Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
BauO BB §§ 6 Abs 12 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1, 83 Abs 4 S. 2; VWGO § 172 S. 1.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (9)
- VG Cottbus, 23.10.2003 - 3 K 1846/00
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09
Der Vollstreckungsschuldner ist mit Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 - zur Beseitigung des durch die Aufmauerung der Wand des grenzständigen Flachdachgebäudes und die Errichtung eines Satteldachs entstandenen baulichen Zustands verpflichtet worden, nachdem die für die bauliche Änderung des Hauses S. erteilte Baugenehmigung vom 25. Juli 1994 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. März 1999 - 3 K 494/95 - aufgehoben worden war.Erst mit dem Erlass der Beseitigungsverfügung vom 28. Dezember 2006 ist der Vollstreckungsschuldner der Verpflichtung aus dem Urteil vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) zunächst gefolgt, hat dann aber nach Ablauf der von ihm gesetzten Beseitigungsfrist von 12 Monaten die Vollstreckung der in dem Bescheid angedrohten Ersatzvornahme nicht weiter betrieben, sondern - ohne entsprechenden Antrag - die Frist zur Erfüllung der Beseitigungsverfügung zunächst bis zum 31. Januar 2009 und danach bis zum 30. September 2009 verlängert.
Die von dem Vollstreckungsschuldner darüber hinaus erhobene Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) für unzulässig zu erklären, hat das Verwaltungsgericht Cottbus durch Urteil vom 5. Juni 2008 - 3 K 745/05 - mit der Begründung abgewiesen, dass eine Klage gegen die Vollstreckung aus Bescheidungsurteilen wegen nachträglich geänderter Sach- oder Rechtslage anstelle der im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gegebenen Möglichkeiten nicht statthaft sei und selbst wenn, im vorliegenden Fall unbegründet wäre.
Rn. 2 Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit dem angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, weil es in der der Nachbarin unaufgefordert gewährten Fristverlängerung für die Erfüllung der Beseitigungsverfügung vom 28. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2009 ein weiteres Indiz für eine fortdauernde Weigerung des Vollstreckungsschuldners gesehen hat, diese durchzusetzen und die Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) zu erfüllen.
Zwar hat der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung aus dem Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) durch Erlass der Beseitigungsverfügung vom 28. Dezember 2006 im Prinzip erfüllt und sich nicht mehr - wie noch zuvor - über die Rechtsauffassung des Gerichts hinweggesetzt, indem er keine Neubescheidung im Sinne der in dem vorgenannten Bescheidungsurteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Gerichts vorgenommen, sondern - im Gegenteil - einen Ablehnungsbescheid gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger und nachfolgend eine von der Nachbarin nicht beantragte Baugenehmigung erteilt hatte.
Rn. 7 2. Die Vollstreckbarkeit des Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) ist auch nicht durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nachträglich entfallen.
Dies ergibt eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des mit der aufgehobenen Baugenehmigung vom 25. Juli 1994 geschaffenen baulichen Zustands auf dem Grundstück S. in S., zu dessen Beseitigung der Vollstreckungsschuldner durch das Bescheidungsurteil vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) verpflichtet worden ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 10 S 7.05
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und eine …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09
Es entspricht schließlich auch den in der Rechtsprechung unter bestandsschutzrechtlichen Gesichtspunkten entwickelten Grundsätzen, dass Maßstab für die Eröffnung der uneingeschränkten Prüfung einer baulichen Änderung anhand des Abstandsflächenrechts die Frage ist, ob durch die Änderung des Gebäudes ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt oder ein bestehender materiell rechtswidriger Zustand in abstandsflächenrechtlich relevanter Weise zu Lasten des Grundstücksnachbarn verstärkt wird (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2006, LKV 2006, 469, m. w. N.; ThürOVG, Beschluss vom 14. Februar 2000, BRS 63 Nr. 133; OVG MV, Beschluss vom 27. August 1998, BRS 60 Nr. 115; OVG Bln, Urteil vom 21. August 1992, BRS 54 Nr. 93).Im Übrigen sind Abweichungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 BbgBO grundsätzlich kein Instrument zur Legalisierung von Abstandsflächenverletzungen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O. unter Bezugnahme auf OVG NW, Beschluss vom 22. April 2004 - 10 B 828/04 -, jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93
Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09
Derartige Änderungen können deshalb im Rahmen der Vollstreckung eines Bescheidungsurteils gemäß § 172 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden und diese ggf. hindern (…vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 172 RNr. 8, § 121 RNr. 21a;… Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 121 RNr. 85, § 172 RNr. 34; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995, NJW 1996, 737; HessVGH, Beschluss vom 26. März 1999, NVwZ-RR 1999, 805).
