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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 25/16.NE   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,47637
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 25/16.NE (https://dejure.org/2018,47637)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.11.2018 - 10 D 25/16.NE (https://dejure.org/2018,47637)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE (https://dejure.org/2018,47637)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Schutz der zukünftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke vor erheblichen Belästigungen durch die von den landwirtschaftlichen Betrieben in der Umgebung ausgehenden Geruchsimmissionen; Gewichtung der schützenswerten Nutzungs- und Erweiterungsinteressen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der zukünftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke vor erheblichen Belästigungen durch die von den landwirtschaftlichen Betrieben in der Umgebung ausgehenden Geruchsimmissionen; Gewichtung der schützenswerten Nutzungs- und Erweiterungsinteressen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzumutbarkeit geringer Immissionspegelerhöhungen bei Lärmvorbelastung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (71)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 40/16

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes; Verletzung in subjektiven …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 25/16
    Rn. 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. "C.-straße - H." (im Folgenden: Bebauungsplan), der auch von den Antragstellern in den Parallelverfahren 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE angegriffen wird.

    Rn. 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 B 32/17 sowie der Parallelverfahren 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    So haben die Antragsteller zu 3. und 4. im Verfahren 10 D 40/16.NE in ihrem im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung übermittelten persönlichen Einwendungsschreiben im Zusammenhang mit dem planbedingten Verkehrslärm ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie es für fehlerhaft hielten, den Menschen, die in den Wohnhäusern an der B lebten, weitere Erhöhungen der bereits jetzt schon deutlich überschrittenen Grenzwerte zur Tag- und Nachtzeit zuzumuten.

    Die Jahresfrist ist jedenfalls durch die von den Antragstellern im Verfahren 10 D 40/16.NE mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erhobene diesbezügliche Rüge, die allgemein und absolut für jedermann ("inter omnes") gilt,.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen einen solchen Widerspruch im Zusammenhang mit den Festsetzungen von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen im Bebauungsplan, die nach ihrer Auffassung von den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan unzulässig abweichen.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen, der Bebauungsplan setze einen Teil dieser Unterführung durch den Buchstaben "ö" als öffentliche Verkehrsfläche fest, während sie im Vorhaben- und Erschließungsplan als private Unterführung bezeichnet sei.

    Rn. 202 Ohne Erfolg beklagen die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, dass der Rat die zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen des Plangebiets als Sondergebiet "Lkw-Auflieger-Produktion" festgesetzt und damit gegen den Typenzwang, dem Baugebietsfestsetzungen unterlägen, verstoßen habe.

    Rn. 212 Soweit die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen, dass einige Festsetzungen des Bebauungsplans unbestimmt seien, trifft dies nicht zu.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen, es sei nicht feststellbar, was unter der Bezeichnung "eingeschränkte Werkszufahrt" zu verstehen sei, ob etwa eine Beschränkung der Menge oder der Art des einfahrenden Verkehrs oder der Dauer der Einfahrtsmöglichkeit gemeint sein solle.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE beanstanden, dass die Regelung, wonach "beidseitig des zu verlegenden Gewässers Nr. 408 im Süden des Plangebiets drei- bis fünfreihige Baumhecken zu pflanzen sind (insgesamt acht Reihen)", zusammen mit der Vorgabe, "dass im Südwesten breitere Flächen für die Heckenanpflanzung zur Verfügung stehen, sodass hier entsprechend mehr Reihen zu pflanzen sind", vollkommen unklar sei.

    Rn. 221 Die Auffassung der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, Standortvarianten seien abwägungsfehlerhaft nicht hinreichend geprüft worden, trifft nicht zu.

    Die Belastbarkeit der Annahme, dass der wirtschaftliche und technische Aufwand für eine solche Lösung unangemessen hoch sei, stellen die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE mit ihrem Hinweis darauf, dass auch der Bebauungsplan eine Untertunnelung der B vorsehe, nicht in Frage, denn die Annahme eines unangemessen hohen Aufwandes bezog sich nicht allein auf das Erfordernis einer Untertunnelung der B , sondern beispielsweise auch auf die Überquerung der C3.

