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Rechtsprechung
   VG Gießen, 05.12.2008 - 10 L 4530/08 GI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,27691
VG Gießen, 05.12.2008 - 10 L 4530/08 GI (https://dejure.org/2008,27691)
VG Gießen, Entscheidung vom 05.12.2008 - 10 L 4530/08 GI (https://dejure.org/2008,27691)
VG Gießen, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 10 L 4530/08 GI (https://dejure.org/2008,27691)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Schlachtung von circa 470 Schafen und 45 Rindern ohne Betäubung (Schächtung) für muslimische Gläubige zum Opferfest 2008; Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zur Überschreitung der in einer Baugenehmigung festgelegten Schlachtzahlen während des Opferfestes

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Muslimischer Metzger unterliegt mit Eilantrag wegen Ausnahmegenehmigung für Schächtung zum Opferfest

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Nutztiere - Rind, Schaf

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • VG Gießen, 09.12.2002 - 10 E 141/02

    Verwaltungsgericht gibt Klage eines moslemischen Metzgers auf Erteilung einer …

    Auszug aus VG Gießen, 05.12.2008 - 10 L 4530/08
    Denn die dem Antragsteller vom Antragsgegner in der Vergangenheit mündlich erteilte vorläufige Ausnahmegenehmigung zum Schächten hatte nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 10 E 141/02 Geltung; damit endete die Rechtswirksamkeit der mündlichen vorläufigen Genehmigung mit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 10 E 141/02 vom 23.11.2006 (vgl. hierzu die Ausführungen der erkennenden Kammer im Urteil vom 17.11.2008 im Klageverfahren 10 K 1844/08.GI).

    Damit sind die Kunden des Antragstellers nunmehr - im Gegensatz zu den im Rahmen des Verfahrens 10 E 141/02 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen die Name, Vorname, Straße, Hausnummer und Wohnort enthielten - nicht eindeutig identifizierbar mit der Folge, dass nach Auffassung der Kammer der vom Antragsteller geltend gemachte Umfang des Bedarfs derzeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden ist.

    Des Weiteren hat der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, dass ihm - nachdem ihm bereits mit Bescheid des Antragsgegners vom 05.09.2008 in Vollzug der gerichtlichen Verpflichtung im Verfahren 10 E 141/02 eine Ausnahmebewilligung zum Schächten von 500 Schafen und 200 Rindern in der Betriebsstätte in A-Stadt erteilt worden ist - ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer weiteren Ausnahmegenehmigung zum Schächten anlässlich des Opferfestes 2008 für die von ihm gewählte Betriebsstätte in A-Stadt zusteht.

    Schließlich kann der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts auch aus der Praxis des Antragsgegners in der Vergangenheit keinen Vertrauensschutz herleiten, da insbesondere auch die Ausnahmegenehmigung zum Schächten anlässlich des Opferfestes 2007 in Unkenntnis der Behörde von den Vorgaben in der Baugenehmigung vom 21.03.2006 erfolgte und die Ausnahmebewilligung vom 05.09.2008 der Umsetzung der im gerichtlichen Verfahren 10 E 141/02 ausgesprochenen Verpflichtung bezüglich des Antrags des Antragstellers aus dem Jahr 1997 diente.

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus VG Gießen, 05.12.2008 - 10 L 4530/08
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, E 104, 337, 354 f.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 - 3 C 30.03 -) liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG bereits dann vor, wenn derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt.

    Denn diese Argumentation des Antragstellers gilt den von ihm erwarteten und durch seine bundesweite Bekanntheit ausgelösten erhöhten Gewinnmöglichkeiten; selbige unterliegen allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 15.01.2002, a.a.O.) keinem besonderen grundrechtlichen Schutz, denn diesem unterfällt ausschließlich die Religionsfreiheit des Antragstellers sowie seines Kundenstammes.

  • VG Gießen, 17.11.2008 - 10 K 1844/08
    Auszug aus VG Gießen, 05.12.2008 - 10 L 4530/08
    Denn die dem Antragsteller vom Antragsgegner in der Vergangenheit mündlich erteilte vorläufige Ausnahmegenehmigung zum Schächten hatte nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 10 E 141/02 Geltung; damit endete die Rechtswirksamkeit der mündlichen vorläufigen Genehmigung mit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 10 E 141/02 vom 23.11.2006 (vgl. hierzu die Ausführungen der erkennenden Kammer im Urteil vom 17.11.2008 im Klageverfahren 10 K 1844/08.GI).

    Diese auf das Kalenderjahr bezogenen Vorgaben hat der Antragsteller ausweislich einer vom Antragsgegner in das Klageverfahren 10 K 1844/08.GI eingeführten Tabelle mit den tatsächlichen Schlachtzahlen die Jahre 2006 bis 2008 bereits im November 2008 überschritten, denn ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Schlachtzahlen hat der Antragsteller zum Stichtag 14.11.2008 bereits 106 Rinder und 2.104 Schafe in seinem Schlachtbetrieb in A-Stadt geschächtet.

  • BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 30.03

    Milchquote; Referenzmenge; Rückgewähr nach Ende eines Pachtverhältnisses; …

    Auszug aus VG Gießen, 05.12.2008 - 10 L 4530/08
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, E 104, 337, 354 f.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 - 3 C 30.03 -) liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG bereits dann vor, wenn derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt.
  • BVerfG, 08.12.2008 - 1 BvR 3396/08

    Verfassungsbeschwerde im Fall des Schächtens von Tieren nicht zur Entscheidung …

    gegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 - 8 B 2573/08 -, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Dezember 2008 - 10 L 4530/08.GI -, c) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 - 8 B 2322/08.R -, d) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2008 - 8 B 2322/08 -, e) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2008 - 10 L 1843/08.GI - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung .
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