- VGH Hessen, 26.03.1999 - 11 TM 3406/98
Vollstreckung eines Bescheidungsurteils - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09
Derartige Änderungen können deshalb im Rahmen der Vollstreckung eines Bescheidungsurteils gemäß § 172 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden und diese ggf. hindern (…vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 172 RNr. 8, § 121 RNr. 21a;… Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 121 RNr. 85, § 172 RNr. 34; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995, NJW 1996, 737; HessVGH, Beschluss vom 26. März 1999, NVwZ-RR 1999, 805). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2004 - 10 B 828/04
Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09
Im Übrigen sind Abweichungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 BbgBO grundsätzlich kein Instrument zur Legalisierung von Abstandsflächenverletzungen (vgl. OVG Bln-Bbg…, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O. unter Bezugnahme auf OVG NW, Beschluss vom 22. April 2004 - 10 B 828/04 -, jeweils m.w.N.). - OVG Berlin, 21.08.1992 - 2 B 12.89
Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Privilegierte Vorbauten, Anbau, Verlängerung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09
Es entspricht schließlich auch den in der Rechtsprechung unter bestandsschutzrechtlichen Gesichtspunkten entwickelten Grundsätzen, dass Maßstab für die Eröffnung der uneingeschränkten Prüfung einer baulichen Änderung anhand des Abstandsflächenrechts die Frage ist, ob durch die Änderung des Gebäudes ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt oder ein bestehender materiell rechtswidriger Zustand in abstandsflächenrechtlich relevanter Weise zu Lasten des Grundstücksnachbarn verstärkt wird (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2006, LKV 2006, 469, m. w. N.; ThürOVG, Beschluss vom 14. Februar 2000, BRS 63 Nr. 133; OVG MV, Beschluss vom 27. August 1998, BRS 60 Nr. 115; OVG Bln, Urteil vom 21. August 1992, BRS 54 Nr. 93). - VG Cottbus, 09.03.2009 - 3 M 4/09
Verwaltungsgericht setzt Vollstreckungsverfahren gegen den Landrat des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09
Rn. 5 Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 9. März 2009 - 3 M 4/09 - zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 Satz 1 VwGO für die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000 Euro bejaht. - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1992 - 10 E 1357/91
Umfang behördlicher Verpflichtung; Rechtskraftwirkung des Urteils; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09
Vielmehr kommt der Vollstreckungsschuldner dem Vollstreckungstitel nur dann ordnungsgemäß nach, wenn er den erlassenen Verwaltungsakt mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, notfalls auch im Wege des Verwaltungszwangs, in die Realität umsetzt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 172 RNr. 34; OVG NW, Beschluss vom 20. Februar 1992, NVwZ-RR 1992, 518). - VG Cottbus, 23.02.2006 - 3 K 37/06
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09
Im Verlauf wiederholter Vollstreckungsanträge des Vollstreckungsgläubigers sowie von Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen durch das Verwaltungsgericht Cottbus mit den Beschlüssen vom 28. Oktober 2004, 23. Dezember 2004 und 16. November 2006 (alle unter 3 M 8.04) hat der Vollstreckungsschuldner zunächst den Erlass einer Beseitigungsverfügung mit Bescheid vom 17. November 2004 abgelehnt und der Nachbarin nachfolgend mit Bescheid vom 16. November 2005 eine - nicht beantragte - Baugenehmigung erteilt, die im gerichtlichen Anfechtungsverfahren aufgehoben worden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2006 - 3 K 37/06 - OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. November 2006 - OVG 10 N 28.06 -).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 10 B 2.15
Baunachbarstreit; Nutzungsänderung; Wohngebäude; Anbau; Abstellraum (frühere …
Mit diesen Vorschriften sollten bauliche (Nutzungs-)Änderungen bestandsgeschützter Gebäude erleichtert werden, wenn diese schon bisher die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht einhielten, sich aber durch die bauliche (Nutzungs-)Änderung des Bestandsgebäudes keine neuen nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 -, juris Rn. 9 unter Hinweis auf die Begründung zu dem Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung, LT-Drucks. 4/1318 zu Nummer 4, sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Infrastruktur und Raumordnung, LT-Drucks. 4/1777, S. 4; s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 2 M 68.11 -, S. 5 EA).Hierfür ist eine vergleichende Betrachtung der für den Gebäudealtbestand und den geänderten Bestand zu ermittelnden Abstandsflächen vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 -, juris Rn. 11; zum erforderlichen "Realvergleich" s. zudem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 2 M 68.11 -, S. 5 EA).
- VG Cottbus, 09.05.2019 - 3 K 1359/16
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Daher sind bauliche Änderungen eines Gebäudes abstandsflächenrechtlich nur relevant, wenn durch die Änderungen erstmalig ein rechtswidriger Zustand hergestellt oder ein bestehender materiell rechtswidriger Zustand intensiviert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 21. August 1992 - 2 B 12.89 - BeckRS 1992, 09635, Rn. 17; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 - juris Rn. 9).Um festzustellen, ob es zu einer abstandsflächenrechtlich bedeutsamen Änderung gekommen ist, findet ein formaler Vergleich der für den Gebäudealtbestand und Neubestand jeweils errechnenden Abstandsflächen statt (vgl. zum sog. "Realvergleich" OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 - juris Rn. 9 ff.; …und vom 29. Juni 2010 - OVG 10 N 13.07 - juris Rn. 7).