    Rn. 228 Ein Abwägungsmangel ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, der Rat habe sich nicht ausreichend mit der Problematik planbedingter Erschütterungen befasst.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen insoweit, dass der Rat das Interesse der Anwohner, keinen von der Verbindungsstraße ausgehenden unzumutbaren Lichtimmissionen ausgesetzt zu sein, bei der Abwägung nicht fehlerfrei behandelt habe, denn er sei in nicht überzeugender Weise davon ausgegangen, dass von der Beleuchtung der Verbindungsstraße keine nennenswerten Lichtimmissionen auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken verursacht würden.

    Rn. 233 Entgegen der Auffassung der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE hat der Rat die Interessen der Bewohner der C.-siedlung, von unzumutbaren Belastungen im Zusammenhang mit dem Anschluss des Plangebiets an die Trinkwasser- und Stromversorgung sowie an das Telekommunikationsnetz verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen.

    Rn. 235 Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vortragen, der Rat eine Alternative zu der Verbindungsstraße nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, denn der Rat hat sich mit den von den Antragtellern im Aufstellungsverfahren vorgeschlagenen Verbindungsvarianten und den dafür anfallenden Kosten, die er grob beziffert hat, ausreichend befasst.

    Rn. 237 Der Rat war nicht gehalten, das Gewerbegebiet I. in den Planbereich einzubeziehen, um - wie die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen - mögliche planbedingte Konflikte, hervorgerufen durch den dort zu erwartenden zusätzlichen Verkehr, der durch die Mitarbeiter und Kunden der Beigeladenen verursacht werde, ordnungsgemäß abwägen zu können.

    Insbesondere die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE haben gerügt, dass die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens vom 13. März 2014 keine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belastungen der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke durch betriebsbedingte Geräuschimmissionen seien.

    Rn. 245 Nach alldem hatte der Senat auch keine Veranlassung, dem von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vertagung stattzugeben, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vom 20. November 2018 Stellung zu nehmen.

    Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vom 20. Oktober 2018 befasst sich mit diesen Fragen nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2008 - 7 D 34/07

    Unzumutbare Immissionen wg. Einkaufszentrumserweiterung?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 25/16
    Rn. 128 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12.NE -, juris, Rn. 44, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07 -, juris, Rn. 126, jeweils m.w.N.

    Rn. 130 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, juris, Rn. 5, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51/03 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 128 f.

    Rn. 132 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 132.

    Rn. 134 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, juris, Rn. 88, und vom 21. März 1996 - 4 C 9/95 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 136.

    Rn. 136 Vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 142.

    Rn. 145 Vgl. hierzu erneut OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 148.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2015 - 10 D 44/12

    Zu nahes Heranrücken eines Gewerbegebietes an einen Geruchsimmissionen …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 25/16
    Rn. 77 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 50; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2017 - 1 KN 54/16 -, juris, Rn. 43.

    Rn. 80 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 50 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 10 B 1176/16.NE -, juris, Rn. 25 f.

    Rn. 84 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 54. Siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2017 - 1 KN 54/16 -, juris, Rn. 42; anders aber wohl OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris, Rn. 43.

    Rn. 95 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 55, 58.

    Rn. 100 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 59.

    Rn. 193 Vgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2016 - 10 D 42/09.NE -, juris, Rn. 38 ff., und vom 1. September 2015 - 10 D 44/13.NE -, juris, Rn. 64; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 90.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 40/16

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes; Verletzung in subjektiven …

    Rn. 2 Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. "C.-straße - H." (im Folgenden: Bebauungsplan), der auch von den Antragstellern in den Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 35/16.NE angegriffen wird.

    Rn. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 35/16.NE einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Rn. 111 Die Jahresfrist ist jedenfalls durch die von dem Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE mit der Antragsschrift vom 18. März 2016 erhobene diesbezügliche Rüge, die allgemein und absolut für jedermann ("inter omnes") gilt,.

