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Rechtsprechung
   BSG, 22.11.1988 - 10 RAr 17/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,11816
BSG, 22.11.1988 - 10 RAr 17/87 (https://dejure.org/1988,11816)
BSG, Entscheidung vom 22.11.1988 - 10 RAr 17/87 (https://dejure.org/1988,11816)
BSG, Entscheidung vom 22. November 1988 - 10 RAr 17/87 (https://dejure.org/1988,11816)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 163
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 12.12.1984 - 10 RAr 7/83

    Zahlungspflicht - Einzugsstelle - Verwaltungsakt - Beitragspflicht - …

    Auszug aus BSG, 22.11.1988 - 10 RAr 17/87
    Soweit in Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt ist, daß die Einzugsstelle die Beiträge nachzuweisen und weitere Vorkehrungen zu treffen hat, handelt es sich um die Festlegung von Mitwirkungspflichten der jeweiligen Einzugsstelle (vgl. BSG SozR 4100 § 141n Nr. 10).

    Im Rahmen des § 141n Abs. 1 Satz 1 AFG hat die Beklagte gegenüber der Einzugsstelle die uneingeschränkte Regelungsbefugnis; dh sie prüft in eigener Zuständigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die Beitragshöhe, ohne dabei an die Feststellungen der zuständigen Einzugsstelle gebunden zu sein (BSG SozR 4100 § 141n Nr. 10).

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe - …

    Auszug aus BSG, 22.11.1988 - 10 RAr 17/87
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe vor allem zur Sicherung von Rentenanwartschaften der betroffenen jeweiligen Arbeitnehmer von solchem Gewicht, daß sie grundsätzlich getroffen werden muß, wenn sie überhaupt nur möglich ist (BSGE 59, 235, 240).
  • LSG Bayern, 11.09.2008 - L 8 AL 236/06

    Arbeitslosenversicherung - Ansprüche der Einzugsstelle auf Pflichtbeiträge für …

    Ferner stellt der Senat fest, dass ein Antrag der Klägerin vorliegt (…zu einem entsprechenden Erfordernis BSG 15.02.1989 - 12 RK 3/88 - SozR 1300 § 44 Nr. 36), dass die rückständigen Pflichtbeiträge keine Beiträge für namentlich nicht bekannte Arbeitnehmer enthielten, die nach Gesamtlohnsummen bzw. nach Gesamtlohnsummen unter Zugrundelegung des Umsatzes bemessen (geschätzt) worden sind (§ 28 f Abs. 2 Satz 1 SGB IV), sondern dass die hier fragliche Beitragsfestsetzung unter namentlicher Zuordnung zu den Beigeladenen zu 2 und 3 auf der Grundlage ihrer individuellen Arbeitsentgelte erfolgt ist (zu dieser Anforderung BSG, Urteil vom 22.11.1988, 10 RAr 17/87, BSGE 64, 163 = SozR 4100 § 141 n Nr. 14), dass in den rückständigen Pflichtbeiträgen keine Beiträge für wiederkehrende Zuwendungen (Sondervergütungen) enthalten sind, und dass Anhaltspunkte für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nicht vorliegen.

    Das ist insbesondere für die Rentenversicherung der Arbeitnehmer von Bedeutung, da der Schutz hier - im Gegensatz zum Versicherungsschutz in der Krankenversicherung und im SGB III - im Sinne einer materiellen Mitgliedschaft der Beitragszahlung (§§ 173 ff. SGB VI) - von der tatsächlichen Beitragsentrichtung abhängt (vgl. dazu, dass § 208 SGB III, früher § 141 n AFG, nicht nur den Interessen der Versicherungsträger an der Sicherung des Beitragsaufkommens dient, sondern auch dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers im Hinblick auf die Anwartschaften in der Rentenversicherung BSG, Urteil vom 22.11.1988, 10 RAr 17/87, BSGE 64, 163 = SozR 4100 § 141 n Nr. 14, S 165 f).

    An dieser Auslegung ändert sich auch dadurch nichts, dass als Zweck des § 208 SGB III auch die Absicherung der Finanzen der Sozialversicherung genannt wird (so Hess, GK-SGB III § 208 Rn 2; Denck, DB 1984, 558 560 f; einschränkend BSG, Urteil vom 22.11.1988, 10 RAr 17/87, SozR 4100 § 141 n Nr. 14 S 41 f).

  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 6/91

    Anspruch auf rückständige Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt …

    Die Beiträge, deren Zahlung die Klägerin von der Beklagten verlangt, fließen nicht nur auf die Beitragskonten bei den bereits am Verfahren beteiligten Trägern der Kranken- bzw Arbeitslosenversicherung (insoweit können im übrigen Leistungsansprüche auch ohne Beitragsentrichtung entstehen: vgl die Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. November 1988, BSGE 64, 163, 165 f [BSG 22.11.1988 - 10 RAr 17/87] = SozR 4100 § 141n Nr. 14 S 42), sondern auch auf die bei den Rentenversicherungsträgern.

    Rn. 22 - Trotz der pauschalen Berechnungsweise der Beiträge dürfte im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten das Erfordernis laut Urteil des Senats vom 22. November 1988 (BSGE 64, 163 [BSG 22.11.1988 - 10 RAr 17/87] = SozR 4100 § 141n Nr. 14) erfüllt sein, daß die Beiträge einzelnen Versicherten zugeordnet werden können: Sowohl die Personalien als auch die Beschäftigungszeiträume der Arbeitnehmer sind bekannt.

  • BSG, 12.12.1995 - 10 RAr 1/95

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung …

    Die von der Klägerin geltend gemachten Pflichtbeiträge können auch, wie von § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gefordert (s BSG vom 22. November 1988, BSGE 64, 163, 166 [BSG 22.11.1988 - 10 RAr 17/87] = SozR 4100 § 141n Nr. 14), einzelnen Versicherten zugeordnet werden.
  • BSG, 20.07.1988 - 12 RK 1/88

    Begriff der Masseschuld - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor …

    Insoweit ist dem 10. Senat des BSG (SozR 4100 § 141n Nr. 14) darin zu folgen, daß eine (erneute) Rückstufung erst dann erfolgt, wenn aufgrund des Zugunstenbescheides der frühere ablehnende Bescheid aufgehoben wird.
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