Werden die für den Gebäudealtbestand ermittelten Abstandsflächen überschritten, sind die baulichen Änderungen nachbarrechtlich von Bedeutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 9).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 8 E 555/10
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues …
Rn. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1992 10 E 1357/91 -, NWVBl. 1992, 299; Bay.VGH, Beschluss vom 1. April 2004 - 11 C 03.2911 -, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 10 L 21.09 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 9. September 2002 10 OB 97/02 -, juris, Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 1999 - 11 TM 3406/98 -, 11 TM 4200/98 -, NVwZ-RR 1999, 805; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 172 Rn. 59 ff. (62); Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 172 Rn. 34; Brandt, in:Brandt/ Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2008, X Rn. 96.Rn. 15 vgl. BVerwG, Beschlusse vom 23. Dezember 1983 7 B 2.83 -, NVwZ 1984, 432, und vom 1. Juni 2007 - 4 B 13.07 -, BauR 2007, 1709; Bay.VGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 11 C 09.2813 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 10 L 21.09 -, juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 1999 11 TM 3406/98, 11 TM 4200/98 -, NVwZ-RR 1999, 805.,.
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - 10 N 13.07
Bauordnungsrecht: Entfallen der abstandflächenrechtlichen Privilegierung einer …
Auch wenn es sich bei der genehmigten Garage um ein rechtmäßig errichtetes Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 12 Satz 1 BbgBO handelt, würde allein schon die aufgemauerte Brüstung mit einer Höhe von 80 cm bei der nach dieser Vorschrift - ohne Berücksichtigung fiktiver Abstandsflächen - vorzunehmenden Vergleichsrechnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 - juris) eine abstandsflächenrechtlich höhere Belastung des Nachbarn darstellen. - OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 2 N 110.11
Anordnung des Rückbaus eines Sichtschutzes an einer Terrasse auf eine Höhe von …
Abweichungen im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 BbgBO sind grundsätzlich kein Instrument zur Legalisierung von Abstandsflächenverletzungen, da die Abstandsflächenvorschrift des § 6 BbgBO ein in sich geschlossenes System mit eigenen Abweichungsregelungen bildet, das mit Hilfe des § 60 BbgBO nur in atypischen Situationen ergänzt, nicht aber grundsätzlich relativiert werden darf (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 -,juris Rn. 22; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 22. April 2004 - 10 B 828/04 -, juris). - VG Cottbus, 20.09.2018 - 3 K 1273/16
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Durch die Regelung sollen bauliche Änderungen bestandsgeschützter Gebäude erleichtert werden, wenn diese schon bisher die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht einhielten, sich aber durch die baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes keine neuen nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargebäude ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 - juris Rn. 9; Gesetzesbegründung bei Einführung der Vorschrift 2005, Landtag Drs. 4/1318 sowie Gesetzesbegründung zur Änderung der Vorschrift 2008, Landtag Drs. 4/5691). - VG Cottbus, 11.05.2017 - 3 K 523/15
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Durch die Regelung sollen bauliche Änderungen bestandsgeschützter Gebäude erleichtert werden, wenn diese schon bisher die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht einhielten, sich aber durch die baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes keine neuen nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargebäude ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 - juris Rn. 9; Gesetzesbegründung bei Einführung der Vorschrift 2005, Landtag Drs. 4/1318 sowie Gesetzesbegründung zur Änderung der Vorschrift 2008, Landtag Drs. 4/5691). - VG Berlin, 03.11.2021 - 4 K 391.19 In diesem Fall soll es daher beim Vorrang des Vollstreckungsverfahren bleiben (so OVG Münster, Beschluss vom 23 Juni 2010 - 8 E 555/10 -, BeckRS 2010, 56719 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 und vom 13. Oktober 2015 - OVG 12 L 49/15 - jeweils juris).
- VG Berlin, 23.04.2015 - 1 K 233.13
Einsicht in sämtliche Aufzeichnungen einer Behörde über Gründung, Arbeit und …
Diese Frage ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren gemäß § 172 VwGO zu klären (vgl. zur Anwendbarkeit von § 172 VwGO in Fällen, in denen die zuständige Behörde nach dem Bescheidungsurteil zwar erneut entschieden hat, sich hierbei aber nach Auffassung des Klägers nicht an die Rechtsauffassung des Gerichts gehalten hat OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 10 L 21.09, juris; OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10, juris; OVG Kassel, Beschluss vom 26. März 1999 - 11 TM 3406/98, 11 TM 4200/98, juris;… Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Auflage 2013, § 113 Rz. 216 m.w.N.). - VG Frankfurt/Oder, 06.05.2011 - 7 K 1080/05
Planungsrechtlich unzulässiger seitlicher Grenzanbau
War diese Regelung, wie im Fall des Klägers, der Sache nach einschlägig, lagen deren besonderen Voraussetzungen jedoch nicht vor, verblieb grundsätzlich kein Raum für die Erteilung einer Abweichung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 10 L 21.09 -, juris, Rz. 21).
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