Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189)   
   Vierter Titel - Zahlung der Beiträge (§§ 173 - 178)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 173
Grundsatz

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), in Kraft getreten am 01.01.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2011
Änderung
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Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 201109.12.2010BGBl. I S. 1885

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