Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
| Vierter Titel - Zahlung der Beiträge (§§ 173 - 178) |
(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.
(2) 1Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. 2Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
| 1. | die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, | |
| 2. | bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht, | |
| 3. | die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht. |
(3) 1Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. 2Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.
(4) 1Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. 2Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 21.11.2019 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 15.11.2019 | |
| 12.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze | 02.12.2006 |
bereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen § 176aBeitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen § 176bBeitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen § 176cBeitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich § 177Beitragszahlung für Kindererziehungs-
zeiten § 178Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 177 SGB VI
119 Entscheidungen zu § 177 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 15.06.2023 - B 5 R 217/22 B
Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der ...
- BSG, 15.06.2023 - B 5 R 67/23 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - ...
- BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R
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- BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R
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- BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R
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Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 9 S 5/19
Pflicht zur rentenerhöhenden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung
- BSG, 16.10.2019 - B 13 R 18/18 R
Anspruch auf Altersrente
- BSG, 15.06.2023 - B 5 R 55/23 B
- BSG, 05.06.2025 - B 5 R 3/24 R
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
Querverweise
Auf § 177 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Berechnungsgrundlagen
- § 287h (Bundesmittel und Mindestrücklage)