Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
Vierter Titel - Zahlung der Beiträge (§§ 173 - 178) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.
§ 173Grundsatz
§ 174Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
§ 175Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
§ 176Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
bereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen § 176aBeitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen § 176bBeitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen § 177Beitragszahlung für Kindererziehungs-
zeiten § 178Verordnungs-
ermächtigung
Neu Gesamtansicht
bereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen § 176aBeitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen § 176bBeitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen § 177Beitragszahlung für Kindererziehungs-
zeiten § 178Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 176a SGB VI
5 Entscheidungen zu § 176a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 10 R 2415/22
Sozialgerichtliches Verfahren - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.05.2019 - L 9 R 560/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2012 - L 1 R 403/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 9 R 100/18
- BSG, 22.03.2001 - B 12 P 3/00 R
Feststellung der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, Unterbrechung ...
Querverweise
Auf § 176a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 176 (Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen)