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| BSG, 22.04.1965 - 10 RV 42/65 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54
Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels - …
Auszug aus BSG, 22.04.1965 - 10 RV 42/65
Die Revision ist frist- und formgereeht eingelegt und "" begründet werden° Da das LSG die Revision nicht gemäß @ 162 Als° 1 Nr" 1 SGG zugelassen und auch nicht über die Beurteilung des ursäehliehen Zusammenhangs unter Anwendung der Kausalitätsncrm im Sinne des @ 162 Abs° 1 Nr° } SGG zu entscheiden gehabt hat, ist die Revision nur statthaft, wenn mit Erfolg ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG gerügt wird ($ 162 Abs° 1 Nr° 2 SGG; BSG 1, 150).
- BSG, 25.01.2011 - B 5 R 261/10 B
Sozialgerichtliches Verfahren - mündliche Verhandlung - Darstellung des …
Unterbleibt in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts, so liegt auch dann ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die ehrenamtlichen Richter vorab über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sind und die anwesenden Beteiligten auf den Sachvortrag verzichten (…Fortführung der Rechtsprechung des BSG vom 23.11.1965 - 11 RA 368/65, vom 27.2.1964 - 12 RJ 254/63 = SozR Nr. 5 zu § 112 SGG, vom 22.4.1965 - 10 RV 42/65, vom 14.3.1968 - 11 RA 140/67 = SozR Nr. 8 zu § 112 SGG und Abgrenzung von BVerwG vom 18.4.1983 - 9 B 2337/80 = Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5).Rn. 11 Der 10. Senat des BSG hat bereits im Urteil vom 22.4.1965 (10 RV 42/65, Juris RdNr 12) darauf hingewiesen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die Darstellung des Sachverhalts wesentlicher Bestandteil, Grundlage und Kernstück der mündlichen Verhandlung ist.
Eine - nach Auffassung des BVerwG aaO "regelmäßig anzunehmende" - Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erst in der Beratung ist demgegenüber weder geeignet, wenigstens diesen Personenkreis vorweg (!) in den Sach- und Streitstand einzuführen, um ihn so in die Lage zu versetzen, den geltend gemachten Anspruch und das Vorbringen hierzu sachgerecht zu beurteilen (BSG vom 22.4.1965 aaO), noch genügt sie den weiteren Erfordernissen der einheitlichen und gleichzeitigen Information aller beisitzenden Richter und der erschienenen Beteiligten.
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