Rechtsprechung
| BVerwG, 20.03.2023 - 10 B 1.23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abfallrechtliche Anordnung betreffend die vollständige Räumung eines Granatenvernichtungsbeckens und dessen Wiederauffüllung
Verfahrensgang
- VG Kassel, 05.12.2018 - 4 K 505/15
- VGH Hessen, 25.05.2022 - 5 A 589/21
- VGH Hessen, 25.05.2022 - 5 A 891/21
- BVerwG, 20.03.2023 - 10 B 1.23
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91
Altlasten
Auszug aus BVerwG, 20.03.2023 - 10 B 1.23
Rn. 9 Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof weiche vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - (BVerfGE 102, 1 ) ab, wonach der Zustandsverantwortliche auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als stets nachrangig Haftender angesehen werden müsse, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei sei, wenn ein Verursacher der Gefahr nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außerstande sei. - BVerwG, 16.06.2020 - 4 BN 53.19
Antragsbefugnis eines Planaußenliegers im Normenkontrollverfahren bei …
Auszug aus BVerwG, 20.03.2023 - 10 B 1.23
Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 15 m. w. N.). - BVerwG, 31.05.2012 - 3 A 1.11
Bund-Länder-Streit; Erstattungsanspruch; öffentlich-rechtliche Streitigkeit …
Auszug aus BVerwG, 20.03.2023 - 10 B 1.23
Rn. 10 Die Beschwerde legt auch nicht hinreichend dar, dass der angegriffene Beschluss von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 - 3 A 1.11 - (Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 10) abweicht. - BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 3.18
Revisibilität der Anwendung der GIRL (juris: GImRL BW); Irrelevanzkriterium; …
Auszug aus BVerwG, 20.03.2023 - 10 B 1.23
Rn. 8 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 - juris Rn. 10).
- BVerwG, 09.06.2023 - 10 B 8.22
Revision gegen Entscheidung mit mehreren selbstständig tragenden Begründungen
Rn. 9 Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 - 10 B 1.23 - juris Rn. 6 m. w. N.).Rn. 14 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 - 10 B 1.23 - juris Rn. 8 m. w. N.).
- BVerwG, 20.12.2023 - 10 BN 3.23
Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung
Rn. 24 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 - 10 B 1.23 - juris Rn. 8 m. w. N.). - BVerwG, 30.05.2023 - 10 BN 2.23
Normenkontrolle gegen Festsetzung eines Wasserschutzgebiets
Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 15 m. w. N. und vom 20. März 2023 - 10 B 1.23 - juris Rn. 6). - BVerwG, 28.06.2023 - 10 B 4.23
Rahmenbetriebsplans für den Abbau von Phonolith; erfolglose Beschwerde
Rn. 7 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 - 10 B 1.23 - juris Rn. 8 m. w. N.). - BVerwG, 12.10.2023 - 10 B 19.23
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem …
Rn. 8 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 - 10 B 1.23 - juris Rn. 8 m. w. N.).
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Rechtsprechung
| VGH Bayern, 21.12.2001 - 10 B 01.23 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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