Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
| Vierter Titel - Zahlung der Beiträge (§§ 173 - 178) |
1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für frühere Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz) | 04.08.2019 |
bereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen § 176aBeitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen § 176bBeitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen § 176cBeitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich § 177Beitragszahlung für Kindererziehungs-
zeiten § 178Verordnungs-
ermächtigung
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