; Entgegenstehen der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung der angefochtenen Ordnungsverfügung; Variationsbreite einer Wohnnutzung

  • rechtsportal.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauaufsichtliche Ordnungsverfügung betreffend die dauerhafte Verhinderung der Haltung von mehr als zwei Papageienvögeln; Entgegenstehen der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung der angefochtenen Ordnungsverfügung; Variationsbreite einer Wohnnutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haustierhaltung gehört zur üblichen Wohnnutzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Papageien-Schar in Wohnung - OVG Münster kippt Verbot

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 1123
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter; …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - 10 A 985/14
    Rn. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris, Rn. 9, zur Gebietsverträglichkeit freiberuflicher Nutzungen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13

    Zulässigkeit der Nutzung eines Wohnhauses zur Haltung von neun Papageienvögeln in …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - 10 A 985/14
    Rn. 8 Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 (2 B 1196/13) die hiergegen am 7. Oktober 2013 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1995 - 11 A 2734/93

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung; Transportunternehmen; Außenbereich; …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - 10 A 985/14
    Rn. 32 Vgl.OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, juris, Rn. 23.
  • VG Düsseldorf, 20.09.2013 - 11 L 1286/13

    Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Nutzung eines Wohnhauses zur …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - 10 A 985/14
    Rn. 7 Den ebenfalls am 15. Juli 2013 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. September 2013 (11 L 1286/13) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Nutzungsuntersagung finde ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 und 2 BauO NRW.
  • OVG Saarland, 31.01.2024 - 2 A 177/22

    Bauaufsichtsbehördliches Verbot der Haltung von mehr als drei Hunden in einem …

    Das Gericht habe in diesem Beschluss festgestellt, dass die Haltung von vier Hunden der Rasse "Bearded Collies" - einschließlich einer gelegentlichen Aufzucht von Welpen - in einem Wohnhaus (noch) nicht mit einer Wohnnutzung generell unvereinbar und unter den dortigen Umständen nicht als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohnhauses zu einer gewerblichen Hundezucht zu werten sei.Auch habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (bezogen auf die Haltung von Papageien) in seinem Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 - festgestellt, dass die Haltung von Haustieren in der Wohnung erst dann außerhalb der Variationsbreite einer Baugenehmigung zur Wohnnutzung liege, wenn das Wohnen im Übrigen gegenüber der Tierhaltung in den Hintergrund trete.

    Rn. 29 Hierbei ist zu sehen, dass das Halten von Kleintieren - worunter auch Hunde fallen - zwar im Grundsatz Ausfluss des Begriffs "Wohnen" im Sinne einer Freizeitgestaltung ist, sodass die Haltung von Kleintieren in Räumen, die zugleich der Wohnnutzung dienen, regelmäßig von der Baugenehmigung zur Wohnnutzung gedeckt und damit formell legal ist.[vgl. Urteil des Senats vom 3.9.2020 - 2 A 17/20 -, juris, Rn. 23 sowie Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9, wonach das Halten einzelner Hunde eine verbreitet übliche Nebenerscheinung der Wohnnutzung darstellt sowie OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 -, juris, Rn. 37 (zur Haltung von Papageienvögeln) sowie hierauf verweisend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36][vgl. Urteil des Senats vom 3.9.2020 - 2 A 17/20 -, juris, Rn. 23 sowie Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9, wonach das Halten einzelner Hunde eine verbreitet übliche Nebenerscheinung der Wohnnutzung darstellt sowie OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 -, juris, Rn. 37 (zur Haltung von Papageienvögeln) sowie hierauf verweisend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36] Indes findet die legale Kleintierhaltung in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der "Wohnakzessorietät" überschritten wird.[vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 17][vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 17].

