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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.12.2007 - 10 B 146.07 (10 C 53.07)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9268
BVerwG, 06.12.2007 - 10 B 146.07 (10 C 53.07) (https://dejure.org/2007,9268)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.2007 - 10 B 146.07 (10 C 53.07) (https://dejure.org/2007,9268)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - 10 B 146.07 (10 C 53.07) (https://dejure.org/2007,9268)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung bei Widerrufsbescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 a
    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Ermessen, Altfälle, Zuwanderungsgesetz

  • milo.bamf.de

    AsylVfG 1992, § 73 Abs 2a; VwGO, § 132 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 1 K 07.30561

    Türkei; Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 …

    Die Beklagte wies mit Schreiben vom 4. Februar 2008 darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.12.2007 - 10 B 146.07 die Revision gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2007 zugelassen habe.

    Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 4.7.2007 - 23 B 07.30069, die Revision gegen die Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.12.2007 - 10 B 146/07, 10 B 146/07 zugelassen) folgt hieraus, dass das Bundesamt zwingend eine Ermessenentscheidung im Widerrufsverfahren zu treffen hat, wenn es bereits früher, selbst vor dem 1. Januar 2005, eine sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durchgeführt, deren Vorliegen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hat.

  • VG Ansbach, 31.03.2009 - AN 1 K 09.30092

    Türkei; Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG; …

    Hinsichtlich dieser Frage habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 (10 B 146/07) die Revision zugelassen, über die noch nicht entschieden sei.

    Soweit das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 5. August 2008 im Hinblick auf die zu erwartende Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6.12.2007, 10 B 146/07) ausgesetzt hat, war verkannt worden, dass es vorliegend nicht um einen Widerruf einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geht, vielmehr (lediglich) der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG a.F. analog § 73 Abs. 3 AsylVfG inmitte steht.

  • VG Ansbach, 11.08.2008 - AN 1 K 07.30700

    Türkei

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 1.11.2005, 1 C 21/04, BayVBl 2006, 409; Urteil vom 20.3.2007, 1 C 21/06, BayVBl 2007, 632) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 4.7.2007, 23 B 07.30069) nur dann der Fall, wenn das Bundesamt bereits früher - selbst vor dem 1. Januar 2005 (insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen, vgl. Beschluss vom 6.12.2007, 10 B 146/07) - eine sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durchgeführt, deren Vorliegen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hat.
  • VG München, 16.10.2008 - M 24 K 08.50254

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Ermessen

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 (10 B 146/07) die Beschwerde der Bundesrepublik gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2007 für zulässig und begründet erachtet.
  • VG Neustadt, 28.02.2008 - 2 K 1503/07

    Sudan, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Christen, Friedensabkommen, politische …

    Vorliegend hat mit dem angefochtenen Bescheid das Bundesamt erstmalig den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen, geprüft und dann auch noch bejaht Dieses Verständnis von § 73 Abs. 2a AsylVfG entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts {siehe Urteile vom 20.03.2007 - 1 C 21.06,1 C 34.06 und 1 C 38.06 - sowie zuletzt den Zulassungsbeschluss vom 6.12.2007-10 B 146/07-juris).
  • VG München, 07.02.2008 - M 24 K 07.50978

    Widerruf einer Asylanerkennung; Ermessen; Herkunftsland: Türkei

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 (10 B 146/07) die Beschwerde der Bundesrepublik gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2007 für zulässig und begründet erachtet.
  • VG Ansbach, 17.03.2009 - AN 1 K 08.30361

    Türkei; Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 1.11.2005, 1 C 21/04, BayVBl 2006, 409; U. v. 20.3.2007, 1 C 21/06, BayVBl 2007, 632) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 4.7.2007, 23 B 07.30069) nur dann der Fall, wenn das Bundesamt bereits früher - selbst vor dem 1. Januar 2005 (insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen (vgl. B. v. 6.12.2007, 10 B 146/07) - eine sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durchgeführt, deren Vorliegen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hat.
  • VG Ansbach, 17.03.2009 - AN 1 K 08.30237

    Türkei; Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 1.11.2005, 1 C 21/04, BayVBl 2006, 409; U. v. 20.3.2007, 1 C 21/06, BayVBl 2007, 632) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 4.7.2007, 23 B 07.30069) nur dann der Fall, wenn das Bundesamt bereits früher - selbst vor dem 1. Januar 2005 (insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen (vgl. B. v. 6.12.2007, 10 B 146/07) - eine sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durchgeführt, deren Vorliegen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hat.
  • VG Ansbach, 10.03.2009 - AN 1 K 08.30328

    Türkei, Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 …

    Rn. 50 Nach Anhörung der Beteiligten setzte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 17. September 2008 - AN 1 K 08.30328 das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren Az. 10 B 146/07 aus.
  • VG München, 22.07.2008 - M 11 K 08.50116

    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 (Az. 10 B 146/07) die Beschwerde der Bundesrepublik gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2007 für zulässig und begründet erachtet und die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG in diesen Fällen bejaht; dass erkennende Gericht folgt jedoch der derzeit bestehenden Rechtssprechung.
  • VG München, 17.07.2008 - M 11 K 08.50116

    Widerruf; Ermessen

  • VG München, 12.11.2008 - M 24 K 08.50204

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; TKP-ML; Ermessen

  • VG Ansbach, 22.07.2008 - AN 1 K 08.30192

    Türkei; Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 …

  • VG Berlin, 15.07.2008 - 36 X 31.08

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Sänger, Kurden, exilpolitische …

  • VG Berlin, 11.11.2008 - 36 X 86.08

    Türkei: Widerrufsbescheid rechtmäßig. Die vom Kläger vorgetragenen …

  • VG Berlin, 30.09.2008 - 36 X 59.08

    Türkei; der Widerruf ist rechtmäßig; der Antragstellerin drohen wegen ihres nach …

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