Rechtsprechung
| VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Glücksspielangebot über das Internet; Bezahl-modus über Telefonmehrwertdienstleister; Untersagungsverfügung; Glücksspielbegriff; Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV; 50-Cent-Gewinnspiele in Rundfunk und vergleichbaren Telemedien; Internetverbot; Bekanntgabe der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10
Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis; …
Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682
…" Schon daraus wird ersichtlich, dass mit der in den Rundfunkstaatsvertrag neu eingefügten Regelung des § 8a gerade keine abweichende Regelung zu den bereits geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder getroffen werden sollte und Rundfunkgewinnspiele, soweit sie nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, daher ebenso erlaubnispflichtig und von denselben Erlaubnisvoraussetzungen abhängig sind wie die übrigen dem Glücksspielstaatsvertrag unterfallenden Spiele (vgl. auch BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 27).Es dient aber unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Wert (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 23 unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Das Internetverbot ist nicht "monopolakzessorisch", sondern beansprucht unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwGE vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn.
Rn. 38 Das für Inländer und Ausländer unterschiedslos geltende Internetverbot ist eine durch auch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele - Bekämpfung der Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität - gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und genügt als solche auch den Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots (vgl. BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn.
Folglich ist es der Antragstellerin auch rechtlich zumutbar, ihre entsprechenden Internetaktivitäten deutschlandweit zu unterlassen (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 16).
Sofern es im Übrigen für die Antragstellerin technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll sein sollte, der vom Antragsgegner nur für seinen Zuständigkeitsbereich verfügten Untersagungsanordnung in anderer, weniger belastender Weise nachzukommen, beispielsweise über den Weg des Internet-Geolokalisationsverfahrens, steht ihr dies frei (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O.).
- VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176
Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig
Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682
Das (zweite) Begriffsmerkmal der Zufallsabhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn in § 3 Abs. 1 GlüStV korrespondiert mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff im Sinne des § 284 StGB, wonach in Abgrenzung zum sog. Geschicklichkeitsspiel als Glücksspiel ein Spiel anzusehen ist, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt (herrschende Meinung; vgl. BayVGH vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176 RdNr. 19 m.w.N.).Rn. 20 Während der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrags als weiteres Begriffsmerkmal jedoch (nur) voraussetzt, dass für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird, ist nach ganz herrschender Auffassung wesentliche (weitere) Voraussetzung für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, dass der Spieler, um an der Gewinnchance teilzuhaben, durch seinen Einsatz ein Vermögensopfer erbringt (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.).
Rn. 21 Dieser am Gesetzeswortlaut orientierte Befund wird auch durch die historische Auslegung des § 3 Abs. 1 GlüStV unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt (vgl. im Einzelnen hierzu BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. m.w.N.).
Die daraus folgende Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 38 und 39 m.w.N.).
Die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Einschränkung der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele begegnet auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. RdNrn. 40 ff. m.w.N.).
Dass eine Bezugnahme darauf den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt vom 25.8.2011 a.a.O. RdNr. 44).
- VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts …
Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682
Rn. 25 Im Übrigen hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass es sich auch beim Pokerspiel um ein Glücksspiel handelt (vgl. BayVGH vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 35), da es die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erfüllt.12 ff.; BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 40).
Rn. 38 Das für Inländer und Ausländer unterschiedslos geltende Internetverbot ist eine durch auch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele - Bekämpfung der Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität - gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und genügt als solche auch den Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots (vgl. BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn.
Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch gegen Völkerrecht verstoßen, dass er die Untersagungsverfügung im Ausland förmlich zugestellt hat (vgl. dazu näher BayVGH vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 50) und dies womöglich objektiv rechtswidrig war.
Der Senat geht wie das Gericht erster Instanz dabei in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 59 m.w.N.) davon aus, dass die Beachtung einer auf den Freistaat Bayern beschränkten Untersagungsverfügung dem Betroffenen auch dann zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinn ist, wenn diese dazu das Unterlassen der beanstandeten Tätigkeit im Internet für das gesamte Bundesgebiet erfordern würde.
- VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen
Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682
Dies werde durch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) bestätigt.Rn. 33 Der für das Medienrecht zuständige 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat zwar in einer Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zur Gültigkeit der Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) in den Entscheidungsgründen unter anderem Folgendes ausgeführt: "Die genannten Anforderungen (in § 8a Abs. 1 Sätze 2 bis 6, Abs. 2 RStV) präzisieren und legitimieren die in § 8a Abs. 1 Satz 1 RStV getroffene Grundsatzentscheidung, wonach die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich wie bei den Call-in-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt …, keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften (§ 284 StGB, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) keine Anwendung finden können." Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Rechtsauffassung des 7. Senats lediglich um ein die betreffende Normenkontrollentscheidung nicht tragendes obiter dictum ohne eingehendere Beleuchtung und Würdigung der hier maßgeblichen staatsvertraglichen Begründungen, insbesondere zu § 3 GlüStV, handelt, ist diese Entscheidung des 7. Senats nach einem vor dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Streitsache geschlossenen Vergleich der Beteiligten inzwischen wirkungslos geworden (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
- VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben
Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682
Die Antragstellerin bietet die Glücksspiele auf ihrer Internetseite unerlaubt an, denn sie verfügt lediglich über maltesische Lizenzen, die die für die Tätigkeit der Antragstellerin notwendige Erlaubnis durch bayerische Behörden nicht ersetzen (st. Rspr.; vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21 m.w.N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11
Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen …
Rn. 188 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2013 - 6 S 88/13 -, juris; Bay.VGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 10 CS 10.1682 -, juris, und vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris. - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 3027/11
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung hinsichtlich des …
Rn. 172 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2013 - 6 S 88/13 -, juris; Bay.VGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 10 CS 10.1682 -, juris, und vom 20. November 2008 -10 CS 08.2399 -, juris. - VG Regensburg, 10.11.2016 - RO 5 K 16.853
Untersagung von Fernsehwerbung für Internet-Glücksspiele
Hinzu kommt noch, dass der Klägerin das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet vollziehbar mit Bescheid vom 4.2.2010 der Regierung von Mittelfranken untersagt worden ist (bestätigt durch Beschluss des VGH vom 15.6.2010 - 10 CS 10.1682). - VG Wiesbaden, 04.12.2012 - 5 K 1267/09
50-Cent-Gewinnspiele
Rn. 33 Unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 23.02.2012, Az.: 10 CS 10.1682, und vom 07.03.2012, Az.: 10 CS 10.1347) trägt der Beklagte weiter vor, dass auch der Bundesgerichtshof zufallsabhängige 0, 50 EUR-Spiele nur dann als harmlose Unterhaltungsspiele einstufe, wenn nicht zur Mehrfachteilnahme aufgefordert werde und wenn die Spiele Teil eines Unterhaltungsangebots seien, das auch redaktionelle Inhalte habe. - VG Regensburg, 12.04.2012 - RO 5 K 11.1986
Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance
Bei dem für den Erwerb der Gewinnchance weiter vorausgesetzten "Entgelt" hat er jedoch schon von der Formulierung bzw. dem Wortlaut her die im Rahmen der strafrechtlichen Glücksspieldefinition regelmäßig verwendeten Begriffe "Einsatz" und "Vermögensopfer" sowie die damit im Zusammenhang stehende Diskussion über Schwellenwerte oder Geringfügigkeitsgrenzen nicht aufgegriffen (so BayVGH vom 25.8.2011 a.a.O. Rn. 21 und auch BayVGH vom 23.2.2012, Az. 10 CS 10.1682 Rn. 20).
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