Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 21.10.2002 - 10 L 517/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Rückmeldung - Nachweis der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 81 Abs 2 S 3 HSchulG ND; § 46 Abs 2 S 3 HSchulG ND
Immatrikulation; Immatrikulationsbescheinigung; Rückmeldung; Semesterbescheinigung; Verwaltungskostenbeitrag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 24.06.1999 - 6 A 1003/99
- OVG Niedersachsen, 21.10.2002 - 10 L 517/00
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2003, 355
- DVBl 2003, 348 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 06.05.1999 - 10 O 2013/99
Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.2002 - 10 L 517/00
Mit Beschluss vom 6. Mai 1999 - 10 O 2013/99 - hat der erkennende Senat diesen verwaltungsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1999 einstweilen ausgesetzt.Geht man vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus, bestünde der geltend gemachte Anspruch des Klägers auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, weil §§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 der Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik und Theater Hannover vom 16. Dezember 1991 (Nds.MBl. 1992, 1195) - ImmO - i.d.F. der Ordnung zur Änderung der Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik und Theater Hannover vom 16. Dezember 1991 (Nds.MBl. 92/1195) - ImmÄndO -, die am 21. April 1999 erlassen wurde und nach dem Senatsbeschluss vom 6. Mai 1999 - 10 O 2013/99 -, BA S. 4, zu berücksichtigen ist, dem Anspruch des Klägers entgegenstehen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Immatrikulationsänderungsordnung unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung hat der Senat jedenfalls nicht gesehen, da die höherrangige gesetzliche Regelung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1999 vom 21. Januar 1999 gemäß dessen Art. 22 Abs. 1 bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1999 und damit rechtzeitig vor Beginn des Sommersemesters 1999 in Kraft getreten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 6.5.1999 - 10 O 2013/99 -, BA S. 4).
Dabei braucht der Senat nicht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrages zu entscheiden, die er indessen mit dem Verwaltungsgericht (…vgl. Urt. v. 24.6.1999 - 6 A 1003/99 -, UA S. 5; Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, S. 3 ff.) für gegeben hält (vgl. schon Senatsbeschl. v. 6.5.1999 - 10 O 2013/99 -, BA S. 3 ff.).
- VG Hannover, 20.07.2000 - 6 A 5590/00
Hochschule; Verwaltungskostenbeitrag
Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.2002 - 10 L 517/00
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2001 - 6 A 5590/00 - hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 1999 sowie deren ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2000 als unbegründet abgewiesen.Dabei braucht der Senat nicht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrages zu entscheiden, die er indessen mit dem Verwaltungsgericht (…vgl. Urt. v. 24.6.1999 - 6 A 1003/99 -, UA S. 5; Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, S. 3 ff.) für gegeben hält (vgl. schon Senatsbeschl. v. 6.5.1999 - 10 O 2013/99 -, BA S. 3 ff.).
- BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92
Rettungswesen: Regelung im Land Berlin
Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.2002 - 10 L 517/00
Das gegenwärtige Recht kann seinerseits auf früheres - das heißt außer Kraft getretenes - Recht verweisen (BVerwG, Urt. v. 3.11.1994 - BVerwG 3 C 17.92 -, BVerwGE 97, 79, 81 f.).(BVerwGE 97, 79, 92).
- BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88
Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.2002 - 10 L 517/00
Dabei ist denkbar, dass eine nachfolgende Rechtsänderung den mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängenden Aufhebungsanspruch beseitigt (BVerwG, Urt. v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 -, NVwZ 1991, 360 für den Fall der Anfechtungsklage). - BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 74.77
Schutz vor Verkehrslärm - Einholung eines schalltechnischen Gutachtens - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.10.2002 - 10 L 517/00
Im Falle einer während des Verfahrens eingetretenen Rechtsänderung ist bei der Verpflichtungsklage ebenfalls zu prüfen, ob (nunmehr) das neue Recht den erhobenen Anspruch begründet oder - wenn dies zu verneinen ist - doch die durch das alte Recht etwa begründeten Ansprüche unberührt lässt (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - BVerwG 4 C 74.77 -, BVerwGE 61, 1, 2).
- VG Lüneburg, 14.01.2004 - 1 A 312/99
Beitrag; Beitragsbemessung; Finanzierungsverantwortlichkeit; Gebühr; …
Von dieser Anordnungsermächtigung hat das Ministerium für Wissenschaft und Kultur durch Erlass vom 28. Januar 1999 (Nds. MBl. S. 120) Gebrauch gemacht, was nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, NVwZ-RR 2003, 355) nicht zu beanstanden ist.Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kammer und ihr folgend der Einzelrichter der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage des § 81 Abs. 2 NHG a. F. für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen für Studierende in Niedersachsen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so auch Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, a. a. O.; VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, Nds. VBl. 2002, 79 m. w. N.;… VG Osnabrück, Urt. v. 11. April 2001 - 3 A 67/99 -), und zwar auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 19. März 2003 (- 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, 715).
Für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen von Studierenden steht den Ländern nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes gemäß § 70 Abs. 1 GG in Form der sog. Annexkompetenz zu der Sachmaterie "Hochschulrecht" die Gesetzgebungszuständigkeit zu, ohne dass diese durch Bundesrecht gemäß Art. 75 Abs. 1 GG oder die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 ff. GG) ausgeschlossen oder eingeschränkt wäre (so auch Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 - a. a. O.).
- VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 261/99
Hochschule; Immatrikulation; Rückmeldegebühr; Rückmeldung; Student; Studierender; …
Von dieser Anordnungsermächtigung hat das Ministerium für Wissenschaft und Kultur durch Erlass vom 28. Januar 1999 (Nds. MBl. S. 120) Gebrauch gemacht, was nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, NVwZ-RR 2003, 355) nicht zu beanstanden ist.Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kammer der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage des § 81 Abs. 2 NHG a. F. für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen für Studierende in Niedersachsen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so auch Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, a. a. O.; VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, Nds. VBl. 2002, 79 m. w. N.;… VG Osnabrück, Urt. v. 11. April 2001 - 3 A 67/99 -), und zwar auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 19. März 2003 (…- 2 BvL 9/98 -, a. a. O).
Für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen von Studierenden steht den Ländern nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes gemäß § 70 Abs. 1 GG in Form der sog. Annexkompetenz zu der Sachmaterie "Hochschulrecht" die Gesetzgebungszuständigkeit zu, ohne dass diese durch Bundesrecht gemäß Art. 75 Abs. 1 GG oder die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 ff. GG) ausgeschlossen oder eingeschränkt wäre (so auch Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 - a. a. O.).
- VG Würzburg, 28.10.2015 - W 2 K 15.528
Nichtbeachtung der Rückmeldefrist - Kein Anspruch auf Immatrikulation
Bei der Rückmeldung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Studierenden, das Studium im kommenden Semester in demselben Studiengang fortsetzen zu wollen (OVG Münster, WissR 1976, 79; OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2002 - 10 L 517/00 - juris).Es ist insbesondere zulässig, die Rückmeldung vom Nachweis der Entrichtung von Beiträgen abhängig zu machen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2002 - 10 L 517/00 - juris).
- VG Würzburg, 28.10.2015 - W 2 K 15.526
Kein Anspruch auf Immatrikulation bei Unterlassen einer ordnungsgemäßen …
Bei der Rückmeldung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Studierenden, das Studium im kommenden Semester in demselben Studiengang fortsetzen zu wollen (OVG Münster, WissR 1976, 79; OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2002 - 10 L 517/00 - juris).Es ist insbesondere zulässig, die Rückmeldung vom Nachweis der Entrichtung von Beiträgen abhängig zu machen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2002 - 10 L 517/00 - juris).
- OVG Niedersachsen, 11.05.2005 - 2 LB 6/03
Exmatrikulation von Studierenden nach Nichtzahlung eines …
Wie der 10. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2002 - 10 L 517/00 - (NdsVBl. 2003, 129), dessen Erwägungen sich der beschließende Senat anschließt, ausgeführt hat, folgt die vorstehende Feststellung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen des NHG 1998, ohne dass es insoweit noch einer Umsetzung durch hochschuleigenes Satzungsrecht der Beklagten in Form einer Änderung ihrer Immatrikulationsordnung vom 21. April 1999 bedurft hätte. - VG Frankfurt/Main, 23.05.2007 - 12 E 2870/04
Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags durch die Hochschule
Rn. 21 Der Hessische Landesgesetzgeber hat mit Einführung des für die Inanspruchnahme von Verwaltungsdienstleistungen zu entrichtenden Verwaltungskostenbeitrages, der als Annex dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" der Länder zuzuordnen ist, von der ihm gem. Artikel 70 Abs. 1 GG zustehenden, insoweit nicht durch Rahmenvorschriften des Bundes beschränkten Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze Gebrauch gemacht (OVG Lüneburg, Urt. v. 21.10.2002, Az.: 10 L 517/00, OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998, Az.: 8 B 186.96;… VG Ansbach, Urt. v. 21.09.2006, Az.: AN 2 K 04.01650;… VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006, Az.: 4 K 573/06). - VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
Abgabeneinziehung; atypischer Sachverhalt; BaföG; Berufsfreiheit; Einheitsbetrag; …
Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass die Notwendigkeit, die Beitragsforderung in Höhe von monatlich knapp 17 DM durch eine zusätzliche oder vermehrte Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, sicherlich zu einer höheren Belastung hinsichtlich der Studientätigkeit führen kann und dass der Nachweis der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages nach § 81 Abs. 2 Satz 3 NHG a. F. Voraussetzung der Ordnungsgemäßheit der Rückmeldung und der Aushändigung von Semesterbescheinigungen an Studierende ist (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, NVwZ-RR 2003, 355). - VG Weimar, 29.05.2008 - 2 K 1663/07 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21.10.2002 - 10 L 517/00 -.
- VG Lüneburg, 22.11.2005 - 1 B 52/05
Aufschiebende Wirkung; Billigkeitserlass; Exmatrikulation; Interessenabwägung; …
Die Effektivität der Erhebung der Studiengebühren rechtfertigt es, die Rückmeldung von dem Nachweis der Entrichtung der Gebühren abhängig zu machen (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 - zur Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages als Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Rückmeldung) und damit das Absehen von der Exmatrikulation an den rechtzeitigen Nachweis der Entrichtung der Studiengebühr zu knüpfen.
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