    Der Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE hat mit seiner unter dem 18. März 2016 verfassten Antragsschrift im Normenkontrollverfahren, der Antragsgegnerin zugegangen am 23. März 2016, zur Begründung seines Antrags Bezug genommen auf das beigefügte, von ihm seinerzeit verfasste Einwendungsschreiben vom 9. April 2014, in dem es - wiederum unter Bezugnahme auf die von ihm im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Schreiben vom 23. Januar 2015 erhobenen Einwendungen, denen durch die Änderung des Planentwurfs nicht Rechnung getragen worden sei - unter anderem heißt: "Wir halten ferner daran fest, dass sich auch unter Berücksichtigung der weiteren gutachterlichen Stellungnahmen zur immissionsschutzrechtlichen Situation (Geruchsbelästigung) die planerische Entscheidung als abwägungsfehlerhaft erweist.".

    Diese abwägende Bewertung hatte der Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE bereits im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung bemängelt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 35/16

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Interesse des …

    Rn. 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. "C.--straße - H. " (im Folgenden: Bebauungsplan), der auch von den Antragstellern in den Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 40/16.NE angegriffen wird.

    Rn. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 B 871/17.NE und 10 B 15/17 sowie der Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 40/16.NE einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Die Jahresfrist ist jedenfalls durch die von dem Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE mit der Antragsschrift vom 18. März 2016 erhobene diesbezügliche Rüge, die allgemein und absolut für jedermann ("inter omnes") gilt,.

    Der Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE hat mit seiner unter dem 18. März 2016 verfassten Antragsschrift im Normenkontrollverfahren, der Antragsgegnerin zugegangen am 23. März 2016, zur Begründung seines Antrags Bezug genommen auf das beigefügte, von ihm seinerzeit verfasste Einwendungsschreiben vom 9. April 2014, in dem es - wiederum unter Bezugnahme auf die von ihm im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Schreiben vom 23. Januar 2015 erhobenen Einwendungen, denen durch die Änderung des Planentwurfs nicht Rechnung getragen worden sei - unter anderem heißt: "Wir halten ferner daran fest, dass sich auch unter Berücksichtigung der weiteren gutachterlichen Stellungnahmen zur immissionsschutzrechtlichen Situation (Geruchsbelästigung) die planerische Entscheidung als abwägungsfehlerhaft erweist." In seinem Einwendungsschreiben vom 23. Januar 2014 hatte der Antragsteller die Mittelwertbildung im Hinblick auf die Geruchsbelastung des Plangebiets durch die in der näheren Umgebung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe gerügt.

    Diese abwägende Bewertung hatte der Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE bereits im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung bemängelt.

  • VG Münster, 12.10.2021 - 2 K 673/16
    Mit Urteilen vom 26. November 2018 (10 D 25/16.NE sowie 10 D 35/16.NE 10 D 40/16.NE) erklärte das OVG NRW den Bebauungsplan für unwirksam.

    Rn. 108 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE -, juris.

  • VG Münster, 04.03.2021 - 2 K 1905/16

    Klage gegen Schmitz Cargobull-Werkserweiterung in Vreden erfolglos

    Diesen erklärte das OVG NRW durch Urteile vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE - für unwirksam.

    Rn. 169 vgl. OVG NRW, Urt. v. 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE -,.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2022 - 10 D 3/20

    Auswirkungen der Planung auf ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück durch von …

    Rn. 78 vgl. zur inter omnes-Wirkung von Rügeschreiben OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE -, juris, Rn. 132, mit weiteren Nachweisen,.

    Rn. 82 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 - 4 BN 17/19 -, juris, Rn. 6 f.; vorgehend OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE -, juris, Rn. 107 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2019 - 10 D 8/17

    Lärmoptimierter Asphalt: Keine Angst vor Verkehrslärmanstieg?

    Rn. 88 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE -, juris, Rn. 120 ff., mit weiteren Nachweisen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2022 - 3 K 232/15

    Baurechtliche Normenkontrolle-erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und Verkürzung …

    Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen (vgl. VGH München…, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 N 16.2381 - juris Rn. 28 mwN; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE - juris Rn. 144 mwN).
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