    Rn. 31 Den Klägern ist insoweit zwar zuzugeben, dass die durch sie praktizierte Hundehaltung im Wohnhaus - verbunden mit dem zeitweisen Auslauf der Tiere auf der Freifläche des Grundstücks - keine Hundehaltung in einer sogenannten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO (hierunter fallen beispielsweise Zwinger oder Ställe) darstellt,[vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.2.2017 - 1 ZB 15.2215 -, Rn. 3, juris, wonach eine Fläche in einem Wohngebäude beziehungsweise ein Bestandteil eines Wohngebäudes nicht zugleich eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO ist sowie zur Haltung von Kleintieren in einem Wohnhaus: OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 -, juris, Rn. 47][vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.2.2017 - 1 ZB 15.2215 -, Rn. 3, juris, wonach eine Fläche in einem Wohngebäude beziehungsweise ein Bestandteil eines Wohngebäudes nicht zugleich eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO ist sowie zur Haltung von Kleintieren in einem Wohnhaus: OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 -, juris, Rn. 47] sodass sich deren planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO richtet.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 -, juris, Rn. 47; wohl a.A.: Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 BauNVO, Rn. 23, davon ausgehend, dass auch die Tierhaltung im Wohnhaus dem Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 BauNVO unterfallen könne][vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 -, juris, Rn. 47; wohl a.A.: Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 BauNVO, Rn. 23, davon ausgehend, dass auch die Tierhaltung im Wohnhaus dem Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 BauNVO unterfallen könne].

    Insoweit ist maßgebend, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung des Hausgrundstücks handelt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 2 und 9 sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris, Rn. 13][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 2 und 9 sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris, Rn. 13] Die betreffende Tierhaltung in den Wohnräumen darf weder gewerblich motiviert sein noch darf das Wohnen gegenüber der Tierhaltung in den Hintergrund treten, wenn etwa - aufgrund der Anzahl der gehaltenen Tiere und Tierarten - die Wohnräume überwiegend für diese Tierhaltung in Anspruch genommen werden.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36][vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36] Die Tierhaltung - hier die Hundehaltung - darf also das Maß einer sozialadäquaten Haustierhaltung im Sinne einer im dem Baugebiet üblichen und ungefährlichen Freizeitbeschäftigung als Annex zur Wohnnutzung nicht überschreiten.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 - juris, Rn. 35][vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 - juris, Rn. 35] Hierbei ist das Störpotential typisierend zu bestimmen.[vgl. Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 BauNVO, Rn. 23][vgl. Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 BauNVO, Rn. 23] Ob eine Tierhaltung in Wohnräumen in diesem Sinne dem Wohnen nicht mehr zu- und untergeordnet ist, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36 (m.w.N.)][vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36 (m.w.N.)].

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 8 S 2711/19

    Bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen nicht gewerbliche Kleintierhaltung auf …

    Denn die Zulässigkeit dieser Tierhaltung ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit, die den Einzelnen im Rahmen der Gesetze berechtigt, das Wohnen als bedeutenden Teil seiner Existenz nach seinen Vorstellungen zu gestalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.02.2016 - 10 A 985/14 -, BauR 2016, 1123, juris Rn. 37), mit der Folge, dass diese Form der Tierhaltung in der Regel nicht bauordnungsrechtlich untersagt werden kann.

    Ob eine Tierhaltung in Wohnräumen in diesem Sinne dem Wohnen nicht mehr zu- und untergeordnet ist, muss ebenfalls anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 08.01.2014, a.a.O. Rn. 14 und Urteil vom 18.02.2016, a.a.O., Rn. 38).

  • VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

    Sie gehört zum Inbegriff des Wohnens und fällt schon nicht unter § 14 BauNVO damaliger und heutiger Fassung (OVG NRW, Urt. v. 18.02.2016 - 10 A 985/14 - BauR 2016, 1123; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03 2003 - 5 S 2771/02 - NVwZ-RR 2003, 724).

    Das gilt jedoch auch nur für Tiere, die nach Art und Größe üblicherweise in Wohnungen gehalten werden und deren Anzahl den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt (vgl. nochmals OVG NRW, Urt. v. 18.02.2016, a.a.O.: solange "Wohnnutzung nicht gegenüber Tierhaltung in den Hintergrund tritt").

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Nordrhein-Westfalen
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht