Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
Vierter Titel - Zahlung der Beiträge (§§ 173 - 178) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz) vom 04.08.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz) | 04.08.2019 |
§ 173Grundsatz
§ 174Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
§ 175Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
§ 176Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
bereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen § 176aBeitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen § 176bBeitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen § 177Beitragszahlung für Kindererziehungs-
zeiten § 178Verordnungs-
ermächtigung
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bereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen § 176aBeitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen § 176bBeitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen § 177Beitragszahlung für Kindererziehungs-
zeiten § 178Verordnungs-
ermächtigung